Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

16. Mai 2008

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5410/5-2008

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten geändert wird (DSG-Novelle 2008); Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

Telefon:

 

050 536 – 30201

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

An das

Präsidium des Nationalrates

E-mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

1017  W I E N

 

Beiliegend wird eine Ausfertigung der Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten geändert wird (DSG-Novelle 2008), übermittelt.

 

Anlage

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig:

 

FdRdA

 


 

 

Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

16. Mai 2008

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5410/5-2008

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten geändert wird (DSG-Novelle 2008); Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

Telefon:

 

050 536 – 30201

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

An das

Bundeskanzleramt – Verfassungsdienst

Ballhausplatz 2

1014  W I E N

 

 

E-Mail: v@bka.gv.at

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 4. März 2008 zur Stellungnahme übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten geändert wird (DSG-Novelle 2008), nimmt das Amt der Kärntner Landesregierung wie folgt Stellung:

 

  1. Zur Bereinigung der Kompetenzrechtslage

In den Erläuternden Bemerkungen wird die bisherige Kompetenzrechtslage im Bereich des Datenschutzes als unbefriedigend bewertet, weil die Zuständigkeit zur Regelung automationsunterstützt verarbeiteter Dateien in die Zuständigkeit des Bundes fällt, während die konventionell (d. h. in Dateiform) verarbeiteten Dateien kompetenzrechtlich in die Länderzuständigkeit fällt. Ungeachtet der Tatsache, dass eine Bereinigung dieses Kompetenzfeldes grundsätzlich als sinnvoll bewertet wird, muss festgehalten werden, dass angesichts des parallel zur Begutachtung vorliegenden Entwurfes einer B-VG – Novelle, die von der  von der Bundesregierung eingerichteten Expertengruppe für eine umfassende Staats- und Verwaltungsreform, erstellt wurde und die  sich unter anderem auch mit einer Neuorganisation der Kompetenzverteilung befasst, wird eine punktuelle Lösung im Gegenstand aus Landessicht abgelehnt. Diese Frage sollte im Gesamtkontext der von der Expertengruppe für die  Staats- und Verwaltungsreform empfohlenen Neuordnung umgesetzt werden, weil der zur Diskussion gestellte Neuregelungsvorschlag auch ohne eine derartige Kompetenzbereinigung problemlos auf der Basis der geltenden Kompetenzverteilung umgesetzt werden kann.

 

  1. Neufassung des Grundrechtes auf Datenschutz

Die intendierte sprachliche Optimierung der Bestimmungen über das Grundrecht auf Datenschutz wird grundsätzlich begrüßt und unterstützt. Es stellt sich allerdings die Frage, warum im vorletzten Satz von Abs. 2 anstelle des Begriffes „besonders schutzwürdige Daten“ nicht der in den Definitionen (§ 4 Z 2) dafür eingeführte Begriff „sensible Daten“ verwendet wird?

 

Im letzten Satz von Abs. 2 darf empfohlen werden, im Sinne der Interessenabwägung auch vorzusehen, dass zulässige Beschränkungen nicht nur „in der gelindesten zum Ziel führenden Art“ sondern auch nur „im erforderlichen Ausmaß“ vorgenommen werden dürfen.

 

  1. Ausnahmeregelungen zu Gunsten parlamentarischer Kontrolltätigkeit

In den Ziffern 27 und 30 des Entwurfes werden ergänzende Ausnahmebestimmungen „zur Unterstützung des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages bei der Ausübung parlamentarischer Kontrolltätigkeiten“ vorgesehen. Die im § 1 Abs. 2 DSG 2000 angeordnete Interessenabwägung erfordert für die Zulässigkeit behördlicher Eingriffe in das Datenschutzrecht jedenfalls eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die „aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 201/158 genannten Gründen notwendig sind“.

 

Der Gesetzesvorschlag lässt allerdings eine Abwägung bzw. Begründung im Sinne des Art. 8 EMRK vermissen. Inwieferne die parlamentarische Kontrolltätigkeit, die von verfassungswegen auf die Geschäftstätigkeit der Bundesregierung bzw. Landesregierung beschränkt ist, auf personenbezogene bzw. darüber hinaus auf private sensible Daten von Rechtsunterworfenen ausgedehnt werden soll, lässt sich weder aus dem Gesetz noch den Erläuternden Bemerkungen entnehmen. In der Rechtssprechung des VfGH wird gerade bei Grundrechtseingriffen eine spezifische Determinierungspflicht und Regelungsdichte verlangt. Gesetzliche Verwendungsermächtigung insbesondere für sensible Daten müssen darüber hinaus auch angemessene Geheimhaltungsgarantien vorsehen, wie etwa spezifische Verwendungsbeschränkungen, Löschungsfristen oder Datensicherheitsvorkehrungen. Derartige Garantien werden im Regelungsvorschlag vermisst.

 

  1. Einführung eines „österreichischen Datenschutz-Gütesiegels“

Die im Anschreiben zur Diskussion gestellte Einführung eines „österreichischen Datenschutz-Gütesiegels“ erscheint aus der Sicht des Amtes der Kärntner Landesregierung derzeit nicht sinnvoll und zweckmäßig zu sein, weshalb empfohlen wird, davon Abstand zu nehmen.

 

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt.

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig:

 

FdRdA