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Amt der Tiroler Landesregierung
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Bundeskanzleramt Ballhausplatz 2 1014 Wien |
E-Mail: verfassungsdienst@tirol.gv.at
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Geschäftszahl |
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Zu GZ. BKA-180.310/0020-I/8/2008 vom 11. April 2008 |
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Zum übermittelten Gesetzentwurf wird wie folgt Stellung genommen:
Wie bereits in den Erläuterungen zum Antrag des Ausschusses für Sportangelegenheiten betreffend die Stammfassung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 betont wurde und sich auch aus den Ausführungen zu den Kompetenzgrundlagen ergibt, erstreckt sich der Geltungsbereich des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 nur auf den Bereich der Bundessportförderungen, und sollte durch die Schaffung eines eigenen Gesetzes der Charakter der Anti-Doping-Regelungen als Bedingung für die Gewährung von Bundes-Sportförderungsmitteln nicht verändert werden.
Es wird daher davon ausgegangen, dass die Kompetenz des
Landesgesetzgebers nach Art. 15 Abs. 1
B-VG auf dem Gebiet des Sports weder durch die Stammfassung des
Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 noch durch den gegenständlichen Entwurf berührt
wird und die Bestimmungen derart auszulegen sind, dass sie nur im Zusammenhang
mit der Gewährung von Bundes-Sportförderungsmitteln Anwendung finden.
Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem auch dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.
Für die Landesregierung:
Dr. Liener
Landesamtsdirektor