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GZ.: BMI-LR1424/0018-III/1/a/2008
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Wien, am 16. April 2008
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An das
Präsidium des Nationalrates
Parlament 1017 W I E N
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Rita Ranftl Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.
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Betreff: |
Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMGFJ EWR-Psychotherapiegesetz; Novellierung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen; Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres |
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In der Anlage wird zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres übermittelt.
Beilage
Für den Bundesminister:
Mag. Sabine Halbauer
elektronisch gefertigt
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GZ.: BMI-LR1424/0018-III/1/a/2008
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Wien, am 16. April 2008
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An das
Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend I/B/7
Radetzkystraße 2 1031 W I E N
Zu Zl. BMGFJ-93500/0081-I/B/7/2008
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Rita Ranftl Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.
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Betreff: |
Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMGFJ EWR-Psychotherapiegesetz; Novellierung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen; Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres |
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Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf folgende Bemerkungen:
Zu Z 3 (§ 1 Abs. 2 Z 1):
In der vorliegenden Fassung fehlt einerseits der Verweis auf Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ gemäß § 48 NAG und andererseits auf die nach Rechtslagen vor dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ausgestellten Aufenthaltstitel, die dem zuvor genannten Aufenthaltstitel bzw. dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ gemäß § 81 Abs. 2 NAG gleichzustellen sind.
Insofern eine Gleichstellung von Drittstaatsangehörigen, welche über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates verfügen, vorgesehen ist, wird darauf hingewiesen, dass die bloße Innehabung eines Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates noch nicht zu einer Gleichbehandlungspflicht führt, sondern hierfür der Erwerb eines Aufenthaltstitels im zweiten Mitgliedstaat erforderlich ist (vgl. Art. 14 ff RL 2003/109/EG, § 49 NAG).
Zu Z 4 (§ 2):
Auch hier wäre aufgrund der zit. RL die Gleichstellung von oa. Personenkreis (Inhaber von AT „Daueraufenthalt EG“, „Daueraufenthalt Familienangehöriger“, „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates, gleichzustellende Aufenthaltstitel gemäß § 81 Abs. 2 NAG) erforderlich; weiters wäre gemäß RL 2004/38/EG auch die Gleichstellung des Personenkreises nach § 1 Abs. 2 Z 2 erforderlich (Angehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern, freizügigkeitsberechtigten Schweizern oder freizügigkeitsberechtigten Österreichern mit „Daueraufenthaltskarte“).
Für den Bundesminister:
Mag. Sabine Halbauer
elektronisch gefertigt