Wien, 9. Mai 2008

                                                                                                   BK 244/08

 

 

 

 

An das

Bundesministerium für Unterricht,

Kunst und Kultur

 

Minoritenplatz 5

1014 Wien

 

 

 

 

Betr.: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird

 - Begutachtungs- und Konsultationsverfahren, Stellungnahme

GZ BMUKK-12.940/1-III/2/2008

 

 

 

Unter Bezugnahme auf das do Schreiben vom 14. April 2008, GZ BMUKK-12.940/1-III/2/2008, erlaubt sich das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz innerhalb offener Frist folgende Stellungnahme abzugeben:

 

1. Allgemeines

Das Generalsekretariat der ÖBK begrüßt ausdrücklich die Einführung von Bildungsstandards als Mittel der Sicherung und weiteren Verbesserung der Qualität des österreichischen Bildungssystems. Der Nachweis bzw. die Überprüfung des Erwerbs von Kompetenzen besitzt große Bedeutung auch und gerade für den Gegenstand Religion. Es werden daher auch von unserer Seite bereits Vorarbeiten für angemessene Bildungsstandards für diesen Gegenstand geleistet.

 

Gerade im Zusammenhang mit dieser grundsätzlich positiven Sicht muss aber auch einiges Grundsätzliche mitbedacht werden. Der Entwurf sieht die verordnungsmäßige Festlegung von Bildungsstandards durch den zuständigen Bundesminister vor. Für den Pflichtgegenstand Religion widerspricht diese Ermächtigung jedoch dem System des österreichischen Religionsunterrichtsrechtes. Aus grundrechtlicher Sicht sind der Inhalt, und damit auch die Überprüfung der Erreichung inhaltlicher Ziele des Religionsunterrichtes eine innere Angelegenheit der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im Sinne von Art 15 im Zusammenhalt mit Art 17 Abs 4 StGG 1867. Zudem beziehen sich Bildungsstandards - wie die Erläuternden Bemerkungen ausführen - auf den Lehrplan der betreffenden Pflichtgegenstände. Gemäß § 2 Abs 2 RelUG bzw Art I § 5 Abs 1 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen werden die Lehrpläne für Religion von den jeweiligen gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften erlassen. Nachdem die Bildungsstandards in logischem Zusammenhang mit den Lehrplänen stehen, können auch diese nur von der jeweiligen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft entwickelt und erlassen werden.

 

2. Zu einzelnen Bestimmungen

Zu § 17 Abs 1 wird daher folgende Ergänzung angeregt: „Auf die Verordnung von Bildungsstandards betreffend den Pflichtgegenstand Religion wird § 2 Abs 2 RelUG sinngemäß angewendet“.

 

Das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz ersucht um entsprechende Berücksichtigung der Stellungnahme und dankt für alle gute Zusammenarbeit.

 

Die Stellungnahme ergeht per E-mail gleichzeitig an den Nationalrat.

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                (Dr. Walter Hagel)

                                                                                    Rechtsreferent

                                                                 der Österreichischen Bischofskonferenz