Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

 

Bundesministerium für Soziales

und Konsumentenschutz

Stubenring 1

1010 Wien

 

per E-Mail

 

Geschäftszahl:

BMUKK-13.333/0004-III/1b/2008

SachbearbeiterIn:

Mag. Eveline Horvatits

Abteilung:

III/1b

E-Mail:

eveline.horvatits@bmukk.gv.at

Telefon/Fax:

+43(1)/53120-2356/53120-812356

Ihr Zeichen:

 

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl.

 

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungs-

gesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das

Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Sozial-

versicherungs-Änderungsgesetz 2008 – SVÄG 2008);

Ressortstellungnahme

 

 

Zum Entwurf des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2008 (SVÄG 2008) teilt das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur mit, dass zu den betreffenden Änderungen keine Bedenken bestehen.

 

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur erlaubt sich jedoch, anlässlich der Novelle zum Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Abgeltung von bestimmten Unterrichts-, Lehr- und Erziehungstätigkeiten an Schulen und Pädagogischen Hochschulen im Bereich des BMUKK und des BMLFUW („Lehrbeauftragtengesetz“, vgl. BGBl. Nr. 656/1987 idF BGBl. I Nr. 71/2007) geändert wurde, mit der nachfolgenden Anregung an das Bundes­ministerium für Soziales und Konsumentenschutz heranzutreten:

 

§ 3a des gegenständlichen Gesetzes beinhaltet ab 1. Oktober 2008 eine Regelung der an den mittleren und höheren Schulen während der Zeit vom Oktober bis Ende Mai des Folgejahres verwendeten Fremdsprachenassistentinnen und -assistenten (= „Fremdsprachenassistenz“).

 

„Fremdsprachenassistenz“ wird von Studierenden oder Absolventinnen und Absolventen aus­ländischer Universitäten geleistet, die im Rahmen ihrer Verwendung vor allem ihre mutter­sprachliche Kompetenz zur Ergänzung des Fremdsprachenunterrichts einbringen. Die Aufgabe besteht in der Sprachvermittlung im Rahmen des lehrplanmäßigen Fremdsprachenunterrichts gemeinsam mit bzw. unter Anleitung und Aufsicht der verantwortlichen Fachlehrkraft. Zugleich erhalten die Fremdsprachenassistentinnen und -assistenten bei dieser Tätigkeit die Möglichkeit, ihre Sprachkompetenz in Deutsch zu erweitern und pädagogische Fähigkeiten weiterzu­entwickeln. Das Rechtsverhältnis enthält daher neben den Elementen einer lehrbeauf­tragtenähnlichen Tätigkeit auch Elemente einer Ausbildung. Die Fremdsprachenassistentinnen und -assistenten werden derzeit (letztmalig während des Unterrichtsjahres 2007/08) mangels deren ausdrücklicher Erfassung durch die dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes als vertragliche Dienstnehmer des Bundes auf der Grundlage eines privaten Arbeitsverhältnisses nach dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch beschäftigt.

 

Neu ist daher die Gestaltung als ein spezielles öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis ähnlich wie bei den Lehrbeauftragten. Die betreffende Neuregelung ist ähnlich gestaltet wie die Regelungen betreffend den Verwaltungspraktikanten (als Ausbildungsverhältnis, nicht als Dienstverhältnis im Vertragsbedienstetengesetz 1948 geregelt), den Unterrichtspraktikanten oder des Wissenschaftlichen Mitarbeiters in Ausbildung (gemäß den seinerzeit vorgesehenen §§ 6ff des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2001 – Universitäten, BGBl. I Nr. 87/2001).

 

Die Regelung der sozialversicherungsrechtlichen Aspekte erfolgt laut der Gesetzesbestimmung in § 3a Abs. 10 Z 1 und 2 des Lehrbeauftragtengesetzes und damit (da außerhalb der ein­schlägigen Materiengesetze B-KUVG und ASVG stehend) an systematisch unrichtiger Stelle. Im gegebenen Zusammenhang sollte durch die Aufnahme der einschlägigen sozialversicherungs­rechtlichen Bestimmungen im Lehrbeauftragtengesetz die (wie bisher) vorgesehene volle sozial­versicherungsrechtliche Absicherung zunächst deutlich ausgeschildert werden. Es wird ange­sichts der für die vorgeschlagene Regelung bestehenden Legisvakanz (die „Fremdsprachen­assistenz“ betreffenden Bestimmungen treten erst ab 1. Oktober 2008 in Kraft) vorgeschlagen, eine Verankerung der „Fremdsprachenassistenz“ in den jeweiligen Sozialversicherungsgesetzen vorzunehmen und es wird das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz daher um eine entsprechende Berücksichtigung in seinen einschlägigen Materiengesetzen gebeten.

 

In Entsprechung des do. Ersuchens wird eine Kopie dieser Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.

 

 

Wien, 25. April 2008

Für die Bundesministerin:

Mag. Eveline Horvatits

 

 

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