BUNDESMINISTERIUM FÜR EUROPÄISCHE UND
INTERNATIONALE ANGELEGENHEITEN
VÖLKERRECHTSBÜRO
Federal Ministry for European and International Affairs
Ministère Fédéral des Affaires Européennes et Internationales
A-1014 Wien, Minoritenplatz 8
Tel.: 0501150-0, FAX: 0501159-212
GZ: |
BMeiA-AT.8.15.02/0091-I.2c/2008 |
Datum: |
17. April 2008 |
Seiten: |
2 |
An: |
paula.lanske@bmgfj.gv.at; begutachtungen@bmgfj.gv.at |
Kopie: |
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Von: |
Bot. Dr. H. Tichy |
SB: |
Mag. Lange; Ges. Dr. Loidl |
DW: |
3991 |
BETREFF: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das EWR-Psychologengesetz geändert wird; Stellungnahme des BMeiA
Zu do GZ BMGFJ-93400/0030-I/B/7/2008
vom 27. März 2008
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zitierregeln des EU-Addendums zu den Legistischen Richtlinien 1990 des BKA (RZ 58) festlegen, dass gemeinschaftsrechtliche Normen, die bereits geändert wurden, bei ihrer Zitierung in einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift entsprechend auszuweisen sind. Zu diesem Zweck ist der letzte Rechtsakt, der eine Änderung der gemeinschaftsrechtlichen Norm vorgenommen hat, mit dem Zusatz „zuletzt geändert durch“ anzuführen. In diesem Zusammenhang wird zu Z 3 und 14 des Entwurfs angemerkt, dass die zitierte Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen zuletzt nicht durch die Richtlinie 2006/100/EG, sondern durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 (ABl. Nr. L 320 vom 6.12.2007 S. 3) geändert wurde.
Zu Z 14 wird weiters angemerkt, dass die Richtlinie 2004/38/EG mit dem Zusatz „in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2004 vom 04.08.2007 S.28“ zu zitieren ist, da dies die letzte Berichtigung dieser Richtlinie war. Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit wurde durch den Beschluss Nr. 1/2006 (2006/652/EG) des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 6. Juli 2006 zur Änderung des Anhangs II (Soziale Sicherheit) des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 270 vom 29.9.2006 S. 67, zuletzt geändert.
Zu Z 3 des Entwurfes ist noch anzumerken, dass die Umsetzung einer Richtlinie gemäß RZ 36 des EU-Addendums zu den legistischen Richtlinien so präzise zu erfolgen hat, dass ein Rückgriff auf die Richtlinie selbst entbehrlich wird. In § 1 Abs. 2 wird festgelegt, dass bestimmte Drittstaatsangehörige „Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt sind“. Diese Bestimmung kann nur durch Rückgriff auf die Richtlinie ausgelegt werden, es wäre daher einer Formulierung, die auch ohne diesen Rückgriff verständlich ist, der Vorzug zu geben, etwa beispielsweise dass die betroffenen Drittstaatsangehörigen “Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gleichgestellt“ sind.
Für die Bundesministerin:
H. Tichy m.p.