DRINGEND

Bundesministerium
für Landesverteidigung

      Fremdlegislative

 

Sachbearbeiterin:

Mag. Barbara FREISTÄTTER, MBA

Tel:         01/5200/21520
Mobil:    0664/622 1103

Fax:        01/5200/17206
E-Mail:  fleg@bmlv.gv.at

GZ S91043/3-FLeg/2008

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geändert wird;Stellungnahme

 

 

An das

Präsidium des NationalratesParlament1017 Wien

 

 

Nachstehend übermittelt das Bundesministerium für Landesverteidigung die Stellungnahme zu dem vom Bundeskanzleramt versendeten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geändert wird.

 

 

Die gegenständliche Stellungnahme wird ausschließlich auf elektronischem Weg an die Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at übermittelt.

 

 

23.04.2008

Für den Bundesminister:
FENDER

 

 


 

 

 

DRINGEND

Bundesministerium
für Landesverteidigung

      Fremdlegislative

 

Sachbearbeiterin:

Mag. Barbara FREISTÄTTER, MBA

Tel:         01/5200/21520
Mobil:    0664/622 1103

Fax:        01/5200/17206
E-Mail:  fleg@bmlv.gv.at

GZ S91043/3-FLeg/2008

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geändert wird;Stellungnahme

 

 

An das

BKA/Sektion IIIz.Hd. Abt. III/IHohenstauffengasse 31010 Wien

 

 

Zu dem mit do. GZ BKA-920.635/0004-III/1/2008 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geändert wird, nimmt das Bundesministerium für Landesverteidigung Stellung wie folgt:

 

 

Einleitend wird festgehalten, dass das Bundesministerium für Landesverteidigung das Bestreben des do. Ressorts und der gesamten Bundesregierung zur Durchsetzung der Gleichbehandlung im Sinne des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes und insbesondere zur Chancengleichstellung von Frauen und Männern sehr begrüßt und wie auch schon in der Vergangenheit bemüht ist, die nachhaltige Umsetzung dieser Gleichbehandlung im Bereich des Österreichischen Bundesheeres voranzutreiben und sicher zu stellen. Zugleich darf jedoch bereits jetzt auf die Tatsache, dass die Implementierung von Frauen in das Österreichische Bundesheer erst seit dem Jahr 1998 möglich ist, und demgemäß die Personalstruktur noch nicht mit anderen Bereichen des Bundesdienstes vergleichbar ist, hingewiesen werden.

 


Konkret wird zu § 10 Abs. 1 des Entwurfs angemerkt:

 

Aus der Sicht des Bundesministeriums für Landesverteidigung ist nicht abschließend geklärt, ob auch Prüfungssenate / Prüfungskommissionen für Dienstprüfungen unter diese Bestimmung subsumierbar sind. Dabei wird ho. die Auffassung vertreten, dass es sich bei diesen nicht um solche des Dienstrechts im Sinne des § 10 B-GlBG handelt. Dies ergibt sich ua. schon aus der Tatsache, dass § 10 B-GlBG von einer paritätischen Nominierung von Vertretern der Dienstgeber- und der Interessenvertretungsseite ausgeht, und dies in Prüfungssenaten / Prüfungskommissionen nicht der Fall ist. Aus der Sicht des BMLV wäre eine entsprechende Klarstellung zumindest in den Erläuterungen vorzunehmen.

 

Sollte dies jedoch nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen, wird ho. auf folgende Problematik hingewiesen:

 

Nach der derzeitigen Praxis erfolgt die Zusammensetzung des konkreten Prüfungssenates zB. im Rahmen der Abschlussprüfung eines Grundausbildungslehrganges auf Basis der Heranziehung als Vortragende(r) des betreffenden Kurses. Damit kann den Kandidatinnen und Kandidaten garantiert werden, dass sie von derjenigen/demjenigen geprüft werden, der/die auch vorgetragen hat. Dies ermöglicht den Kandidatinnen und Kandidaten, sich besser auf die Prüfungssituation vorbereiten und einstellen zu können, und die Wahl der Senatsmitglieder ist nicht dem Zufall überlassen. Da nicht immer sichergestellt werden kann, dass in jedem Kurs auch eine Vortragende verfügbar ist (zB. aus terminlichen Gründen), kann diese Vorgehensweise nicht mehr garantiert werden.

 

Noch deutlicher zeigt sich diese Problematik im militärischen Bereich des BMLV. Aufgrund der einleitend erörterten Personalstruktur gibt es derzeit – wenn überhaupt – erst eine sehr geringe Anzahl von Soldatinnen, die die Voraussetzungen zur Bestellung in eine Prüfungskommission (zB. für den Generalstabsdienst) erfüllen. Sollten somit auch diese Kommissionen unter § 10 B-GlBG subsumierbar sein, würde dies zu dem Ergebnis führen, dass eine Soldatin, ohne die Voraussetzungen zur Bestellung als Mitglied zu erfüllen, (verpflichtend) als solches zu bestellen ist.

 

 

Wie schon einleitend erwähnt, ist eine Dienstleistung von Frauen im Österreichischen Bundesheer erst seit dem Jahr 1998 rechtlich möglich. Diese Implementierung ist aufgrund des zeitlichen Faktors noch nicht so weit fortgeschritten, dass – unabhängig von der zuvor genannten Problematik – garantiert werden kann, dass für sämtliche Kommissionen, Senate, Kollegialorgane oder Beiräte in Dienstrechtsangelegenheiten gemäß § 10 B-GlBG auch Soldatinnen derzeit schon die Voraussetzungen zur Nominierung erbringen.

 

Wie schon in Zusammenhang mit der entsprechenden Änderung im § 7 Abs. 2 Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), BGBl. Nr. 665, durch BGBl. I Nr. 53/2007, ersucht das Bundesministerium für Landesverteidigung um eine Verlängerung der Übergangsfrist für den militärischen Bereich gemäß § 45a B-GlBG bis 1. September 2010.

 

 

23.04.2008

Für den Bundesminister:
FENDER