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Amt der Wiener Landesregierung
Dienststelle: Magistratsdirektion
Geschäftsbereich Recht
Verfassungsdienst und
EU-Angelegenheiten
Adresse: 1082 Wien, Rathaus
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Telefax: 4000-99-82310
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DVR: 0000191
MD-VD - 605/08 Wien, 9. Mai 2008
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit
dem das Krankenanstalten-Arbeits-
zeitgesetz geändert wird;
Begutachtung;
Stellungnahme
zu BMWA-462.301/0007-III/7/2008
An das
Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit
Zu dem mit Schreiben vom 20. März 2008 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:
Zu Ziffer 2 (§ 1 Abs. 1 Z 11):
Rechtsträger von Wohn- und Pflegeheimen verwenden den Begriff „Pflegestation“ nicht einheitlich. Es werden auch Bezeichnungen wie „Betreuungsstation“ oder „Pflegewohnung“ verwendet. Es wird daher vorgeschlagen, den Begriff „stationäre Pflegestationen“ durch den Begriff „Pflegebereiche“ zu ersetzen.
Zu Ziffer 6 (§ 11a):
Die Bestimmung könnte im Hinblick auf in Universitätskliniken und universitären Einrichtungen in öffentlichen Krankenanstalten tätigen Bundesbediensteten von Rechtsanwendern zum Nachteil des Rechtsträgers der Krankenanstalt ausgelegt werden. Dies hätte zur Konsequenz, dass der Ärztliche Direktor des Rechtsträgers der Krankenanstalt verwaltungsstrafrechtlich für die Einhaltung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes von Bundesbediensteten, die unter der Personalhoheit der Medizinischen Universität Wien stehen, herangezogen werden könnte.
Es ist daher erforderlich, den Text der Bestimmung dahingehend abzuändern, dass die Sonderkonstruktion der Universitätskliniken in öffentlichen Krankenanstalten (§ 29 Abs. 4 Z 1 Universitätsgesetz 2002) ausdrücklich vom Anwendungsbereich des § 11a ausgenommen wird.
Für den Landesamtsdirektor:
Mag. Andrea Mader
SR Dr. Hans Serban, LL.M. Obermagistratsrätin
Ergeht an:
1. Präsidium des Nationalrates
2. alle Ämter der Landes-
regierungen
3. Verbindungsstelle der
Bundesländer
4. MA 40
(zu Zl. MA 40 - BG - 2 - 3403/2008)
mit dem Ersuchen um Weiter-
leitung an die einbezogenen
Dienststellen