Bundesministerium für

Gesundheit, Familie und Jugend

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1031 Wien

 

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Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz,

das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Dienstgeberabgabe-

gesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2008); Ressortstellungnahme

 

 

Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung teilt zu dem mit dem unten angeführten Schreiben zur Begutachtung ausgesandten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Dienstgeberabgabegesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2008), Folgendes mit:

 

Zur allgemeinen Rechtssetzungstechnik wird, aufgrund der in arhytmischer Periodizität vorgenommener Vergenderung des Textkörpers des einschlägige Sozialversicherungsrechts - insbesondere des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG) - angeregt, dem offenbaren Bedürfnis nach sprachlicher Gleichbehandlung durch eine generelle Anordnung nach dem Beispiel des mit BGBl I Nr.130/2003 eingefügten § 1a Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) zu entsprechen. Die gegenwärtig gepflogene Praxis des Genderns vereinzelter Bestimmungen ist weder der sprachlichen Kohärenz und damit der Lesbarkeit des Gesetzestextes noch der durchgängigen Sichtbarmachung beiderlei Geschlechts zuträglich.

 

Im Hinblick auf die Einbeziehung der Mentorentätigkeit (zur Studienbeitragserstattung) in den Unfallversicherungsschutz nach dem ASVG, ist durch die legistische Umsetzung an „systematisch richtiger Stelle“ (Art. 1 Z 3) deren unentgeltlicher Charakter ausreichend herausgestrichen.


 

 

Damit sollte einer Analogisierung in Richtung des Vorliegens einer entgeltlichen und zumindest teilweise sozialversicherungspflichtigen arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung ein sachliches Substrat genommen sein, ohne auf einen adäquaten Versicherungsschutz verzichten zu müssen. Insoweit steht der getroffenen Regelung kein Einwand entgegen.

 

Ein Exemplar dieser Stellungnahme wird dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.

 

 

Wien, 22. April 2008

Für den Bundesminister:

Dr. Iris Hornig

 

 

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