Bundesministerium für Gesundheit, Familie

und Jugend

Abteilung I/B/7

zu Handen MR Dr. Paula Lanske

Radetzkystraße 2

1030 Wien

 

 

 

GZ: BMGFJ-93400/0030-I-/B/7/2008

 

 

 

 

Einschreiter:                                 Berufsverband Österreichischer Psychologinnen

                                                         und Psychologen

                                                         Möllwaldplatz 4/4/39

                                                         1040 Wien

 

 

 

vertreten durch:                               Rechtsanwalt

                                                         Mag. Nikolaus Bauer

Gonzagagasse 11/DG

A-1010 Wien

VM erteilt                                         RA-Code R 141 733

 

 

 

wegen:                                             Bundesgesetz, mit dem das EWR – Psychologengesetz geändert wird; Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG

 

 

 

S T E L L U N G N A H M E

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In obiger Angelegenheit beehrt sich der Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen durch seinen ausgewiesenen Vertreter nachstehende

 

STELLUNGNAHME

 

abzugeben:

 

Bundesgesetz, mit dem das EWR – Psychologengesetz geändert wird:

 

§ 3 Abs. 2 des übermittelten Gesetzesentwurfs sieht eine Gleichstellung vom Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen vor, sofern diese Artikel 11 lit. d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen und der Beruf des Klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen vollzeitlich 2 Jahre ausgeübt worden ist.

 

Gemäß Artikel 11 lit. d und e der vorerwähnten Richtlinie sind somit Diplome, die nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens 3 und höchstens 4 Jahren oder einer Teilzeitausbildung an einer entsprechenden Universität oder Hochschule erworben wurden bzw. ein postsekundärer Ausbildungsgang von mindestens 4 Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer einer Universität oder Hochschule, oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau, der in Österreich gesetzlich festgelegten Ausbildung gleichgestellt.

 

Der Berufsverband österreichischer Psychologinnen und Psychologen weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass gemäß Psychologengesetz 1990 der Abschluss eines Diplomstudiums der Studienrichtung Psychologie mit dem akademischen Grad Magister der Philosophie oder Magister  der Naturwissenschaft sowie der Abschluss einer postgraduellen Ausbildung, die aus zumindest 160 Stunden Theorie und zumindest 1480 Stunden praktischer Tätigkeit besteht, erforderlich ist, um eine berufliche Tätigkeit im Bereich der klinischen Psychologie und/oder Gesundheitspsychologie entfalten zu können.

 

Der übermittelte Gesetzesentwurf sieht unter Verweis auf die Richtlinie 2005/36/EG Anforderungen vor, die deutlich unter dem in Österreich gesetzlich festgelegten Niveau liegen. Der Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen erblickt in der vorgeschlagenen Regelung die Gefahr einer Senkung des Ausbildungsniveaus und damit verbunden einen deutlichen Qualitätsverlust im Bereich der Klinischen Psychologie und der Gesundheitspsychologie. Dies kann in weiterer Folge zu einem massiven Gesundheits- und Sicherheitsrisiko im Bereich der Behandlung und Beratung von Klientinnen und Klienten führen.

 

Auch die gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 vorgesehene erforderliche zweijährige berufliche Tätigkeit im Bereich der klinischen Psychologie oder Gesundheitspsychologie vermag an diesem Umstand nichts zu ändern, weil eine umfassende theoretische wissenschaftliche Ausbildung die Basis für praktisches wissenschaftsfundiertes Vorgehen bildet und die praktische Tätigkeit insofern die theoretische Ausbildung nicht substituieren kann.

 

Aus der Sicht des Berufsverbandes Österreichischer Psychologinnen und Psychologen wäre es deshalb angebracht, den Verweis des § 3 Abs 2 auf Artikel 11 lit e der Richtlinie 2005/36/EG zu beschränken.

 

Auf diese Weise wäre zumindest sichergestellt, dass die Antragsteller über eine universitäre Ausbildung verfügen, die jener nach dem Psychologengesetz 1990 gleichzuhalten sein könnte. Hingegen könnte eine Anerkennung von Ausbildungen gem Art 11 lit d der Richtlinie dazu führen, dass Personen, die weniger als drei Jahre universitäre oder vergleichbare Ausbildung zurückgelegt haben, zu einschlägiger beruflicher Tätigkeit in Österreich zugelassen werden. Damit wäre eine dramatische Verschlechterung des beruflichen Standards und der Qualität der psychologischen Tätigkeit verbunden.

 

Gemäß § 4 Abs.4 Z 1 des Gesetzesentwurfs findet ein Anpassungslehrgang in Form der Berufsausübung unter Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen statt. Der Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen verfügt aufgrund von über 3000 Mitgliedern über die erforderlichen fachlichen und personellen Ressourcen, um erfahrene und qualifizierte Berufsangehörige im Sinne dieser Bestimmung zu benennen. Es wird deshalb angeboten,  eine entsprechende Liste der qualifizierten Berufsangehörigen im Sinne des § 4 Abs. 4 des Gesetzesentwurfs zu führen und den Behörden zur Verfügung zu stellen.

 

Der Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen ist auch bereit, an der Erarbeitung und Durchführung der gemäß § 4 Abs. 4 Z 2 vorgesehenen Zusatzausbildung mitzuwirken und diese auch als Veranstalter anzubieten.

 

Der Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen bietet weiters an, die gemäß § 4 Abs. 5 des Gesetzesentwurfs vorgesehene Eignungsprüfung durchzuführen. Der Berufsverband verfügt über entsprechende Strukturen und vor allem Mitglieder mit hervorragender Sachkenntnis, die an der Abhaltung der Eignungsprüfung mitwirken können.

 

Schließlich bietet der Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen an, die gemäß § 8 Abs. 4 vor Aufnahme der vorübergehenden Dienstleistung vorzunehmende Qualifikationsüberprüfung der Dienstleistungserbringer im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit Familie und Jugend vorzunehmen bzw. im Rahmen dieser Überprüfung entsprechende Gutachten zu erstellen.

 

 

 

Wien, am  07. April 2008                Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen