Amt der Tiroler Landesregierung

 

 

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Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 geändert wird (DSG-Novelle 2008);

Stellungnahme

Geschäftszahl

Innsbruck,

Präs.II-1040/453
26.05.2008

 

 

Zu Zahl BKA-810.026/0002-V/3/2008 vom 4. März 2008

Zum übersandten Entwurf einer Datenschutzgesetz-Novelle 2008 wird folgende Stellungnahme abge­geben:

I. Allgemeines:

Eine Ausweitung der Zuständigkeiten des Bundes in Angelegenheiten des Datenschutzes ist zwar im Ent­wurf nachvollziehbar begründet, es wird aber den politischen Entscheidungsträgern obliegen, ob diese Einschränkungen der Landeszuständigkeit akzeptiert werden.

II. Zu einzelnen Bestimmungen wird bemerkt:

Zu Z. 16 (§ 4 Abs. 1 Z. 4):

Nach dem Entwurf kommt die Rolle des Auftraggebers auch demjenigen zu, der selbst mit der Sachauf­gabe und dem Einsatz von IT nichts zu tun haben will und diese Aufgabe einem Experten überträgt. Wenn beispielsweise ein kleiner Wirtschaftstreibender die Buchhaltung und insbesondere die Lohnverrechnung einem Steuerberater überträgt, kann und will dieser Wirtschaftstreibende den Einsatz der IT nicht bestim­men. In den Erläuterungen ist nur von einer „Vereinfachung des Auftraggeberbegriffes“ die Rede. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung sollte keine Änderung der Begriffsbestimmung „Auftraggeber“ vorge­nommen werden.

Zu Z. 27 (§ 8 Abs. 3 Z. 2) und Z. 30 (§ 9 Z. 4):

Dass weder bei nichtsensiblen noch bei sensiblen Daten im Fall der parlamentarischen Kontrolltätigkeit ohne Prüfung eine Weitergabe erfolgen kann, scheint insofern bedenklich, als mitunter die Abgrenzung, was überhaupt der parlamentarischen Kontrolltätigkeit im Sinn des Art. 52 bis 53 B-VG im Einzelfall unterliegt, nicht klar ist. Es könnten daher bei umfangreichen Anforderungen sehr wohl sensible Daten den parlamentarischen Kontrollorganen zur Kenntnis kommen, die für ihre Arbeit nicht notwendig sind. Dies scheint zumindest aus der Sicht der einzelnen Betroffenen bedenklich.


Zu Z. 34 (§ 15a):

Bei einer Anknüpfung an § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes ist nicht klar, ob die Regelung auch für den Bereich der öffentlichen Verwaltung Geltung haben soll. Aus der Verweisung im Abs. 2 auf den Betriebsrat bzw. den Betriebsratsausschuss kann wohl abgeleitet werden, dass dies nicht der Fall sein soll. Für Landes- und Gemeindebedienstete dürfen die vorgesehenen Regelungen hinsichtlich des betrieblichen Datenschutzbeauftragten aber jedenfalls vom Bundesgesetzgeber nicht getroffen werden (Art. 21 B-VG). Eine entsprechende Klarstellung ist erforderlich.

Für Unternehmen wird diese Regelung zu entsprechenden Belastungen führen.

Zu Z. 38 (§ 17 Abs. 1a und 1b):

Die verpflichtende Meldung in einer Internetanwendung und die Verwendung der Bürgerkarte wider­sprechen den Grundsätzen des E-Government-Gesetzes und auch den Ausführungen in der Broschüre des Bundeskanzleramtes (Behörden im Netz – das Österreichische E-Government-ABC, Stand 2008), wonach Behördenwege mit E-Government zwar ermöglicht werden sollen, aber stets die Wahlfreiheit der Wege zur Behörde (Multichannel) erhalten bleiben soll. Für die Abgabe von Meldungen in Finanz-Online braucht weder der Unternehmer noch beispielsweise ein Steuerberater eine Bürgerkarte.

Zu Z. 42 (§ 20):

Es stellt sich die Frage, ob die vorgesehene automatisierte Prüfung auf Vollständigkeit und Plausibilität in der Praxis funktionieren kann. Derzeit können nur Win-Word-Formulare über E-mail eingebracht werden. Technische Probleme beim automatisierten Prozess würden dann Verzögerungen bei der Aufnahme der Verarbeitung mit sich bringen. Erfolgversprechender wäre wohl, die Anzahl der Standardanwendungen und Musteranwendungen zu erhöhen, im übrigen aber beim bestehenden System zu bleiben.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem auch dem Präsidium des Nationalrates über­mittelt.

 

Für die Landesregierung:

 

 

Dr. Liener
Landesamtsdirektor