Stellungnahme des ÖAMTC
zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 geändert wird (DSG-Novelle 2008)
(GZ. BKA-810.026/0002-V/3/2008)
Der ÖAMTC dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme und darf bezüglich der näheren Details auf nachfolgende Ausführungen verweisen.
Die im Entwurf vorgeschlagene Änderung, wonach es in Hinkunft bei der Durchsetzung von Rechtsansprüchen nicht mehr darauf ankommen soll, ob Daten rechtmäßig ermittelt worden sind, ist kritisch zu hinterfragen. Dass selbst die Verwendung unrechtmäßig erworbener sensibler Daten in diesem Zusammenhang keine Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen mehr darstellen soll, ist mehr als bestürzend und findet in der
RL 95/46/EG keine Deckung.
Bereits jetzt sind dem ÖAMTC aus seiner Rechtsberatungstätigkeit Fälle von KraftfahrerInnen bekannt, die während Autofahrten permanent (nicht genehmigte) Videoaufzeichnungen gewissermaßen auf Vorrat machen, um bei einem etwaigen Unfall oder dem Vorwurf einer Verkehrsübertretung auf dieses Beweismaterial zurückgreifen zu können. Sie nehmen die Verletzung des DSG in Kauf, verschlechtern damit allerdings gleichzeitig die Beweissituation ihrer Anspruchsgegner, die sich rechtskonform verhalten haben. Diesem Ungleichgewicht, das zu einer massiven Verschlechterung der Rechtsposition der gegnerischen Partei führt, würde durch die Gesetzesänderung Vorschub geleistet. Daher lehnt der ÖAMTC den Entfall der Wortfolge „und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden“ ab.
Im Gegensatz zu den Erläuterungen geht der Anwendungsbereich dieser Bestimmung – insbesondere, wenn er im Zusammenhang mit Abs 4 und seinen Erläuterungen und Abs 3 Z 7 gelesen wird – bei weitem über den Umgang mit „Zufallstreffern“ hinaus.
Als anschaulichstes Beispiel dient hier die automatische Vignettenkontrolle durch die ASFINAG. Hier erfasst eine privatwirtschaftlich tätige Gesellschaft systematisch Autobahnbenützer, um damit die Geltendmachung ihrer rechtlichen Ansprüche (= Autobahnmaut) abzusichern. Da Mautprellerei gem. § 20 BStMG gleichzeitig eine Verwaltungsübertretung darstellt, sind die Voraussetzungen der Z 7 erfüllt. Da sich der in Abs 5 geforderte begründete Verdacht leicht konstruieren lässt, hat der Auftraggeber jederzeit freie Hand, sein gesamtes Datenmaterial den Behörden freiwillig zur Verfügung zu stellen. Dies bedeutet aber eine Aushöhlung des in den Materialien angesprochenen Grundsatzes, dass „Videoüberwachung zum Zwecke der Hoheitsverwaltung abgesehen vom Fall des lebenswichtigen Interesses stets nur auf besonderer gesetzlicher Grundlage stattfinden soll“. Auch bedeutet es, dass unter diesen Umständen bei Autobahnbenützern praktisch nie eine Verletzung schutzwürdiger Interessen vorliegen würde. Daher wäre hier eine nähere Präzisierung und Eingrenzung des Anwendungsbereiches wünschenswert.
Mag.a Ursula Zelenka
ÖAMTC-Rechtsdienste
Mai 2008