An das

GZ ● BKA-601.187/0005-V/2/2008

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bearbeiter Herr Dr Gerald EBERHARD

Pers. E-mail gerald.eberhard@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2316

Ihr Zeichen BMUKK-12.940/1-III/2/2008

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

Minoritenplatz 5

1014 Wien

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. I. Zum Gesetzesentwurf:

Zu Z 1 (§ 17 Abs. 1a):

Im Gesetzestext wird der Unterschied zwischen den Wirkungen von Lehrplänen einerseits und Bildungsstandards andererseits nicht mit der Deutlichkeit ausgedrückt, wie er in den Erläuterungen dargestellt wird. Die Erläuterungen zu den Bildungsstandards scheinen überhaupt zum Teil über den Gesetzeswortlaut hinauszugehen (etwa betreffend „Standardüberprüfungen“ oder Zugriffsmöglichkeiten auf Testergebnisse). Insoweit wäre eine Angleichung wünschenswert.

Zu Z 2 (§ 36 Abs. 3) und 3 (§ 37 Abs. 1):

Nach der Wendung „Teilen derselben“ wäre in § 36 Abs. 3 zum Abschluss des Einschubes, dessen Beginn mit einem Beistrich markiert ist, wiederum ein Beistrich zu setzen. Vorzuziehen wäre jedoch statt der „oder“‑ eine „jedoch“‑Konstruktion, um sinnfällig zu machen, dass es sich um eine Ausnahme von der zuvor aufgestellten Regel handelt.

Wann der (im Einschub bedachte) Fall der „bundesweit einheitlichen Durchführung“ gegeben ist, ist nicht erkennbar. Da die Zulässigkeit der „bundesweit einheitlichen Durchführung“ offenbar mittels dieses Einschubes erst bewirkt werden soll, wären ihre Voraussetzungen zu determinieren (Art. 18 B‑VG).

Das Gleiche gilt für den „sofern“‑Gliedsatz in § 37 Abs. 2.

Zu Z 4 (§ 42 Abs. 6):

Zur Begriffsfügung „Schulart (Form, Fachrichtung)“ darf zunächst an RL 26 der Legistischen Richtlinien 1990 erinnert werden, wonach die Nachstellung von Alternativen in Klammern unzulässig ist.

Freilich findet sich diese und finden sich ähnliche Verbindungen des Begriffs „Schulart“ mit jenen der Schulform, Form, Fachrichtung im Schulrecht verbreitet, wobei eine bemerkenswerte Variationsbreite festzustellen ist: Neben der als Standardform anzusehenden Begriffsdreiheit „Schulart (Schulform, Fachrichtung)“ (vgl. insbesondere § 6 SchOG) finden sich „Schulart (Fachrichtung)“, „Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart)“ (vgl. va. § 42 Abs. 1 SchUG), „Schulart, Form oder Fachrichtung“ (vgl. insbesondere § 42 Abs. 6a SchUG), „Schulart (Form, Fachrichtung)“, „Schulart(form)“ (§ 130 Abs. 2 SchOG) „Schulart oder Form oder Fachrichtung einer Schulart“ (§ 68 lit. o SchUG) und eben „Schulart (Form, Fachrichtung)“. Semantisch korrekt sind vermutlich „Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart)“ und „Schulart, Schulform oder Fachrichtung“. Die vorzugswürdige Formulierung sollte in dem im Entwurf vorliegenden Bundesgesetz zum Zug kommen.

III. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

1. Zum Vorblatt:

Unter „Alternativen“ bezieht sich das Wort „Keine“, wenn es sinnvoll sein soll, nur auf den zweiten zuvor genannten Regelungsinhalt. Dies sollte deutlicher zum Ausdruck gebracht werden.

Es sollte „Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union“ lauten.

„Keine“ ist keine sinnvolle Aussage über das „Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union“. Zu möglichen Aussagen wird auf das Rundschreiben des Bundes­kanzleramtes-Verfassungsdienst vom 6. März 2001, GZ BKA-600.824/0011-V/2/01, – betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen – verwiesen.

2. Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Sub titulo „Hauptgesichtspunkte des Entwurfes“ erscheint die Formulierung „Abschluss-, Reife-, Reife- und Diplom- sowie Diplomprüfungszeugnissen“ als pleonastisch.

Unter den „Finanziellen Auswirkungen“ finden sich gehäuft nicht gängige oder ohne Kontextbezug nicht verständliche Abkürzungen (WE, DGB, BIFIE, LL; D, M, E).

3. Zum Besonderen Teil der Erläuterungen:

Ad Ziele und Funktion der Bildungsstandards:

Statt „Unter Beachtung der entsprechenden Datenschutzbestimmungen“ sollte es besser „Unter Beachtung des Rechts auf Geheimhaltung personenbezogener Daten (§ 1 Abs. 1 DSG 2000)“  lauten.

Im letzten Absatz wären die Begriffe „ein zu beziehen“ zusammenzuschreiben.

Ad Verordnung über Bildungsstandards:

Statt „Verordnungsermächtigung durch den zuständigen Bundesminister“ sollte es korrekterweise „Verordnungsermächtigung an den zuständigen Bundesminister“ lauten.

Dass sich die entsprechende Durchführungsverordnung derzeit in Vorbereitung befindet und weitere Bildungsstandards in Entwicklung sind, erscheint in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf als entbehrlich.

Nach der Wendung „Hauptschule sowie“ hat das Wort „und“ zu entfallen.


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

9. Mai 2008

Für den Bundeskanzler:

i.V. ACHLEITNER

 

 

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