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Wien, am 19. Mai 2008

Zl. B,K 067-1/150508/Dr,AR

 

 

GZ: BKA-810.026/0002-V/3/2008

 

 

Betreff:  BG, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 geändert wird

                 (DSG - Novelle 2008)

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich mitzuteilen, dass zu obig angeführtem Gesetzesentwurf folgende Stellungnahme abgegeben wird:

 

§ 15a sieht vor, dass der Inhaber eines Betriebes mit mehr als 20 Mitarbeitern einen geeigneten Mitarbeiter zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen hat. Der Inhaber hat mit dem Betriebsrat, wenn ein Betriebsausschuss errichtet ist, mit diesem, die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung des Datenschutzbeauftragten zu beraten. Eine ohne Beratung vorgenommene Bestellung ist rechtsunwirksam. Die Bestellung bedarf auch der zivilrechtlichen Zustimmung des bestellten Mitarbeiters. Stimmt kein geeigneter Mitarbeiter der Bestellung zu, ist eine geeignete betriebsfremde Person oder ein geeignetes Unternehmen zu bestellen. Dieser betriebliche Datenschutzbeauftragte hat die Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzgesetzes im Betrieb zu überwachen und den Betriebsinhaber, die Arbeitnehmer und den Betriebsrat in Belangen des Datenschutzes zu beraten. Gem. Abs. 4 sind für Beratungen durch den Datenschutzbeauftragten Mitarbeitern, die mit der Verwendung von Daten betraut sind, im ersten Dienstjahr Arbeitszeit im Umfang von zumindest 8 Stunden, in den folgenden Dienstjahren im Ausmaß von zumindest 4 Stunden pro Jahr zur Verfügung zu stellen. Dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten selbst sind im ersten Jahr seiner ununterbrochenen Tätigkeit zumindest 40 Stunden und in jedem folgenden Jahr zumindest 20 Stunden an Arbeitszeit zum Erwerb von Fachkenntnissen und zur Weiterbildung auf dem Gebiet des Datenschutzes zur Verfügung zu stellen.

 

Diese Bestimmung ist sehr ausufernd und beinhaltet einen hohen wirtschaftlichen Aufwand für die Inhaber von Betrieben. Die Einrichtung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten erscheint daher unter diesen Bedingungen nicht als notwendig und wird daher ausdrücklich abgelehnt.

 

Zur Frage, ob die Einführung eines „österreichischen Datenschutz-Gütesiegels“ für sinnvoll und zweckmäßig erachtet wird, kann seitens des Österreichischen Gemeindebundes erst Stellung genommen werden, wenn dieses im Entwurf enthalten ist bzw. nähere Informationen dazu vorliegen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Für den Österreichischen Gemeindebund:

 

Der Generalsekretär:

Der Präsident:

 

 

Hink e.h.

Mödlhammer e.h.

 

vortr. HR Dr. Robert Hink

Bgm. Helmut Mödlhammer