Bundesministerium
für Gesundheit Familie und Jugend
21.April 2008
Betreff: Entwurf eines Bundesgesetzes über die berufsmäßige
Ausübung der Musiktherapie (Musiktherapiegesetz – MuthG)
Die ÖGB-Fachgruppenvereinigung für Gesundheitsberufe hat mit Entsetzen im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zum obigen Gesetz festgestellt, dass die Musiktherapie ausschließlich für den klinischen Bereich geregelt ist.
Tatsache ist, dass Musiktherapie bzw. Musikanimation sehr erfolgreich in nicht klinischen Bereich bestens funktioniert.
Es wird von Seiten der ÖGB-Fachgruppenvereinigung für Gesundheitsberufe nicht zur Kenntnis genommen, dass diese vielen Kolleginnen und Kollegen, die in der Musiktherapie bzw. Musikanimation tätig sind, von diesem Gesetz ausgenommen sein sollen.
Dies würde bedeuten, das die Musiktherapeuten und Musikanimateuren in den Alten- und Behindertenheimen und sonstigen Gesundheits- und Sozialeinrichtungen ihren Job verlieren, da jene Kolleginnen und Kollegen mit akademischer Ausbildung einzusetzen sind und den Berufsschutz genießen.
Die ÖGB-Fachgruppenvereinigung für Gesundheitsberufe fordert daher, dass auch nicht akademisch gebildete Musiktherapeuten und Musikanimateure weiterhin in diesem Beruf tätig sein können.
Es ist auch befremdend, dass die Sozialpartner (ÖGB-FGV) nicht zur Mitarbeit zu diesem Gesetzesentwurf eingeladen wurden.
Es geht daher der Antrag, unverzüglich dies versäumte nachzuholen und uns zu einen dies-bezüglichen Gespräch einzuladen.
In übrigen sind die Musiktherapeuten und Musikanimateuren in das MTD-Gesetz aufzunehmen.
Zu § 2 Abs. 2
Diese Formulierung sollte für alle Gesundheitsberufe gelten.
Die Formulierung im § 6 „…. durch den Ersatz musikalischer Mittel“ sollte lauten
„…. durch den Ersatz ausschließlich musikalischer Mittel“
Da damit eine Abgrenzung zur Rhythmik, z.B.: innerhalb der neurologischen Rehabilitation, gewährleistet ist, welche sowohl Musik als auch Bewegung beinhaltet und die eine, international anerkannte, Therapieform darstellt.
Zu §§ 7 u. 8
Nicht nachvollziehbar ist die Zuweisung durch einen Zahnarzt.
Sinnvoll könnte sein, andere Gesetze (insbes. SV) nicht einfach abzuschreiben.
Zu § 19
Die Führung einer Liste im Bundesministerium sollte auf alle Gesundheitsberufe übertragen werden, insbesondere MTD und GuKG warteten bisher auf eine solche Umsetzung.
Zu § 27 Abs. 2
Die Möglichkeit sich Hilfspersonen zu bedienen ist nicht einzusehen, außer zum Zwecke der Ausbildung und dann nur ausschließlich Studierende der Musiktherapie.
Zu § 30 Abs. 1 Z 6
Was das vereinbarte Honorar in einer Dokumentation zu suchen hat, ist nicht nachvollziehbar.
Zu § 30 Abs. 3
Eine Dokumentation mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung darf nur nach außerordentlicher, schriftlicher Zustimmung des Patienten erfolgen, und keineswegs schlüssig durch Zustimmung zur Behandlung.
Zu § 32 Abs. 2
Dieser Passus ist zu streichen, da die Möglichkeit einer Durchbrechung, aufgrund wichtiger privater- oder öffentlicher Interessen, bestehen muss.
Zu § 34
Die verpflichtende Haftpflichtversicherung sollte auf alle Gesundheitsberufe und Einrichtungen ausgedehnt werden, insbesondere auf Ärzte und Krankenanstalten.
Mit freundlichen Grüßen
Stellv.BV Stellv. BV Geschäftsf. BV
Johann Hable Andrea Wadsack Josef Zellhofer
Direktor MTD DGKP
Bundessekretär
Karl Preterebner
DGKP