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An das |
GZ ● BKA-600.076/0004-V/5/2008 Abteilungsmail ● v@bka.gv.at bearbeiterin ● Frau Dr Angela JULCHER Pers. E-mail ● angela.julcher@bka.gv.at Telefon ● 01/53115/2288 Ihr Zeichen ●
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Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend
per e-mail: vera.pribitzer@bmgfj.gv.at |
Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail
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Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Dienstgeberabgabegesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2008 – SRÄG 2008);
Begutachtung; Stellungnahme
Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:
Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.
Die vorgeschlagene Bestimmung regelt die zeitlich befristete Aufnahme von Arzneispezialitäten in den roten Bereich des Erstattungskodex sowie die Streichung aus diesem; weder § 351c noch – soweit ersichtlich – eine andere Bestimmung regelt hingegen explizit die positive Entscheidung über die Aufnahme in den gelben oder grünen Bereich. Es wird angeregt, eine solche ausdrückliche Regelung zu treffen.
Die Novellierungsanordnung müsste wohl lauten: „§ 216 Abs. 1 lautet:“, weil Abs. 2 und 3 der Bestimmung offenbar unverändert bleiben sollen. Im zu novellierenden Text hätte die Paragraphenbezeichnung zu entfallen.
Auf das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 27. März 2002, GZ BKA-600.824/003‑V/2/2001 – betreffend Legistische Richtlinien; Gestaltung von Textgegenüberstellungen – ist hinzuweisen, insbesondere auf folgende Regeln:
· Die Überschriften der Spalten „Geltende Fassung:“ und „Vorgeschlagene Fassung:“ sind zu Beginn jeder Seite zu wiederholen.
· Werden geltende Bestimmungen aufgehoben, hat die Spalte „Vorgeschlagene Fassung:“ frei zu bleiben, insbesondere sind keine Hinweise wie „aufgehoben“ oder „entfällt“ zu geben.
Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom
6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis
gebracht.
25. April 2008
Für den Bundeskanzler:
Georg LIENBACHER
Elektronisch gefertigt