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48/0-ZD/08
An das
Bundeskanzleramt -
Verfassungsdienst
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Betreff: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 geändert wird (DSG-Novelle 2008); Begutachtungsverfahren; Stellungnahme der Bundesanstalt Statistik Österreich
Zu dem im Betreff genannten Entwurf eines Bundesgesetzes nimmt die Bundesanstalt Statistik Österreich wie folgt Stellung:
Zu Z 82 (9a. Abschnitt – Videoüberwachung):
§ 50a Abs 4 erster Satz:
Vorschlag, den ersten Satz wie folgt zu ersetzen::
"Beim Objektschutz mittels Videoüberwachung nach Abs 3 Z 4 bis 7 durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bei Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Aufgaben gelten die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen eines Betroffenen nur dann nicht als verletzt, wenn mit einer Videoüberwachung nicht Ereignisse einer Amtshandlung festgestellt werden.“
Begründung:
Sowohl aus dem Vorblatt/ Ziel
und Inhalt/ letzter Punkt als auch dem Erläuterungstext zu Z 82/
Allgemeines geht hervor, dass der neu eingefügte Abschnitt über die
Videoüberwachung vor allem die Zulässigkeit von
Videoüberwachungen im privaten Bereich bzw. der
Privatwirtschaftsverwaltung regeln soll.
§ 50a unterscheidet nun grundsätzlich nicht zwischen öffentlichen und privaten Auftraggebern. Die §§ 50a – 50 e finden daher unter Gesetzesvorbehalt grundsätzlich für beide Bereiche Anwendung.
Durch § 50a Abs 4 erster Satz („Abs. 3 Z 4 bis 7 sind für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bei Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Aufgaben nicht anwendbar.“) wird jedoch die Objektsicherung durch Videoüberwachung durch einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bei Wahrnehmung seiner hoheitlichen Aufgaben in Frage gestellt.
Wenn die in § 50a Abs 3 Z 4 bis 7 genannten Gründe, aus welchen eine Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen eines Betroffenen durch eine Videoüberwachung verneint wird, nicht für den Hoheitlichen Bereich Anwendung finden soll, dann ist der private Bereich einschließlich der Privatwirtschaftsverwaltung gegenüber dem öffentlichem Bereich privilegiert. Es wird wohl nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen, dass ein Objektschutz durch eine Videoüberwachung nach Abs 3 Z 4 bis 7 für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bei Wahrnehmung seiner hoheitlichen Aufgaben nicht in Frage kommt, sondern nur, dass bestimmte Ereignisse nicht Ziel einer Videoüberwachung sein dürfen.
Daher sollten entweder alternative explizite Bestimmungen für den hoheitlichen Bereich in den Gesetzestext aufgenommen werden, oder die gegenständliche Formulierung zur textlichen Klarstellung wie oben vorgeschlagen adaptiert werden.
§ 50a Abs 4 zweiter Satz:
Vorschlag, die Einschränkung „nach Abs. 3 Z 4 bis 7“ aus dem zweiten Satz zu streichen:
„Außerdem
dürfen mit einer Videoüberwachung nach Abs. 3 Z 4 bis 7 nicht
Ereignisse an Orten festgestellt werden, die zum höchstpersönlichen
Lebensbereich eines Betroffenen zählen.“
Begründung:
Die Einschränkung des Verbotes einer Videoüberwachung an Orten, die zum höchstpersönlichen Lebensbereich eines Betroffenen gehören, auf eine Videoüberwachung nach Abs 3 Z 4 bis 7 erscheint nicht angemessen. Dieses Verbot sollte generell gelten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Gabriela Petrovic
Kaufmännische Generaldirektorin
Bundesanstalt Statistik
Österreich, Guglgasse 13, 1110 Wien, Österreich
Firmenbuch FN 191155k, Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien, Firmensitz:
Wien, UID: ATU 37869909, DVR: 0000043.
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