An das

GZ ● BKA-602.907/0001-V/5/2008

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiter Herr Mag Alexander FLENDROVSKY

Pers. E-mail alexander.flendrovsky@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2836

Ihr Zeichen BMGFJ-93500/0081-I/B/7/2008

 

Bundesministerium für

Gesundheit, Familie und Jugend

Radetzkystraße 2

1031 Wien

 

per E-mail: paula.lanske@bmgfj.gv.at

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das EWR-Psychotherapiegesetz geändert wird;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

1. Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ .. des EU-Addendums“),

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

2. Die eingeräumte Begutachtungsfrist von kaum mehr als drei Wochen ist einer fundierten Auseinandersetzung mit dem Entwurf abträglich. Es darf daran erinnert werden, dass den begutachtenden Stellen eine Frist von wenigstens sechs Wochen zur Verfügung stehen sollte (vgl. insbesondere die Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst GZ 44.863-2a/70 und GZ 53.567-2a/71 betreffend die Festsetzung angemessener Begutachtungsfristen). Nach der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, ist zwingend eine Begutachtungsfrist von wenigstens vier Wochen einzuhalten (vgl. Art. 1 Abs. 4 Z 1 der Vereinbarung).

II. Zum Gesetzesentwurf:

Zu Z 3 (§ 1):

1. Da der Paragraph auch Qualifikationsnachweise aus der Schweiz behandelt, scheint die Überschrift nicht ganz passend gewählt.

2. Der im vorgeschlagenen Abs. 1 vorgesehenen pauschalen Verweisung auf die Richtlinie wäre eine eigenständige Regelung (allenfalls verbunden mit der Verweisung auf einzelne Bestimmungen oder Definitionen der Richtlinie) – wie sie in den folgenden Bestimmungen teilweise erfolgt – vorzuziehen (vgl. dazu allgemein RZ 44 des EU-Addendums).

3. Es ist unklar, was unter „anerkennen“ in Abs. 1 zu verstehen ist: Handelt es sich um ein eigenes Verfahren oder ist gemeint, dass im Zuge des Zulassungsverfahrens nach § 3 solche Qualifikationsnachweise ausreichen? Für ein eigenes Verfahren müssten – in Umsetzung der Richtlinie – Zuständigkeit und Modalitäten geregelt werden.

4. Verweise auf Anlagen sind nach den Pkten. 2.4.1 und 2.5.11 der Layout-Richtlinien fett zu formatieren.

5. Es wird angeregt, in Abs. 2 von österreichschen Staatsbürgern zu sprechen (siehe die einheitliche Verwendung dieses Begriffes im B-VG).

Zu Z 5 (§ 3):

In Abs. 3 sollte verdeutlicht werden, ob die Wahlmöglichkeit dem Antragsteller oder dem über die Anerkennung entscheidenden Bundesminister zukommen soll (sollte die Entscheidung dem Bundesminister zukommen, so müssten dafür im Hinblick auf Art. 18 B‑VG Determinanten vorgegeben werden).

Zu Z 6 (§ 4 Abs. 1):

Anstatt „Bundesministerium“ sollte es „Bundesminister“ lauten (LRL 36).

Zu Z 7 (§ 4 Abs. 3):

1. Es wird auf LRL 122 aufmerksam gemacht, wonach nur vollständige Gliederungseinheiten (im vorliegenden Fall also der ganze Absatz) novelliert werden sollten.

2. Im Interesse der Verfahrensvereinfachung sollte überlegt werden, ob nicht – unbeschadet der durch die RL vorgegebenen Frist von einem Monat – ausdrücklich vorgesehen werden sollte, dass die Empfangsbestätigung mit einem Mängelbehebungsauftrag iSd. § 13 Abs. 3 AVG verbunden wird, sodass bei Nichtentsprechen eine Zurückweisung des Antrages möglich ist.

Zu Z 10 (§ 8):

1. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte erwogen werden, ob nicht auch für den Fall, dass sich im Zuge eines Meldeverfahrens oder auch danach ergibt, dass der Psychotherapeut Dienstleistungen nicht bloß vorübergehend, sondern dauerhaft erbringt, ausdrücklich eine Reaktionsmöglichkeit des Bundesministers (Zurückweisung, Untersagung) vorgesehen wird (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 der RL 2005/36/EG, wo eine Einzelfallbeurteilung gefordert wird).

2. Es scheint überflüssig, dass in Abs. 8 Z 2 eine eigene Bestätigung über den Besitz eines Qualifikationsnachweises vorgesehen wird. Der Qualifikationsnachweis ist ohnehin Voraussetzung für die rechtmäßige Berufsausübung. Auch Art. 7 Abs. 2 lit. b der RL 2005/36/EG verlangt eine Bescheinigung nur über die Rechtmäßigkeit der Berufsausübung, der Qualifikationsnachweis ist nach lit. c allenfalls vom Psychotherapeuten selbst vorzulegen.

Zur Anlage:

Der Bezeichnung wäre die Formatvorlage „71_Anlagenbez“ zuzuordnen (Pkt. 2.5.11 der Layout-Richtlinien).

 


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

18. April 2008

Für den Bundeskanzler:

i.V. ACHLEITNER

 

 

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