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Gz ● BKA-920.755/0004-III/1/2008 Abteilungsmail ● iii1@bka.gv.at bearbeiter ● Herr Mag Stanislav HORVAT Pers. E-mail ● stanislav.horvat@bka.gv.at Telefon ● (+43 1) 53115/7108 Ihr Zeichen ● BMSK-21119/0006-II/A/1/2008 |
Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz Stubenring 1 1010 WIEN |
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Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail |
Entwurf eines Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2008
Die Sektion III des Bundeskanzleramtes hat keine Bedenken gegen den vorgelegten Gesetzesentwurf, nimmt diesen jedoch zum Anlass, um im Sinne der Rechtssicherheit eine Klarstellung im § 238 Abs. 2 Z 2 ASVG dahingehend anzuregen, dass auch Familienhospizkarenzen nach den §§ 14a und 14b AVRAG vergleichbaren bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen (z.B. nach § 29k VBG) bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Leistungen aus der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind.
Eine solche Änderung war bereits im Begutachtungsentwurf eines Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2007 vorgesehen und könnte wie folgt lauten:
„x. Im § 238 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Zitat "§§ 14a und 14b AVRAG" die Wortfolge "oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen" eingefügt.“
In den Erläuterungen könnte darauf hingewiesen werden, dass durch diese Änderung klargestellt wird, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Leistungen aus der Pensionsversicherung nicht nur Familienhospizkarenzen gemäß §§ 14a und 14b AVRAG, sondern auch entsprechende Freistellungen nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen berücksichtigt werden. Diese Ausweitung soll insbesondere gewährleisten, dass auch Familienhospizkarenzen von Vertragsbediensteten des Bundes, der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden pensionsrechtlich die gleichen Auswirkungen haben, wie die Familienhospizkarenzen aller anderen Versicherten. Die Vertragsbediensteten sind zwar in der Pensionsversicherung des ASVG pflichtversichert, jedoch vom Geltungsbereich des AVRAG ausgenommen. Entsprechende Ansprüche auf Familienhospizfreistellung sind für diese Bediensteten aber in den bundes- und landesgesetzlichen Dienstrechtsgesetzen enthalten (siehe z.B. § 29k VBG).
Unter einem ergeht eine Ausfertigung der ho. Stellungnahme an das Präsidium des Nationalrates.
24. April 2008
Für die Bundesministerin:
PLEYER
Elektronisch gefertigt