An das

GZ ● BKA-600.076/0004-V/5/2008

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiterin Frau Dr Angela JULCHER

Pers. E-mail angela.julcher@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2288

Ihr Zeichen

 

Bundesministerium für

Gesundheit, Familie und Jugend

 

per e-mail:

vera.pribitzer@bmgfj.gv.at

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Dienstgeberabgabegesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2008 – SRÄG 2008);

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Zu Art. 1 Z 6 (§ 351c Abs. 1 ASVG):

Die vorgeschlagene Bestimmung regelt die zeitlich befristete Aufnahme von Arzneispezialitäten in den roten Bereich des Erstattungskodex sowie die Streichung aus diesem; weder § 351c noch – soweit ersichtlich – eine andere Bestimmung regelt hingegen explizit die positive Entscheidung über die Aufnahme in den gelben oder grünen Bereich. Es wird angeregt, eine solche ausdrückliche Regelung zu treffen.

Zu Art. 4 Z 4 (§ 216 B‑KUVG ):

Die Novellierungsanordnung müsste wohl lauten: „§ 216 Abs. 1 lautet:“, weil Abs. 2 und 3 der Bestimmung offenbar unverändert bleiben sollen. Im zu novellierenden Text hätte die Paragraphenbezeichnung zu entfallen.

III. Zur Textgegenüberstellung:

Auf das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 27. März 2002, GZ BKA-600.824/003‑V/2/2001 – betreffend Legistische Richtlinien; Gestaltung von Textgegenüberstellungen – ist hinzuweisen, insbesondere auf folgende Regeln:

·      Die Überschriften der Spalten „Geltende Fassung:“ und „Vorgeschlagene Fassung:“ sind zu Beginn jeder Seite zu wiederholen.

·      Werden geltende Bestimmungen aufgehoben, hat die Spalte „Vorgeschlagene Fassung:“ frei zu bleiben, insbesondere sind keine Hinweise wie „aufgehoben“      oder „entfällt“ zu geben.


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

25. April 2008

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

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