GZ.: BMI-LR1424/0018-III/1/a/2008

 

 

Wien, am 16. April 2008

 

An das

 

Präsidium des

Nationalrates

 

Parlament

1017   W I E N

 

 

 

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262046
Pers. E-Mail: Rita.Ranftl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMGFJ

EWR-Psychotherapiegesetz; Novellierung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen;

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

 

In der Anlage wird zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres übermittelt.

 

 

 

Beilage

 

 

 

 

 

 

Für den Bundesminister:

 

Mag. Sabine Halbauer

 

 

elektronisch gefertigt


 

GZ.: BMI-LR1424/0018-III/1/a/2008

 

 

Wien, am 16. April 2008

 

An das

 

Bundesministerium für

Gesundheit, Familie und Jugend

I/B/7

 

Radetzkystraße 2

1031    W I E N

 

Zu Zl. BMGFJ-93500/0081-I/B/7/2008

 

 

 

 

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262046
Pers. E-Mail: Rita.Ranftl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMGFJ

EWR-Psychotherapiegesetz; Novellierung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen;

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf folgende Bemerkungen:

 

Zu Z 3 (§ 1 Abs. 2 Z 1):

In der vorliegenden Fassung fehlt einerseits der Verweis auf Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ gemäß § 48 NAG und andererseits auf die nach Rechtslagen vor dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ausgestellten Aufenthaltstitel, die dem zuvor genannten Aufenthaltstitel bzw. dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ gemäß § 81 Abs. 2 NAG gleichzustellen sind.

 

Insofern eine Gleichstellung von Drittstaatsangehörigen, welche über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates verfügen, vorgesehen ist, wird darauf hingewiesen, dass die bloße Innehabung eines Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates noch nicht zu einer Gleichbehandlungspflicht führt, sondern hierfür der Erwerb eines Aufenthaltstitels im zweiten Mitgliedstaat erforderlich ist (vgl. Art. 14 ff  RL 2003/109/EG, § 49 NAG). 

 

 

 

Zu Z 4 (§ 2):

Auch hier wäre aufgrund der zit. RL die Gleichstellung von oa. Personenkreis (Inhaber von AT „Daueraufenthalt EG“, „Daueraufenthalt Familienangehöriger“, „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates, gleichzustellende Aufenthaltstitel gemäß § 81 Abs. 2 NAG) erforderlich; weiters wäre gemäß RL 2004/38/EG auch die Gleichstellung des Personenkreises nach § 1 Abs. 2 Z 2 erforderlich (Angehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern, freizügigkeitsberechtigten Schweizern oder freizügigkeitsberechtigten Österreichern mit „Daueraufenthaltskarte“).

 

 

 

 

Für den Bundesminister:

 

Mag. Sabine Halbauer

 

 

elektronisch gefertigt