AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG
Gruppe Landesamtsdirektion
Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
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Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 3109

 

 

 

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LAD1-VD-15105/012-2008

 

 

 

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(0 27 42) 9005

 

-

Bezug

BearbeiterIn

Durchwahl

Datum

 

BMUKK-12.940/1-III/2/2008

Dr. Josef Gundacker

14171

06. Mai 2008

 

 

 

Betrifft

Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird

Die NÖ Landesregierung hat in ihrer Sitzung vom 6. Mai 2008 beschlossen, zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird, wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Die Darstellung der finanziellen Auswirkungen entspricht nicht den Vorgaben der Verein­barung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultations­mechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften bzw. den einschlägigen Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG).

 

Gemäß § 14 Abs. 1 BHG ist jedem Entwurf für ein Bundesgesetz, eine Verordnung, eine über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung und eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine den Richtlinien gemäß Abs. 5 entsprechende Darstellung der finanziellen Auswirkun­gen anzuschließen.

 

Ergeben sich aus einer solchen Maßnahme für eine am Finanzausgleich beteiligte andere Gebietskörperschaft Ausfälle an Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt ist, Mehrausgaben oder Minderausgaben, höhere oder geringere Kosten, Mehreinnahmen oder Mehrerlöse, sind auch diese finanziellen Auswirkungen in der Stellungnahme darzustellen (§ 14 Abs. 3 BHG).

 

In den Erläuterungen wird zu den finanziellen Auswirkungen angegeben, dass es u.a. durch den Bedarf an ExpertInnen von Bundes- und LandeslehrerInnen zu Mehrkosten kommt.

Es wird zwar darauf hingewiesen, dass mehrheitlich BundeslehrerInnen im Einsatz sind, wie viele LandeslehrerInnen davon betroffen sind, wird allerdings nicht angeführt, ganz zu Schweigen von einer Aufteilung dieser auf die einzelnen Länder.

 

Problematisch erscheint in diesem Zusammenhang weiters, dass die geltenden Maßzah­len für die Ermittlung der zulässigen Planstellen keine Dienstposten für diese, im Entwurf angegebene Verwendung von LandeslehrerInnen, vorsehen. Sollte somit der dadurch entstehende erhöhte LehrerInnenbedarf in den genehmigten Stellenplänen nicht Berücksichtigung finden, so würden die Mehrkosten nicht vom Bund refundiert werden und die Länder hätten diesen Mehrbedarf zu finanzieren.

 

Eine abschließende Beurteilung des Entwurfes kann allerdings nur bei Vorliegen einer rechtskonformen Kostendarstellung vorgenommen werden.

 

Unabhängig davon wird im Fall einer Realisierung des gegenständlichen Entwurfes die Abgeltung der dem Land entstehenden Mehrkosten durch den Bund verlangt.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des National­rates elektronisch übermittelt.

 

Ergeht an:

1.   An das  Präsidium des Nationalrates,

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2.   An das  Präsidium des Bundesrates

3.   An alle vom Lande Niederösterreich entsendeten Mitglieder des Bundesrates

4.   An alle Ämter der Landesregierungen (zu Handen des Herrn Landesamtsdirektors)

5.   An die Verbindungsstelle der Bundesländer, Schenkenstraße 4, 1014 Wien


 

6.   Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst, Ballhausplatz 2, 1014 Wien

7.   Landtagsdirektion

 

 

NÖ Landesregierung

Dr. PRÖLL

Landeshauptmann