Bundesministerium für

Soziales und Konsumentenschutz

 

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Wien, 23. April 2008

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrifft: Entwurf eines Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2008
              GZ: BMSK-21119/0006-II/A/1/2008                                           

 

 

 

Zum Entwurf eines Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2008 gibt der Österreichische Landarbeiterkammertag folgende Stellungnahme ab:

 

Zu Zif. 1 u. 2 Nachhaltigkeitsmechanismus:

 

Beim Nachhaltigkeitsmechanismus wird der Referenzwert des Anteiles der Bundesmittel für die nächsten 50 Jahre auf 3% des Bruttoinlandsproduktes festgelegt. Bei einer Steigerung um mehr als 0,2% ist der Mehrbedarf anteilsmäßig auf die verursachenden Größen aufzuteilen. Dabei sollte auf jeden Fall auch die Möglichkeit einer Erhöhung des  Bundesbeitrages möglich sein, was nach dem vorliegenden Entwurf nicht eindeutig geregelt ist.

 

Zu Zif. 5 und Zif. 7:

 

Der Österreichische Landarbeiterkammertag begrüßt die Verlängerung der so genannten „Hacklerregelung“ sowie die Erleichterung des Zuganges zu derselben durch Einbeziehung der Ersatzmonate wegen eines Krankengeldbezuges. Wer besonders lange Beiträge leistet, soll hinsichtlich des Pensionsantrittalters privilegiert werden. Dabei entspricht es auch der Fairness, dass Menschen mit gesundheitlichen Problemen und dem zu Folge längeren Krankenständen und Zeiten des Krankengeldbezuges nicht schlechter gestellt werden, weil gerade sie diese besonders langen Beschäftigungszeiten unter besonders großem Einsatz erbringen mussten.

 

Mittelfristig ist jedoch vorzumerken, dass die „Hacklerregelung“ ins Dauerrecht übernommen wird.

 

 

 

 

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Sachlich notwendige Ergänzung im Bereich der Invaliditätspension:

 

Nicht verständlich ist jedoch der Wertungswiderspruch, dass für die „Hacklerregelung“ Zeiten des Krankengeldbezuges in Hinkunft herangezogen werden sollen, jedoch die von allen Seiten (in diversen Expertengremien auch von Vertretern der Pensionsversicherungsanstalt) geforderte Berücksichtigung des Krankengeldbezuges als Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 255 Abs. 4 unterbleibt. Nach Auffassung des Österreichischen Landarbeiterkammertages ist das Interesse der dadurch betroffenen Pensionswerber mindestens ebenso berücksichtigungswürdig. Es wird als höchst unsachlich empfunden, wenn, wie das etwa bereits in zahlreichen Fällen geschehen ist, landwirtschaftliche Saisonarbeiter im Ergebnis dafür „bestraft“ werden, wenn sie nicht beim ersten gesundheitlichen Problem sofort einen Pensionsantrag stellen. Durch Perioden des Krankengeldbezuges wird gerade diesem Personenkreis häufig der Zugang zu einer Invaliditätspension gemäß § 255 Abs. 4 ASVG verwehrt.

 

Im Entwurf eines Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2007 vom September 2007 war in Artikel 1 Z 31 im § 255 Abs. 4 folgender zweiter Satz vorgesehen: „§ 234 Abs. 1 Z 2 ist sinngemäß anzuwenden.“ Damit würden Zeiten des Pensionsbezuges hinsichtlich des Rahmenzeitraumes für den Tätigkeitsschutz nach § 255 Abs. 4 ASVG als neutrale Zeiten qualifiziert werden. In der aktuellen Regierungsvorlage ist diese Bestimmung bedauerlicher- und unverständlicherweise  nicht mehr enthalten. Das Fehlen einer derartigen Regelung erschwert genau jener Gruppe von Versicherten, die besonders schutzwürdig und auf den Pensionsanspruch angewiesen ist, den Zugang zu derselben.

 

Zur Illustration ein konkreter anhängiger Fall: Ein jährlich 9 Monate beschäftigter Forsthilfsarbeiter erleidet im Alter von 53 Jahren eine Gehirnblutung. Bis zum Alter von 55 ½ Jahren wird ihm eine befristete Invaliditätspension gewährt. Weil sich dann sein Gesundheitszustand soweit gebessert hat, dass eine geringe Resterwerbsfähigkeit festgestellt wird, erfolgt keine Weitergewährung der Pension. Durch den Pensionsbezug ist das Erfordernis der Ausübung derselben Tätigkeit während 120 Monaten in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nicht mehr erfüllbar. Würde der Rahmenzeitraum um den Pensionsbezug erweitert, bestünde Tätigkeitsschutz. Der Betroffene ist auf dem Arbeitsmarkt de facto nicht vermittelbar. Aufgrund eines Einkommens der Ehegattin von € 1.400,-- besteht kein Anspruch auf Notstandshilfe.

 

Fälle wie dieser werden als eklatant ungerecht wahrgenommen. Eine Qualifizierung des Pensionsbezuges als neutrale Zeit sowie eine Berücksichtigung der Zeiten des Krankengeldbezuges würden wesentlich weniger Fälle als etwa die in Ziffer 5 vorgeschlagene Berücksichtigung des Krankengeldbezuge bei der Hacklerregelung betreffen und daher wesentlich geringere finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen, aber typischerweise den berechtigten Interessen besonders schutzwürdiger Versicherter besser gerecht werden.

 

 

                        Der Vorsitzende:                                                          Der Generalsekretär:

 

Präsident Ing. Christian Mandl e.h.                                       Mag. Walter Medosch e.h.