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Amt der Tiroler Landesregierung
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An das Stubenring 1 |
E-Mail: verfassungsdienst@tirol.gv.at
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Entwurf einer Novelle zum Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz; Begutachtung; Stellungnahme |
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Geschäftszahl |
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Zu Zl. BMWA-462.301/0007-III/7/2008 vom 20. März 2008 |
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Zum angeführten Gesetzentwurf wird folgende Stellungnahme abgegeben:
Zu den Z. 1 und 2 (§ 1 Abs. 1):
Im Zusammenhang mit der vorgesehenen Ausdehnung des Geltungsbereiches des KA-AZG wird angeregt, den § 1 Abs. 1 um eine Klarstellung zu ergänzen, dass das KA-AZG für Bedienstete eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur dann gilt, wenn diese in Betrieben tätig sind.
Zwar ist – aufgrund der diesbezüglich eingeschränkten Bundeskompetenz (Art. 21 Abs. 2 B-VG) – der Geltungsbereich des KA-AZG verfassungskonform schon derzeit dahingehend auszulegen, dass dieses nur auf in Betrieben der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände tätige Bedienstete anzuwenden ist. Während allerdings bisher wohl davon auszugehen war, dass es sich bei den im § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 10 genannten Einrichtungen, wenn sie von einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband getragen werden, in der Regel um Betriebe im Sinn des § 21 Abs. 2 B-VG handelt, trifft dies auf stationäre Pflegestationen in Pflegeheimen, Seniorenheimen und sonstigen Seniorenbetreuungseinrichtungen nicht zwingend zu. Tatsächlich gibt es in Tirol kleinere Alten- bzw. Pflegeheime, deren Betrieb und Geschäftsführung in einer Art und Weise in die Gemeindeverwaltung integriert ist, die es zumindest zweifelhaft scheinen lässt, dass sie die nach der Rechtsprechung des VfGH (vgl. insbesondere VfSlg 10.626/1985) für eine Qualifikation als Betrieb geforderte weitgehende Verselbstständigung gegenüber ihrem Rechtsträger in organisatorischer, finanzieller und materieller Hinsicht aufweisen. Dies dürfte auch auf kleinere Alten- und Pflegeheime in anderen Bundesländern zutreffen.
Um Probleme bei der Anwendung des KA-AZG in dieser Hinsicht von vornherein auszuschließen, scheint es zweckmäßig, dessen aus kompetenzrechtlichen Gründen notwendigerweise eingeschränkte Geltung für Bedienstete eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes im Gesetz selbst zum Ausdruck zu bringen.
Zu Z. 4 (§ 5 Abs. 4 und 5)
Da Gemeindeverbände keine Gebietskörperschaften sind (vgl. zB VfSlg 13.705/1994), wird zur Klarstellung angeregt, im ersten Satz des Abs. 5 explizit auch auf Gemeindeverbände Bezug zu nehmen. Die Bestimmung könnte ausgehend davon wie folgt lauten:
„(5) Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Dienstnehmer/innen, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband stehen.“
Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem auch dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.
Für die
Landesregierung:
Dr. Liener
Landesamtsdirektor