Zl. 12-REP-43.00/08 Ht/Er

 

HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER

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                                                                                                        Wien, 24. April 2008

An das                                                                                                               Per E-Mail
Bundesministerium für
Soziales und Konsumentenschutz

An das                                                                                                               Per E-Mail
Bundesministerium für
Gesundheit, Familie und Jugend

An das
Präsidium des Nationalrats                                                                        Per E-Mail

Betr.:     Bundesgesetz, mit dem das ASVG, das GSVG und das BSVG geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2008 – SVÄG 2008)

Bezug:  E-Mail des BMSK vom 4. April 2008;
GZ: BMSK-21119/0006-II/A/1/2008

Sehr geehrte Damen und Herren!

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nimmt hiemit zum Entwurf des SVÄG 2008 Stellung:

Allgemeines

Die Vorschläge befassen sich weitgehend mit Änderungen zum Ausschluss von Missverständnissen in den vom Grundsatz her weitgehend unbestrittenen Gesetzesvorhaben.

Insbesondere sollten in den §§ 79a und 108e ASVG Normen für einen echten Anpassungsautomatismus aufgenommen werden, um die Pensionssicherung vorhersehbar anhand konkreter Kriterien weiterentwickeln zu können.

Dies bedeutet aber nicht, dass der Gesetzgeber nicht zusätzliche Anpassungen der Pensionen, wie z. B. Pensionserhöhungen, in welcher Form immer (z. B. mit zusätzlichen Erhöhungsprozenten oder Einmalzahlungen), nicht mehr beschließen können soll, sondern dass jedenfalls durch den Automatismus grundsätzlich einnahmenseitige und ausgabenseitige Faktoren wirksam werden sollen, um das gegenwärtige staatliche Pensionssystem als weitaus bedeutendste erste Säule der Altersversorgung in Österreich abzusichern.

Zu den Neuregelungen für Langzeitversicherte wird bemerkt, dass bei den finanziellen Erläuterungen von offenbar zu optimistischen Annahmen ausgegangen wurde.

Wenngleich das politische Vorhaben nicht in Frage gestellt wird, so muss doch festgestellt werden, dass die Reduktion der relevanten Fallzahl pro Jahr um ein Viertel bei Männern (2.500) und um ein Sechstel bei Frauen (1.000) infolge der Nichtanspruchnahme von Schwerarbeitspensionen mit den bisherigen Zuerkennungen der Pensionsversicherungsträger für diese Pensionsart bei weitem nicht erreicht wird.

Im Jahr 2007 haben sämtliche vier Pensionsversicherungsträger insgesamt lediglich 477 Schwerarbeitspensionen zuerkannt, bis Ende Februar 2008 waren es insgesamt 625 Schwerarbeitspensionen.

Selbst wenn man für 2008 eine Verdoppelung der Zuerkennung annimmt, bleibt die Zuerkennungsrate immer noch unter 1.000 Fällen (Hochrechnung von Jänner und Februar 2008 auf das ganze Jahr: 888 Fälle).

Die Prognose von 3.500 Personen in den finanziellen Erläuterungen trifft daher nicht zu.

Auch die durchschnittliche Pensionshöhe der langzeitversicherten Männer betrug im Dezember 2007 schon € 1.974,-- pro Monat, weswegen die Pensionshöhe von € 1.900,-- in den finanziellen Erläuterungen des Entwurfs für die Zukunft eindeutig zu niedrig angesetzt wurde.

* * *

Darüber hinaus wird seitens der Pensionsversicherungsanstalt angeregt, auch jene Bereiche hinsichtlich einer Novellierung zu berücksichtigen, die dem Bundesministerium schon vorgelegt wurden.

Dies betrifft insbesondere Schulzeitennachkauf i.V.m. Invaliditätspension (§ 70b ASVG), Klarstellung hinsichtlich Regelpensionsalter in § 248c ASVG, Rangordnung bisheriger Ersatzzeiten (§ 251a Abs. 4 lit. b ASVG), Bagatellgrenze bei Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 292 Abs. 4 ASVG) sowie Zusammentreffen von Kindererziehungszeiten in pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnissen mit einer Pflichtversicherung nach ASVG (§ 8 Abs. 1 und 1a ASVG).

* * *

Die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates verweist außerdem auf die im Entwurf für das SVÄG 2007 enthaltenen Bestimmungen bezüglich der Änderungen hinsichtlich der Zeiten der Kindererziehung und der Zeiten für Präsenz- und Zivildienst (§§ 42 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie 64 Z 2 und 3 NVG 1972) und teilt mit, dass sie nach wie vor großes Interesse an deren Umsetzung hat.

* * *

Hingewiesen wird noch darauf, dass sich die Anmerkungen in den Beilagen, die zum ASVG gemacht werden, auch auf die Parallelbestimmungen der übrigen Sozialversicherungsgesetze erstrecken.

Mit freundlichen Grüßen
Für den Hauptverband:

Beilagen

 

 

 

Stellungnahme des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger

 

zu Artikel 1

 

Änderung des ASVG

Zu Art. 1 Z 1 - § 79a Abs. 2 bis 4 ASVG

Da der Nachhaltigkeitsmechanismus neu geregelt wird, sollte eine Übergangsbestimmung aufgenommen werden, die der in den Erläuterungen unter 3.1.1 festgelegten Jahreszahl 2011 im Gesetz Rechnung trägt.

In § 79a Abs. 3 letzter Satz ASVG sollte der Beitrag des Bundes zur Abdeckung des Mehraufwands nicht zu restriktiv mit einem Viertel, sondern wenigstens mit einem Drittel vorgesehen werden.

Dies würde auch dem ursprünglichen Finanzierungskonzept des ASVG in der Stammfassung für die soziale Pensionsversicherung entsprechen.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass einem ersten Eindruck zufolge die latente Gefahr gegeben ist, dass die Quantität der zahlreichen pflichtgemäß zu erstellenden Berichte die qualitativen Aussagen derselben überlagern könnte.

Zu Art. 1 Z 2 - § 108e Abs. 9 Z 3 und 4 ASVG

In der Z 3 wird die Berichtspflicht des Anstiegs der Lebenserwartung insofern konkretisiert, als die Hauptvariante von Statistik Austria einen Zuwachs der Lebenserwartung von mehr als sechs Jahren im Prognosezeitraum vorsieht.

Der Zuwachs ist aber nicht genderspezifisch aufgegliedert.

Die letzte Hauptvariante von Statistik Austria beträgt nach dem Kommissionsgutachten vom 29. Februar 2008 für Männer knapp neun Jahre und für Frauen knapp sieben Jahre.

Es erhebt sich die Frage, ob der durchschnittliche obgenannte Wert von Männern und Frauen maßgeblich ist oder ein anderer statistischer Wert.

Zwecks Vermeidung dieser Unklarheit sollte der Gesetzgeber diese Bestimmung ergänzen.

Auch die unterschiedlichen Referenzwerte bei den Einnahmen und Ausgaben, gemessen am BIP sind zu hinterfragen, zumal auch die Erläuterungen darüber keine Antwort geben.

Zu Art. 1 Z 5 - § 607 Abs. 12 ASVG

Die Schutzbestimmung für Langzeitversicherte nach § 607 Abs. 12 ASVG („Hacklerregelung“) sieht vor, dass bestimmte Ersatzzeiten als Beitragszeiten – und zwar teils begrenzt, teilweise unbegrenzt – zu berücksichtigen sind (z. B. Kindererziehungszeiten oder Präsenzdienst bzw. Wochengeldanspruch).

Mit der neu zu schaffenden Regelung wird der bereits bestehende Katalog im ASVG insofern erweitert, als neben bestimmten leistungswirksamen Ersatzmonaten im GSVG bzw. BSVG nunmehr auch Ersatzmonate auf Grund eines Krankengeldbezuges im Sinne von § 227 Abs. 1 Z 6 ASVG – unbegrenzt – als Beitragszeiten zu werten sind.

Aus den Erläuterungen zum SVÄG 2008 ist zu entnehmen, dass beabsichtigt ist, Personen, die Krankheiten erlitten haben, ebenfalls in die Schutzbestimmung für Langzeitversicherte aufzunehmen. Es handelt sich in diesen Fällen um Zeiten, während derer die versicherte Person nach dem 31. Dezember 1970 Krankengeld bezog (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG). Argumentiert wird auch, dass solche Zeiten der „entgeltfortzahlungsfreien Krankenstände“ eben als Beitragszeiten anzusehen sind, somit also Personen schützen soll, die z. B. in einem Dienstverhältnis stehen.

Zu bedenken wären allerdings jene Fallgruppen, in denen Personen Krankengeld aus der Arbeitslosenversicherung beziehen, aber trotzdem Ersatzmonate nach § 227 Abs. 1 Z 6 ASVG erwerben.

Eine legistische Klarstellung erscheint daher notwendig.

Positiv hervorzuheben ist die Gleichstellung der Ersatzzeiten vor Einführung der Pflichtversicherung mit Beitragsmonaten für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Langzeitversicherungspension gemäß §§ 607 Abs. 12 ASVG, 298 Abs. 12 GSVG bzw. 287 Abs. 12 BSVG.

Da die erwähne Gleichstellung von Ersatzzeiten einem seit mehr als zwei Jahren vorgetragenen Anliegen der bäuerlichen Interessensvertretung als auch der Sozialversicherungsanstalt der Bauern entspricht, ist deren bevorstehende tatsächliche Gesetzeswerdung außerordentlich zu begrüßen.

Erfreulich ist in diesem Zusammenhang auch die geänderte Intention des gegenständlichen Entwurfes, der zufolge den Erläuternden Bemerkungen nach das für die Leistungsbemessung geltende Limit nicht zur Anwendung kommen soll.

In den Erläuterungen zu § 607 Abs. 12 und Parallelbestimmungen (§ 298 Abs. 12 GSVG, § 287 Abs. 12 BSVG) ist bei der Erleichterung für Selbstständige betreffend die Langzeitversicherung die Ersatzzeit nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG mit der Ausübung eines Gewerbes oder einer land- bzw. forstwirtschaftlichen Tätigkeit vor dem Eintritt der Pflichtversicherung noch zusätzlich die Zeit einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit vor Einbeziehung in die Kammermitgliedschaft angeführt.

Dieser Satz bedarf einer Richtigstellung und Erweiterung.

Zeiten einer sogenannten „faktischen“ Kammermitgliedschaft wurden nie als Pflichtversicherungszeiten vom Versicherungsträger und der Judikatur anerkannt und sollten daher für die Langzeitversicherten auch nicht relevant sein, weil es sich offenbar um eine unbefugte selbstständige Tätigkeit gehandelt hat.

Da die Pensionsversicherung nach dem GSVG aber auch für die meisten freien Berufe (außer für Rechtsanwälte, Architekten und Zivilingenieure) anzuwenden ist, sollten für diese Berufsgruppen auch die Möglichkeiten einer Langzeitversicherung zutreffen. Allenfalls könnte auch neuerlich eine Einkaufsmöglichkeit in Betracht gezogen werden.

Ergänzungsvorschlag zu § 31b Abs. 2 und 2a ASVG - VANot und e-card

In § 31b Abs. 2 vorletzter Satz ist nach dem Klammerausdruck „(Hauptverband)“ der Ausdruck „nach Maßgabe des Abs. 2a“ einzufügen.

In § 31b ist nach Abs. 2 folgender Abs. 2a einzufügen:

(2a) Bei den Kosten für die Finanzierung einer Gesellschaft nach Abs. 2 ist zwischen Errichtungskosten, Entwicklungskosten und laufenden Betriebskosten zu unterscheiden. Die Versicherungsanstalt der österreichischen Notariates ist von der Beteiligung an der Tragung der laufenden Betriebskosten sowie künftiger Entwicklungskosten ausgenommen.

Begründung:

Versicherte (Notare usw.) nach dem NVG 1972 sind nicht nach dem ASVG oder GSVG krankenversichert.

Für diese Personen (bei denen im Ergebnis die private Krankenversicherung infolge der Rechtswirkungen des opting-out nach dem GSVG die öffentlich-rechtliche Krankenversicherung ersetzt) ist jedoch ebenfalls die Europäische Krankenversicherungskarte vorgesehen, die der versicherten Person vom jeweiligen privaten Krankenversicherungsträger zur Verfügung gestellt wird (siehe die Ansprechstellen für die EKVK auf der Website über die Europäische Krankenversicherungskarte/(CLD-Code List Database).http://ec.europa.eu/employment_social/healthcard/index_de.htm.

Die anteiligen Grundkosten für den Aufbau der EKVK-Organisation sind durch die bisherigen Beiträge der Anstalt abgedeckt. Die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates soll aber von der Beteiligung an der Tragung der laufenden Betriebskosten und der künftigen Entwicklungskosten für die e-card ausgenommen werden.

Diese Ergänzungen waren bereits im Entwurf zum SVÄG 2007 vorgesehen, wurden in weiterer Folge jedoch nicht umgesetzt.

Ergänzungsvorschlag zu den §§ 154a und 300 ASVG und Parallelbestimmungen (§§ 99 und 157 GSVG, §§ 96a und 150 BSVG) - medizinische Rehabilitation

Es sollte die medizinische Rehabilitation der Alterspensionisten neu geregelt werden, zumal der Sozialminister sich bereits zweimal positiv zu unserem Novellierungsvorschlag geäußert hat. Auch die Sozialpartner haben sich mit ihren Vorschlägen zur Konsolidierung der Krankenversicherung für diese Maßnahme ausgesprochen.

Ferner hat sich das Gesundheitsministerium für eine solche Novellierung ausgesprochen und gleichzeitig bereits einen mit dem Hauptverband abgestimmten Gesetzestext übermittelt, der nur mehr in die Regierungsvorlage zum SVÄG 2008 zu  übernehmen wäre:

Ergänzungsvorschlag zu § 255 Abs. 4 ASVG - Vermeidung von Härtefällen

Im Entwurf zum Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2007 – SVÄG 2007 wurde in Art. 1 Z 31 vorgeschlagen, in § 255 Abs. 4 ASVG folgenden Satz anzufügen:

§ 234 Abs. 1 Z 2 lit. a ist sinngemäß anzuwenden.

Dies wurde aber leider – aus uns nicht bekannten Gründen – nicht umgesetzt.

Wir machen nochmals darauf aufmerksam, dass wir eine derartige Änderung sehr begrüßen würden.

Aus Verständlichkeitsgründen und um noch weitere Härtefälle zu vermeiden, sollte aber – wie schon in unserer Stellungnahme zum Sozialversicherungs-Ände­rungs­gesetz 2007 vorgeschlagen – die Bestimmung wie folgt lauten:

Fallen in den Zeitraum der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag neutrale Monate im Sinne von § 234 Abs. 1 Z 2 lit. a bzw. Bezugszeiten von Über­gangsgeld im Sinne des § 306 ASVG an, so verlängert sich dieser Zeitraum um diese Monate.

Begründung:

Der obgenannte Wortlaut sollte Härten in der Praxis und Judikatur hintanhalten und auch den Bezug von Übergangsgeld gemäß § 306 ASVG mit einschließen. Gleichartige Bestimmungen sollten auch in den §§ 133 Abs. 3 GSVG und 124 Abs. 2 BSVG vorgesehen werden.

In diesem Zusammenhang machen wir weiters darauf aufmerksam, dass, für den Fall der Berücksichtigung dieses Ergänzungsvorschlages und eventueller Übernahme der Erläuterungen zum Entwurf des SVÄG 2007, im Abs. 1 letzte Zeile der Erläuterungen redaktionell nach dem Wort „Antrag“ das Wort „auf“ eingefügt werden sollte. Ebenso sollte das Redaktionsversehen in den Erläuterungen mit richtigem Zitat der Verweisung auf § 234 Abs. 1 Z 2 lit. a ASVG beseitigt werden.

Gleichzeitig wird für einzelne in der Vergangenheit liegende Härtefälle folgende Übergangsbestimmung angeregt:

(xy) Personen, die erst durch § 255 Abs. 4 ASVG (§ 133 Abs. 3 GSVG, § 124 Abs. 2 BSVG) in der Fassung des BGBl. I Nr. xx/2008 einen Anspruch auf eine Leistung erworben hätten, können bis längstens 31. Dezember 2009 einen Antrag stellen. Die Rechtskraft bisheriger Bescheide steht dem nicht entgegen.

Ergänzungsvorschlag zu § 453 Abs. 2 ASVG - endgültige Rechtskraft von Verfügungen des Obmannes im Zusammenhang mit Vergabeverfahren

Es hat sich Folgendes ergeben:

Im Rahmen eines Verfahrens vor dem Bundesvergabeamt (Entscheidung des BVA vom 30. November 2007, N/0103-BVA/08/2007-EV41) wurde eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher dem Sozialversicherungsträger das Recht zur Zuschlagserteilung untersagt wurde. In weiterer Folge wurde die Entscheidung seitens des SV-Trägers mittels vorläufiger Obmannverfügung zurückgenommen.

Das BVA entschied dazu, dass bis zur Genehmigung der Verfügung durch den zuständigen Verwaltungskörper die einstweilige Verfügung dennoch Wirksamkeit entfalte und sinnvoll sei.

Begründet wird dies damit, dass der anfechtende Bieter für diesen Zeitraum weiterhin unter anderem ein mit EV zu sicherndes Interesse an der Untersagung der Zuschlagserteilung hat, da im Fall, dass das zuständige Gremium die Genehmigung verweigert, die vorläufige Rücknahme wieder hinfällig wäre.

Es wird zur Diskussion gestellt, eine vorläufige Obmannverfügung in vergaberechtlicher Sicht gegenüber einem Verfahrensbeteiligten im Vergabeverfahren als unwiderruflich (und damit nicht genehmigungspflichtig) zu gestalten.

Ergänzungsvorschlag zu § 617 Abs. 13 ASVG

§ 617 Abs. 13 ASVG sollte wie folgt abgeändert lauten:

(13) § 607 Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1953 und vor dem 1. Jänner 1958 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1958 und vor dem 1. Jänner 1963 geboren sind, anzuwenden, und zwar wie folgt: Liegt der Tag der Geburt in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum, so tritt

1. bei männlichen Versicherten an die Stelle des 738. Lebensmonates nicht das 60. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr:

- 1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954 .................... 61. Lebensjahr;

- 1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1955 .................... 62. Lebensjahr;

- 1. Jänner 1956 bis 31. Dezember 1956 .................... 63. Lebensjahr;

- 1. Jänner 1957 bis 31. Dezember 1957 .................... 64. Lebensjahr;

2. bei weiblichen Versicherten an die Stelle des 678. Lebensmonates nicht das 55. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr:

- 1. Jänner 1959 bis 31. Dezember 1959 .................... 56. Lebensjahr;

- 1. Jänner 1960 bis 31. Dezember 1960 .................... 57. Lebensjahr;

- 1. Jänner 1961 bis 31. Dezember 1961 .................... 58. Lebensjahr;

- 1. Jänner 1962 bis 31. Dezember 1962 .................... 59. Lebensjahr.

Die geänderte Regelung sollte mit 1. Juli 2008 in Kraft treten.

Begründung:

Die Auslaufregelung des § 617 Abs. 13 ASVG sollte in Bezug auf die erfolgte Verlängerung der abschlagsfreien Langzeitversichertenregelung gemäß § 607 Abs. 12 ASVG so angepasst werden, dass die stufenweise Anhebung des Anfallsalters erst ab dem Jahr 2014 zu greifen beginnt.

Eine vergleichbare Anpassung des § 617 Abs. 13 ASVG erfolgte auch bei der letzten Verlängerung der abschlagsfreien Langzeitversichertenregelung im Zuge des SRÄG 2007 (eine analoge Angleichung im jetzigen Entwurf wurde vermutlich übersehen).

Ergänzend dazu wird darauf hingewiesen, dass es nach den derzeit lautenden Bestimmungen der §§ 607 Abs. 12 und 617 Abs. 13 ASVG ab dem Jahr 2011 bzw. bei einer Umsetzung dieses Änderungsvorschlages ab dem Jahr 2014 zu einer prompten Verschlechterung der Langzeitversichertenregelung für weibliche Versicherte, die ab dem 1. Jänner 1959 geboren sind, bzw. für männliche Versicherte, die ab dem 1. Jänner 1954 geboren sind, kommt. Der Grund für diese prompte Verschlechterung liegt einerseits im sprunghaften Anstieg des Anfallsalters und andererseits in der plötzlichen Berücksichtigung des Abschlages gemäß § 61 Abs. 4 ASVG.

Nachstehendes Beispiel soll dies veranschaulichen:

Weibliche Versicherte geboren am

-         31. 12. 1958 => Anfallsalter: 55. Lebensjahr
=> frühest möglicher Stichtag: 1. 1. 2014
=> kein Abschlag

-         1. 1. 1959 => Anfallsalter: 56. Lebensjahr
=> frühest möglicher Stichtag: 1. 1. 2015
=> Abschlag für 48 Kalendermonate der früheren Inanspruchnahme

 

 

 

Stellungnahme des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger

 

zu Artikel 2

 

Änderung des GSVG

Ergänzungsvorschlag zu § 6 GSVG - Aufenthalt des Pflichtversicherten

Das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung bei unbekanntem Aufenthalt und aufrechter Gewerbeberechtigung stellt systematisch eine Ausnahme von der Pflichtversicherung dar.

Zusätzlich wird daher noch eine Regelung für den Fall erforderlich sein, dass dem Versicherungsträger nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung bei unverändert aufrechter Gewerbeberechtigung erneut ein Aufenthalt des Versicherten bekannt wird.

Mit der neuerlichen Kenntnisnahme des Versicherungsträgers von einem Aufenthalt muss das „Wiederaufleben“ der Pflichtversicherung verbunden sein; diese Rechtsfolge sollte schon aus Gründen des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes eintreten.

Der Beginn der neuerlichen Pflichtversicherung kann sich dabei wohl nur am Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Versicherungsträgers vom neuen Aufenthalt orientieren. Diesbezüglich wird folgender Vorschlag erstattet:

§ 6 Abs. 1 Z 8 hat zu lauten:

8. Wird nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung nach § 7 Abs. 1 Z 8 und/oder Abs. 2 Z 7 erneut ein Aufenthalt des Pflichtversicherten bekannt, beginnt die Pflichtversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem der Versicherungsträger vom neuen Aufenthaltsort des Versicherten Kenntnis erlangt hat.

Ergänzungsvorschlag zu § 7 GSVG - Amtswegige Beendigung der Pflichtversicherung bei unbekanntem Aufenthalt des (der) Versicherten

§ 7 Abs. 1 Z 8 und Abs. 2 Z 7 GSVG sollten jeweils lauten:

Die Pflichtversicherung endet weiters mit dem Letzten des Kalendermonates nach der Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung, wenn der Aufenthalt des Versicherten seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist. Die Zustellung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung i.S.d. § 25 des Zustellgesetzes, BGBl. I Nr. 200/1982.

Die Erfahrungen der Praxis haben gezeigt, dass eine derartige Regelung dringend erforderlich ist. Sie wurde bereits mehrmals angeregt (vgl. die Stellungnahmen des Hauptverbandes vom 27. April 2005 betreffend den Entwurf des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2005, vom 29. März 2006 betreffend den Entwurf des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2006 und vom 28. März 2007 betreffend den Entwurf des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2007).

Derzeit besteht keine Möglichkeit, im Fall des unbekannten Aufenthaltes eines (einer) Versicherten die Pflichtversicherung zu beenden. In diesen Fällen werden regelmäßig trotz Beitragspflicht keine Beiträge entrichtet und entsteht so lange ein beträchtlicher administrativer Aufwand, bis letztlich die nicht einbringlichen Beiträge abgeschrieben werden müssen.

Zur Erläuterung wird auf § 25 des Zustellgesetzes verwiesen.

Eine Hinterlegung gemäß § 17 des Zustellgesetzes wird in diesen Fällen nicht möglich sein, wenn der Zusteller keinen Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Wenn der Gesetzgeber den Versicherungsträger immer wieder mit Recht zu niedrigen Verwaltungskosten verpflichtet (vgl. z. B. die §§ 609 Abs. 7 und 625 Abs. 8 ASVG), sollte er hiefür immer dort, wo es möglich ist, auch die legistischen Voraussetzungen in Form einer Rechtslage, deren sparsamer und nicht zu zeitaufwändiger Vollzug überhaupt möglich ist, schaffen.

Ergänzungsvorschlag zu § 44 GSVG - Redaktionsversehen

Durch BGBl. I Nr. 142/2004 wurde im Ergebnis der bisherige § 34 Abs. 1 GSVG aufgehoben und der Inhalt des bisherigen § 34 Abs. 2 GSVG in den nunmehrigen Abs. 1 übernommen.

Gemäß § 44 Abs. 2 Z 2 GSVG können dem Unterstützungsfonds für den Bereich der Pensionsversicherung bis zu 1,25 v.T. der Erträge an Versicherungsbeiträgen zuzüglich der Überweisungen aus dem Steueraufkommen gemäß § 34 Abs. 1 überwiesen werden.

Mit den „Überweisungen aus dem Steueraufkommen“ sind allerdings noch die Überweisungen des Bundes aus dem Steueraufkommen der gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG Pflichtversicherten gemäß § 34 Abs. 1 GSVG in der Fassung vor dem 1. Jänner 2005 gemeint § 44 Abs. 2 Z 2 GSVG wurde nicht geändert nicht aber die „Ausfallhaftung“ des Bundes i.S. des nunmehrigen § 34 Abs. 1 GSVG.

Wir regen daher eine Anpassung des § 44 Abs. 2 GSVG an die geänderte Rechtslage und dahingehende Novellierung an, dass die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ermächtigt wird, (im Gleichklang mit dem Prozentsatz des § 51 Abs. 1 Z 3 ASVG) dem Unterstützungsfonds für den Bereich der Pensionsversicherung bis zu 1,25 v.T. der Erträge an Versicherungsbeiträgen gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 GSVG zu überweisen.

 

 

 

Stellungnahme des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger

 

zu Artikel 3

 

Änderung des BSVG

Ergänzungsvorschlag zu § 2 BSVG - Versicherungspflicht für persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist

In § 2 Abs. 1 BSVG wird nachstehende Z 1a eingefügt:

1a. Gesellschafter einer offenen Gesellschaft und persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, insoweit die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 BGBl. Nr. 287 zum Unternehmensgegenstand der Gesellschaft zählt, hinsichtlich der Führung dieses Betriebes.

In § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG wird der Ausdruck „Z 1“ durch den Ausdruck „Z 1 und 1a“ ersetzt.

In § 3 Abs. 1 BSVG wird in Z 1 und 2 jeweils der Ausdruck „Z 1“ durch den Ausdruck „Z 1 und 1a“ ersetzt.

In § 23 Abs. 1 BSVG wird in Z 1 und Z 2 jeweils der Ausdruck „§§ 29 bis 50“ durch den Ausdruck „§§ 29 bis 50 sowie 60“ ersetzt.

In § 23 Abs. 6 BSVG wird nach der Z 4 nachstehender Satz eingefügt:

Die Beitragsgrundlage für die in Z 1, 2 und 4 genannten Personen ist, wenn sich deren Pflichtversicherung aus dem Versicherungsverhältnis einer gemäß § 2 Z 1a versicherten Person ableitet, in gleicher Weise mit der Maßgabe der Unbeachtlichkeit des Abs. 4b zu ermitteln.

In § 217 Abs. 2 BSVG lautet der Einleitungssatz:

Die Abgabenbehörden des Bundes haben dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Abs. 4 folgende Daten von land(forst)wirtschaftlichen Vermögen (§ 29 Bewertungsgesetz 1955) zuzüglich allfälliger Betriebsgrundstücke gemäß § 60 Be­wertungsgesetz 1955 zu übermitteln:

In § 217 Abs. 2 BSVG wird jeweils der Ausdruck „Abs. 1a“ durch den Ausdruck „Abs. 1a bzw. 1b“ ersetzt.

Begründung - zu den §§ 2 Abs. 1 bzw. 3 Abs. 1 BSVG

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt – wenngleich in jeweils gänzlich anderem Zusammenhang – die Rechtsauffassung, dass im Falle einer handelsrechtlichen Personengesellschaft (offene Gesellschaft bzw. Kommanditgesellschaft) der zugrunde liegende Betrieb auf Rechnung und Gefahr der Gesellschaft geführt wird.

Dem gegenüber steht das Phänomen, dass Landwirte aus den verschiedensten Motiven heraus verstärkt die Praxis üben, ihre Betriebe in Gestalt von Gesellschaftskonstruktionen zu führen, obwohl oftmals der gesamte Personenkreis des Familienverbandes involviert bleibt.

Beides zusammen bedeutet im Ergebnis die faktische Versicherungsfreiheit selbst der persönlich haftenden Gesellschafter einer solchen Gesellschaft.

Eine allfällige Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG scheidet mangels der Erzielung von Einkünften im Sinne der §§ 22 und 23 EStG 1988 aus, eine solche nach BSVG scheitert an der vermeintlichen Nichterfüllung der Betriebsführung auf eigene Rechnung und Gefahr, selbst wenn der Unternehmensgegenstand der Personengesellschaft ausschließlich aus der Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes besteht und die daraus erzielten Einkünfte gemäß § 21 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 als „Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft“ beim einzelnen Gesellschafter zu versteuern sind.

Eine solche Entwicklung kann weder aus dem Blickwinkel der Solidargemeinschaft noch aus dem Blickwinkel der fehlenden individuellen sozialen Absicherung gut geheißen werden, weshalb derselben durch die gegenständliche Gesetzesinitiative begegnet werden soll.

Dabei soll bewusst nicht die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes umgangen sondern vielmehr der Versuch unternommen werden, unter Beachtung dieser Grundsätze ein mit diesen vereinbartes Modell zu erarbeiten.

Voranzustellen ist, dass der Verwaltungsgerichtshof die maßgebliche „Rechnung und Gefahr“ stets nur den handelsrechtlichen Personengesellschaften zubilligt[1] und diese Judikatur maßgeblich vom Inkrafttreten des Erwerbsgesellschaftengesetzes (EEG) BGBl. I Nr. 257/90 und der damit eröffneten Möglichkeit der Firmenbucheintragung geprägt war.

Mit dem Inkrafttreten des Handelsrechtsänderungsgesetzes (HaRAG) per 1. Jänner 2007, BGBl. I Nr. 120/2005 (womit unter anderem das EEG außer Kraft gesetzt wurde), gewinnt das Problem an zusätzlicher Brisanz, da nunmehr § 105 UGB der offenen Gesellschaft ausdrücklich Rechtsfähigkeit zubilligt und dies gemäß § 161 Abs. 1 UGB auch auf die Kommanditgesellschaft zutrifft.

Diese Rechtsfähigkeit ist aber im Sinne des UGB als Rechtsfähigkeit der Gesamthandgesellschaft und somit im Kern als Teilrechtsfähigkeit zu verstehen, ohne dass damit eine Aussage darüber getroffen wird, ob derartige Personengesellschaften dogmatisch als juristische Personen zu qualifizieren sind[2].

Das UGB lässt genau diese Frage außen vor und beschränkt sich auf die Feststellung, dass derartigen Gesellschaften die alleinige passive Vermögensfähigkeit fehlt[3]. Da Letzteres jedoch für einen Großteil der Lehre zu den Essentialia einer juristischen Person zählt[4], kann legitimer Weise von der besagten Teilrechtsfähigkeit nicht auf das Vorliegen einer juristischen Person geschlossen werden, weshalb die Normierung einer einschlägigen Versicherungspflicht für persönlich haftende Gesellschafter einer handelsrechtlichen Personengesellschaft auch nicht dem seitens des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Postulat widerspricht, dass „juristische Personen“ nicht versicherbar sind (VwGH 2002/08/261).

Auch aus der Perspektive des Steuerrechts wird die Zulässigkeit einer solchen Annahme massiv unterstützt.

Da das Einkommensteuergesetz nur einzelne natürliche Personen besteuert, unterliegen Personenvereinigungen als solche nicht der Einkommenssteuer, sie sind nicht Einkommenssteuersubjekt[5], weshalb die Einkünfte unmittelbar auf die Mitglieder der Personenvereinigung aufgeteilt und bei diesen versteuert werden.

§ 23 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 betrifft nur Gesellschaften, deren Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, worunter ausdrücklich die Rechtsformen einer offenen Gesellschaft und der Kommanditgesellschaft zu verstehen sind[6]. Entscheidend ist hierbei das Vorliegen des Mitunternehmerbegriffs und dessen zwei essentieller Komponenten Unternehmerinitiative bzw. Unternehmerrisiko. Unternehmerinitiative entfaltet, wer auf das betriebliche Geschehen Einfluss nehmen kann; Unternehmerrisiko kommt unter anderem in der Beteiligung an Gewinn und Verlust zum Ausdruck[7].

Gleichwohl der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtssprechung die Auffassung judiziert, dass für die Beantwortung der Frage auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, maßgeblich ist, ob jene Person, deren Versicherungs- oder Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird und diese Frage prima vista in Folge der Teilrechtsfähigkeit der handelsrechtlichen Personengesellschaften verneint werden müsste, erscheinen die vorgenannten Konsequenzen einer faktischen Versicherungsfreiheit von persönlich haftenden Gesellschaftern einer solchen Personengesellschaft als nicht hinnehmbar.

Zumal insbesondere die steuerrechtlichen Aspekte veranschaulichen, dass die für die Abgrenzung der Versicherungspflicht laut Judikatur maßgeblichen Grenzen zwischen unmittelbarer bzw. mittelbarer Betroffenheit von der wirtschaftlichen Gefahrtragung angesichts der persönlichen Haftung für als Gesellschafter selbst gesetzte Rechtsakte – sei es auch im Namen der Gesellschaft – ineinander fließen, soll mit der gegenständlichen Normierung einer ausdrücklichen Versicherungspflicht für persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand in der Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes besteht, eine ausdrückliche Ausnahme im Sinne einer ergänzenden Erweiterung der obgenannten Judikatur­grundsätze geschaffen werden.

Da das BSVG in Gestalt des § 23 Abs. 4 für den Bereich der Kranken- und Pensionsversicherung bzw. in Gestalt des § 30 Abs. 6 für den Bereich der Unfallversicherung bereits eine einschlägige Rechtsgrundlage für die Bildung der Beitragsgrundlage in Ermangelung eines Versicherungswertes aufweist, bedarf es keiner darüber hinaus gehenden Regelung, was im Ergebnis bedeutet, dass gemäß § 23 Abs. 4 die Beitragsgrundlage aus den einschlägigen Einkünften des jeweiligen Einkommenssteuerbescheides zu bilden ist, während im Bereich der Unfallversicherung gemäß § 30 Abs. 6 der Beitrag nach Maßgabe der Satzung anfällt.

Begründung - zu den §§ 2 Abs. 1 Z 2 bzw. 23 Abs. 6 BSVG

Die Praxis zeigt, dass trotz der Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes durch eine Personengesellschaft in vielen Fällen nahezu der gesamte Familienverband involviert ist.

Die aus der Geschäftsführerfunktion und der persönlichen Haftung sich ergebende enge Bindung zum Betrieb legt es nahe, das bewährte Konstrukt der hauptberuflichen Beschäftigung naher Angehöriger in dem Betrieb auch in diesen Fällen zuzulassen.

Hinsichtlich der Beitragsgrundlagenbildung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass für den Gesellschafter, dessen Beitragsgrundlage als Basis dient, ausschließlich das System der Beitragsgrundlage laut Einkommenssteuerbescheid in Betracht kommt.

Begründung - zu § 217 Abs. 2 BSVG

§ 217 Abs. 2 BSVG bestimmt die Verpflichtung der Abgabenbehörden des Bundes, die Bezug habenden Daten von land(forst)wirtschaftlichen Vermögen gemäß § 29 des Bewertungsgesetzes zur Verfügung zu stellen.

Was in der Folge unter land(forst)wirtschaftlichen Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955 (BewG 1955) zu verstehen ist, ergibt sich aus den §§ 30 bis 50 BewG 1955.

Eine Lücke hinsichtlich der vollständigen Erfassung des Bezug habenden Datenmaterials ergibt sich noch in Gestalt der so genannten Betriebsgrundstücke gemäß § 60 BewG 1955.

Der Legaldefinition des Abs. 1 zufolge ist darunter der zu einem gewerblichen Betrieb gehörige Grundbesitz zu verstehen, soweit er – losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem gewerblichen Betrieb – entweder zum Grundvermögen als solches gehört oder einen land(forst)­wirtschaftlichen Betrieb bilden würde.

Da derartige Flächen mitunter aus dem vordringlichen Motiv der Vermeidung einer Beitragspflicht in gewerbliche Betriebe eingebracht werden, wäre die Zurverfügungstellung einschlägigen Datenmaterials eine spürbare administrative Erleichterung für die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, ihrem gesetzlichen Auftrag zufolge den pflichtversicherten Personenkreis lückenlos zu erfassen.

Dementsprechend bedarf auch § 23 Abs. 1 BSVG hinsichtlich der Beitragsgrundlagenbildung einer Ergänzung.

Des Weiteren unterblieb durch ein redaktionelles Versehen die ausdrückliche Anführung des § 23 Abs. 1b BSVG aus Anlass der Einführung der „kleinen Option“ im Zuge der 26. BSVG-Novelle (BGBl. I Nr. 142/2002).

Ergänzungsvorschlag zu § 20 BSVG - Auskunftspflicht

Die Überschrift zu § 20 BSVG soll wie folgt lauten:

Auskunftspflicht der Versicherten,
der Leistungs(Zahlungs)empfänger und sonstiger Personen

Nachstehender Abs. 8 ist anzufügen:

(8) Eigentümer eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes bzw. einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, haben auf Anfrage des Versicherungsträgers binnen zwei Wochen hinsichtlich der Bewirtschaftung dieses Betriebes (dieser Fläche) Folgendes mitzuteilen:

1. Flächenausmaß und Kulturart,

2. Eigenbewirtschaftung oder Überlassung an dritte Personen;

gegebenenfalls

a) Name und Anschrift der (des) Bewirtschafter(s)

b) Rechtstitel für die Bewirtschaftung.

Begründung:

Gemäß den §§ 1 und 2 des BSVG erstreckt sich die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz ausschließlich auf natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des LAG 1984 führen.

Gemäß § 16 Abs. 1 BSVG obliegt diesen natürlichen Personen die Verpflichtung, die Aufnahme einer einschlägigen Betriebsführertätigkeit binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen zu melden.

Kommt ein Betriebsführer einer derartigen Verpflichtung – aus welchen Gründen auch immer – nicht nach, ist es mitunter nahezu unmöglich die bestehende Pflichtversicherung auch von Amts wegen festzustellen und die sich daraus für den einzelnen Betriebsführer ergebende Beitragspflicht zum Wohle der gesamten Versichertengemeinschaft zu realisieren.

Nahezu unmöglich ist es in jenen nicht selten anzutreffenden Fallkonstellationen, in denen sich die maßgebliche landwirtschaftliche Betriebsfläche im Eigentum einer juristischen Person befindet und die Bewirtschaftung zumeist im Wege eines Pachtverhältnisses an eine natürliche Person überlassen wird.

Zwar kommt in derartigen Fällen der juristischen Person gegebenenfalls die rechtliche Qualifikation als „Auskunftsperson“ im Sinne des § 358 Abs. 1 ASVG zu, doch kann die Auskunftsverpflichtung der juristischen Person im Sinne der genannten Bestimmung nur dann erfolgreich in Anspruch genommen werden, falls im Vorfeld der Erhebungen Indizien bekannt werden, die auf eine rechtliche Verbindung zwischen der festzustellenden betriebsführenden natürlichen Person und der juristischen Person als Eigentümer der maßgeblichen Betriebsfläche schließen lassen.

Ist dies nicht der Fall, eröffnet die gegenwärtige Rechtslage keine Möglichkeit derartige Versicherungsverhältnisse von Amts wegen festzustellen.

Zwar stünde einer derartigen Bekanntgabe datenschutzrechtlich nichts im Wege, doch verweigern derartige Institutionen mangels eindeutiger Rechtsgrundlage die freiwillig angefragte Auskunft, an welche natürlichen Personen sie die Bewirtschaftung überlassen haben.

Das Ausmaß derartiger sich im Eigentum juristischer Personen befindlicher land(forst)wirtschaftlicher Betriebsflächen ist nicht gering einzuschätzen, zumal hievon vordringlich Betriebsflächen in Betracht kommen, die sich im Eigentum der österreichischen Bundesforste, von Stiftungen, von Gemeinden und nicht zuletzt kirchlicher Institutionen einschließlich der Klöster und Stifte befinden.

Um diese nicht unbeträchtliche Lücke zu Lasten der übrigen sich wohl verhaltenden ‑ weil ihrer Meldepflicht nachkommenden – Versichertengemeinschaft zu schließen, bedarf es der gesetzlichen Normierung einer rechtlichen Handhabe, die es der Sozialversicherungsanstalt der Bauern auch von Amts wegen ermöglicht, derartige ungemeldete Bewirtschaftungsverhältnisse zu erfassen.

Die diesbezüglich in Vorschlag gebrachte Norm des § 20 Abs. 8 BSVG nimmt hierbei rechtliche Anleihe an der seit dem Jahre 2001 gesetzlich normierten Auskunftspflicht der Auftraggeber von land(forst)wirt­schaftlichen Nebentätigkeiten gemäß § 20b BSVG, welche sich in der Praxis bestens bewährt hat.

Ergänzungsvorschlag zu § 20 Abs. 1 und 3 BSVG - Betriebsprüfung

In § 20 Abs. 1 BSVG hat der zweite Satz wie folgt zu lauten:

Sie haben innerhalb der selben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen bzw. den gehörig ausgewiesenen Bediensteten des Versicherungsträgers während dessen Amtsstunden die Einsicht in alle Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen an ihrem Betriebssitz oder an einem in beiderseitigem Einvernehmen festgelegten Ort zu gewähren, sofern diese Unterlagen für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind.

In § 20 Abs. 3 BSVG hat der erste Satz wie folgt zu lauten:

„(3) Kommt eine in Abs. 1 oder 2 genannte Person ihrer Verpflichtung zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides und der sonstigen Einkommensnachweise  oder einer Aufforderung zur Vorlage von sonstigen Bescheiden der Finanzbehörden nicht rechtzeitig nach oder vereitelt sie die Prüfung von Unterlagen durch Bedienstete des Versicherungsträgers an ihrem Betriebssitz oder an einem gemeinsam vereinbarten Ort, so hat sie, solange sie dieser Pflicht nicht nachkommt, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 4 einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 23 Abs. 9 BSVG) zu bemessenden Beitrag zu leisten.

Begründung:

Die grundsätzliche Einbeziehung der bäuerlichen Nebentätigkeiten in die Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem BSVG erfolgte per 1. Jänner 1999. Zwischenzeitig ergingen einige gesetzliche Änderungen mit dem gemeinsamen Ziel, innerhalb der bäuerlichen Nebentätigkeiten eine ausgewogene und praxisgerechte Beitragsbemessung zu gewährleisten, zuletzt durch das SRÄG 2004, BGBl. I Nr. 105/2004.

Durch diese Maßnahmen in Verbindung mit gezielten Schwerpunktaktionen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ist es gelungen, sowohl das Meldeverhalten der Versicherten als auch das einschlägige Beitragsaufkommen spürbar zu erhöhen. Stichprobenartige Überprüfungen im Rahmen der erwähnten Schwerpunktaktionen zeigen jedoch deutlich, dass die gesetzlich vorgegebene Umsatzmeldung in unterschiedlicher Schwankungsbreite von den zu Grunde liegenden Geschäftsunterlagen abweicht.

Dies kann sich zu Lasten, aber auch zu Gunsten des Versicherten auswirken, weshalb es in Anlehnung an § 41a ASVG geboten erscheint, der SVB die gesetzliche Möglichkeit zu eröffnen, Beitragsüberprüfungen auch an Ort und Stelle vorzunehmen.

Ergänzungsvorschlag zu § 23 Abs. 10a BSVG - Mindestbetrag / Nebentätigkeit

In § 23 Abs. 10a Satz 1 BSVG hat der zweite Halbsatz wie folgt zu lauten:

… ist der jeweiligen Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 1 oder 2 mindestens der Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG monatlich hinzuzurechnen.

Begründung:

Durch die 26. BSVG-Novelle (BGBl. I Nr. 142/2002) wurde hinsichtlich der bäuerlichen Nebentätigkeiten erstmals die Möglichkeit geschaffen, auf Antrag der Beitragsbemessung die jeweiligen Werte des Einkommensteuerbescheides zu Grunde zu legen.

Gleichzeitig wurde diese Personengruppe mit einem Mindestbeitrag (§ 23 Abs. 10a BSVG) belegt, um allfällige mit einem solchen Antragsmodell verbundene Beitragseinbußen hintanzuhalten.

Das Modell an sich hat sich bewährt, bedarf aber der nachträglichen Feinabstimmung.

Da der erwähnte Mindestbeitrag der jeweils maßgeblichen Mindestbeitragsgrundlage additiv hinzuzurechnen ist, bedeutet dies im Ergebnis eine Verdoppelung der Mindestbeitragsgrundlage, was generell als unvertretbar erachtet wird, weshalb diese betraglich auf die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG abgemildert werden soll.

Ergänzungsvorschlag zu § 39a BSVG bzw. Anlage 2 zum APG - Beitragsdynamisierung

Gemäß § 39a Abs. 2 BSVG sind die vorzuschreibenden Beiträge mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach dem APG für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen.

Korrekturbedarf ergibt sich nicht nur aus dem falschen Absatzzitat sondern insbesondere aus dem Umstand, dass sich die maßgeblichen Aufwertungszahlen ausschließlich aus der Anlage 2 zum APG ergeben und diese chronologische Auflistung mit dem Kalenderjahr 2005 endet.

Es fehlt dementsprechend eine gesetzliche Grundlage für die Aufwertung derartiger Beiträge ab dem Jahr 2006 und dies bedarf der raschest möglichen Ergänzung.

Über Vorschlag der Sozialversicherungsanstalt der Bauern könnte § 39a Abs.2 BSVG bzw. deren Parallelbestimmung in ASVG und GSVG lauten:

(2) Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Beiträge sind bis zum Jahr 2005 mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach dem APG und ab dem Jahr 2005 mit der nach § 45 BSVG festgelegten Aufwertungszahl für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen.

Ergänzungsvorschlag zu § 5 Abs. 5 lit. g LAG 1984

In § 2 Abs. 1 Z 1 ist nachstehende lit. d einzufügen:

d) Tätigkeiten gemäß § 5 Abs. 5 lit. g LAG 1984 i.d.F. BGBl. I Nr. 143/2002“.

In der Anlage 2 ist nachstehende Z 10 anzufügen:

10. Tätigkeiten gemäß § 5 Abs. 5 lit. g LAG 1984                     § 23 Abs. 1 Z 3 i.d.F BGBl. I Nr. 143/2002“.

Begründung:

Hinsichtlich der Begriffsbestimmung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes für Zwecke der Sozialversicherung verweisen die SV-Gesetze auf die Legaldefinition des § 5 LAG 1984.

Vordringlich zur Abgrenzung der sozialversicherungsrechtlichen Zuordnung zwischen GSVG und BSVG von durch Landwirte ausgeübte Tätigkeiten erfuhr das Grundsatzgesetz mit BGBl. I Nr. 143/2002 in § 5 Abs. 5 lit. g eine „Generalklausel“, welche Kriterien erfüllt sein müssen, um noch von einer der Land(forst)wirtschaft zuzurechnenden Tätigkeit ausgehen zu können.

Gleichwohl die SVA der Bauern seit Inkrafttreten dieser Novelle (20. August 2002) dementsprechend vollzieht und die Rechtsgrundlage hiefür über den Grundsatzverweis in § 2 Abs. 1 Z 1 erster Satz BSVG unstrittig ist, ist die fehlende Nennung derartiger Tätigkeiten in § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz als systematisches Manko zu werten.

Gleiches gilt für die fehlende Auflistung in Anlage 2, da § 2 Abs. 1 Z 1 die Versicherungspflicht als auch die entsprechende Beitragsgrundlage nach Maßgabe der Anlage 2 normiert.

Dies erweist sich im Verwaltungsverfahren mitunter als erheblicher Nachteil, weshalb die systematische Lücke geschlossen werden soll.



[1] vgl. unter anderem SlgNR 13457/A, 2002/08/261 bzw. 96/08/0026

[2] vgl. Krejci, Gesellschaftsrecht I, 2005 Seite 276 ff

[3] vgl. Krejci, a.a.O., Seite 282

[4] vgl. Krejci, a.a.O., Seite 282 m.w.H.

[5] Doralt/Ruppe, Steuerrecht I, 7. Auflage, Seite 200 ff

[6] vgl. Doralt/Ruppe, a.a.O., Seite 202

[7] Doralt/Ruppe, a.a.O., Seite 202