BUNDESMINISTERIUM FÜR EUROPÄISCHE UND

INTERNATIONALE ANGELEGENHEITEN

VÖLKERRECHTSBÜRO

Federal Ministry for European and International Affairs

Ministère Fédéral des Affaires Européennes et Internationales

A-1014 Wien, Minoritenplatz 8

Tel.: 0501150-0, FAX: 0501159-212

E-MAIL

 

GZ:

BMeiA-AT.8.15.02/0090-I.2c/2008

Datum:

17. April 2008

Seiten:

2

An:

paula.lanske@bmgfj.gv.at;  begutachtungen@bmgfj.gv.at   

Kopie:

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

Von:

Bot. Dr. H. Tichy

SB:

Mag. Lange; Ges. Dr. Loidl

DW:

3991

 

BETREFF:   Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das EWR-Psychotherapiegesetz geändert wird; Stellungnahme des BMeiA

 

Zu do GZ BMGFJ-93500/0081-I/B/7/2008 

vom 27. März 2008

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die Zitierregeln des EU-Addendums zu den Legistischen Richtlinien 1990 des BKA (RZ 58) festlegen, dass gemeinschaftsrechtliche Normen, die bereits geändert wurden, bei ihrer Zitierung in einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift entsprechend auszuweisen sind. Zu diesem Zweck ist der letzte Rechtsakt, der eine Änderung der gemeinschaftsrechtlichen Norm vorgenommen hat, mit dem Zusatz „zuletzt geändert durch“ anzuführen. In diesem Zusammenhang wird zu Z 3 und 14 des Entwurfs angemerkt, dass die zitierte Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen zuletzt nicht durch die Richtlinie 2006/100/EG, sondern durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 (ABl. Nr. L 320  vom 6.12.2007 S. 3) geändert wurde.

 

Zu Z 14 wird weiters angemerkt, dass die Richtlinie 2004/38/EG mit dem Zusatz „in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2004 vom 04.08.2007 S. 28“ zu zitieren ist, da dies die letzte Berichtigung dieser Richtlinie war. Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit wurde durch den Beschluss Nr. 1/2006 (2006/652/EG) des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 6. Juli 2006 zur Änderung des Anhangs II (Soziale Sicherheit) des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 270 vom 29.9.2006 S. 67, zuletzt geändert.

 

Zu Z 3 des Entwurfes ist noch anzumerken, dass die Umsetzung einer Richtlinie gemäß RZ 36 des EU-Addendums zu den legistischen Richtlinien so präzise zu erfolgen hat, dass ein Rückgriff auf die Richtlinie selbst entbehrlich wird. In § 1 Abs. 2 wird festgelegt, dass bestimmte Drittstaatsangehörige „Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt sind“. Diese Bestimmung  kann nur durch Rückgriff auf die Richtlinie ausgelegt werden, es wäre daher einer Formulierung, die auch ohne diesen Rückgriff verständlich ist, der Vorzug zu geben, etwa beispielsweise dass die betroffenen Drittstaatsangehörigen “Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gleichgestellt“ sind.

 

 

 

 

Für die Bundesministerin:

H. Tichy m.p.