Amt der Tiroler Landesregierung

 

 

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Verfassungsdienst

 

 

An das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Sektion Arbeitsrecht und Arbeitsinspektion
Abteilung III/7

Stubenring 1
1011 Wien

E-mail

Dr. Christian Ranacher

Telefon: 0512/508-2208

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DVR: 0059463

 

 

 

 

 

 

 

Entwurf einer Novelle zum Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz; Begutachtung; Stellungnahme

Geschäftszahl

Innsbruck,

Präs.II-645/182
06.05.2008

 

 

Zu Zl. BMWA-462.301/0007-III/7/2008 vom 20. März 2008

Zum angeführten Gesetzentwurf wird folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Zu den Z. 1 und 2 (§ 1 Abs. 1):

Im Zusammenhang mit der vorgesehenen Ausdehnung des Geltungsbereiches des KA-AZG wird ange­regt, den § 1 Abs. 1 um eine Klarstellung zu ergänzen, dass das KA-AZG für Bedienstete eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur dann gilt, wenn diese in Betrieben tätig sind.

Zwar ist – aufgrund der diesbezüglich eingeschränkten Bundeskompetenz (Art. 21 Abs. 2 B-VG) – der Geltungsbereich des KA-AZG verfassungskonform schon derzeit dahingehend auszulegen, dass dieses nur auf in Betrieben der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände tätige Bedienstete anzuwenden ist. Während allerdings bisher wohl davon auszugehen war, dass es sich bei den im § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 10 genannten Einrichtungen, wenn sie von einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband ge­tragen werden, in der Regel um Betriebe im Sinn des § 21 Abs. 2 B-VG handelt, trifft dies auf stationäre Pflegestationen in Pflegeheimen, Seniorenheimen und sonstigen Seniorenbetreuungseinrichtungen nicht zwingend zu. Tatsächlich gibt es in Tirol kleinere Alten- bzw. Pflegeheime, deren Betrieb und Geschäfts­führung in einer Art und Weise in die Gemeindeverwaltung integriert ist, die es zumindest zweifelhaft scheinen lässt, dass sie die nach der Rechtsprechung des VfGH (vgl. insbesondere VfSlg 10.626/1985) für eine Qualifikation als Betrieb geforderte weitgehende Verselbstständigung gegenüber ihrem Rechtsträger in organisatorischer, finanzieller und materieller Hinsicht aufweisen. Dies dürfte auch auf kleinere Alten- und Pflegeheime in anderen Bundesländern zutreffen.

Um Probleme bei der Anwendung des KA-AZG in dieser Hinsicht von vornherein auszuschließen, scheint es zweckmäßig, dessen aus kompetenzrechtlichen Gründen notwendigerweise eingeschränkte Geltung für Bedienstete eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes im Gesetz selbst zum Aus­druck zu bringen.

 

Zu Z. 4 (§ 5 Abs. 4 und 5)

Da Gemeindeverbände keine Gebietskörperschaften sind (vgl. zB VfSlg 13.705/1994), wird zur Klar­stellung angeregt, im ersten Satz des Abs. 5 explizit auch auf Gemeindeverbände Bezug zu nehmen. Die Bestimmung könnte ausgehend davon wie folgt lauten:

„(5) Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Dienstnehmer/innen, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebiets­körperschaft oder einem Gemeindeverband stehen.“

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem auch dem Präsidium des Nationalrates über­mittelt.

 

Für die Landesregierung:


Dr. Liener
Landesamtsdirektor