Bundesministerium
für Landesverteidigung

      Fremdlegislative

 

Sachbearbeiter:

Dr. Harald KODADA, LL.M.

Tel:       01/5200/21530

Fax:      01/5200/17206 

E-Mail: fleg@bmlv.gv.at

GZ S91044/8-FLeg/2008

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2008 - SVÄG 2008);Stellungnahme

 

 

An das

Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutzstellungnahmen@bmsk.gv.atStubenring 11010 Wien

 

 

Zu dem mit do. GZ BMSK-21119/0006-II/A/1/2008 vom 4. April 2008 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2008 – SVÄG 2008), nimmt das Bundesministerium für Landesverteidigung wie folgt Stellung:

 

 

1.    Unbeschränkte Berücksichtigung von Zeiten des Präsenz- und Ausbildungsdienstes als Beitragszeiten bei Inanspruchnahme der sogenannten „Hacklerregelung“ iSd §§ 607 Abs. 12 ASVG, 298 Abs. 12 GSVG sowie 287 Abs. 12 BSVG

 

Die derzeitigen Bestimmungen der „Hacklerregelung“ (§ 607 Abs. 12 ASVG) sehen vor, dass für den Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter kein Abschlag zu berechnen ist, wenn die Anspruchsvoraussetzungen bis zum Ablauf des Jahres 2010 erfüllt sind. Ab 2011 ist der Abschlag bis zum jeweiligen Antrittsalter bei der Pensionsart der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 607 Abs. 10 ASVG) und nicht bis zum Regelpensionsalter zu berechnen.

Der vorliegende Entwurf zum SVÄG 2008 sieht vor, dass der abschlagsfreie Pensionsantritt gemäß § 607 Abs. 12 ASVG um drei Jahre bis zum 31. Dezember 2013 verlängert wird. Des Weiteren soll dieser vorzeitige abschlagsfreie Pensionsantritt mit dem 55. bzw 60. Lebensjahr für jeweils drei weitere Geburtsjahrgänge von Frauen und Männern ermöglicht werden.

Diese wesentliche Vergünstigung durch einen früheren Pensionsantritt ohne Abschläge für Frauen, welche bis zum 31. Dezember 1959 geboren wurden, und für Männer, welche bis zum 31. Dezember 1954 geboren wurden, setzt das Vorliegen von 480 bzw 540 Beitragsmonaten voraus.

Als Beitragszeiten gelten neben Pflichtversicherungsmonaten, Monaten einer freiwilligen Versicherung und nachgekaufte Ausbildungszeiten auch bestimmte Ersatzzeiten.

Die gesetzlichen Bestimmungen sehen derzeit vor, dass Zeiten eines Präsenz- und Ausbildungsdienstes im Höchstausmaß von 30 Monaten als Beitragszeiten gewertet werden. Durch die auf 30 Monate beschränkte Berücksichtigung von Präsenz- und Ausbildungsdienstzeiten für einen Pensionsantritt nach der „Hacklerregelung“ sind Personen, welche darüber hinaus gehende Präsenz- und Ausbildungsdienstzeiten haben, wesentlich schlechter gestellt. Insbesondere der Präsenzdienst als Zeitsoldat (lang) und der freiwillig verlängerte Grundwehrdienst wurde von Männern der Jahrgänge, die durch die vorgesehene Verlängerung der „Hacklerregelung“ begünstigt werden sollen, geleistet. Diesen Personen wäre, bei einer beschränkten Berücksichtigung von 30 Monaten Präsenzdienst als Beitragszeit, der Zugang zur „Hacklerregelung“ aufgrund des länger dauernden Präsenzdienstes von Vornherein verwehrt.

 

Es wird daher eine unbeschränkte Berücksichtigung von Präsenz- und Ausbildungsdienstzeiten als Beitragszeit hinsichtlich der „Hacklerregelung“ im ASVG, GSVG und BSVG begehrt.

 

Aus diesem Grund wird ersucht, im Artikel 1 folgende neue Z 4a einzufügen:

„Im § 607 Abs. 12 Z 2 ist die Wortfolge „bis zu 30“ ersatzlos zu streichen.“

 

Weiters wird ersucht, im Artikel 2 folgende neue Z 1a einzufügen:

„Im § 298 Abs. 12 Z 2 ist die Wortfolge „bis zu 30“ ersatzlos zu streichen.“

 

(Hinweis: eine äquivalente Änderung wäre auch im –von dieser Sammelnovelle derzeit nicht erfassten – FSVG vorzunehmen.)

 

Ebenso wird ersucht, im Artikel 3 folgende neue Z 1a einzufügen:

„Im § 287 Abs. 12 Z 2 ist die Wortfolge „bis zu 30“ ersatzlos zu streichen.“

 

In diesem Zusammenhang wird auf die auch dieses Ressortanliegen beinhaltenden beiden früheren Stellungnahmen zur Pensionsharmonisierung („Hacklerregelung“) verwiesen (siehe dazu die grundlegende ressortspezifische Darstellung in der ho. GZ S91044/14-FLeg/2004 vom 20. Oktober 2004 sowie die ho. GZ S91044/10-FLeg/2007 vom 10. Oktober 2007).

 

2.    Zum§ 236 Abs. 4a ASVG

 

Version a.   Redaktionelle Anpassung im § 236 Abs. 4a ASVG

 

Im § 236 Abs. 4a wäre der AusdruckAls Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit nach Abs. 4 Z 2 sind auch Ersatzmonate nach § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes oder nach § 116 Abs. 1 Z 3 GSVG oder nach § 107 Abs. 1 Z 3 BSVG im Ausmaß von höchstens 30 Kalendermonaten zu berücksichtigen.zu streichen.

 

Diese Bestimmung verweist nämlich auf die vormals beschränkte Berücksichtigung von Präsenz- und Ausbildungsdienstzeiten bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer. Da § 236 Abs. 4 Z 2 ASVG (Wartezeit ua. für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer) bereits mit BGBl. I Nr. 71/2003 aufgehoben wurde, wäre auch in der dazu ergangenen Bestimmung des § 236 Abs. 4a hinsichtlich der Berücksichtigung von Präsenz- und Ausbildungsdienstzeiten eine entsprechende Korrektur vorzunehmen.

 

Version b. (Ausdrückliche) Berücksichtigung von 30 Monaten Präsenz- und Ausbildungsdienst zur Erfüllung der Wartezeit gem. § 236 Abs. 4 ASVG

 

Im § 236 Abs. 4a wäre der Ausdruck „Abs. 4 Z 2“ durch den AusdruckAbs. 4zu ersetzen.

 

Diese Änderung hätte die Berücksichtigung von 30 Monaten Präsenz- und Ausbildungsdienst für die Erfüllung der Wartezeit nach § 236 Abs. 4 ASVG (allgemeine Wartezeit) zur Folge.“ Dadurch würden  -  im Gegensatz zur bisher nicht stattfindenden Anrechnung von Präsenzdienstzeiten auf die allgemeine Wartezeit von 180 Beitragsmonaten für bis zum 31. 12. 1955 Geborene  -  nunmehr zumindest 30 Monate Präsenzdienstzeiten Berücksichtigung finden [im „alten“ Pensionssystem vor der Pensionsharmonisierung 2005]).

 

 

Dem Präsidium des Nationalrates wurde diese Stellungnahme ebenfalls auf elektronischem Weg übermittelt.

 

 

24.04.2008

Für den Bundesminister:
i.V. MOSER