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Amt der Wiener Landesregierung
Dienststelle: Magistratsdirektion
Geschäftsbereich Recht
Verfassungsdienst und
EU-Angelegenheiten
Adresse: 1082 Wien, Rathaus
Telefon: 4000-82338
Telefax: 4000-99-82310
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DVR: 0000191
MD-VD - 664-1/08 Wien, 5. Mai 2008
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem
das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007,
das Arzneimittelgesetz und das Rezept-
pflichtgesetz geändert werden;
Begutachtung;
Stellungnahme
zu BKA-180.310/0020-I/8/2008
An das
Bundeskanzleramt
Zu dem mit Schreiben vom 11. April 2008 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:
Zu Artikel 1 Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007:
Zu § 1 und § 23:
Das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 enthält Sonderbestimmungen für Tiere, die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf teilweise adaptiert bzw. ergänzt werden sollen (wie etwa die Regelungen über die Veterinärmedizinische Kommission).
Die Bestimmung des § 1 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 sollte um einen Hinweis auf die geltenden Regelungen des Tierschutzgesetzes im Zusammenhang mit Doping (§ 5 Abs. 2 Z 7 Tierschutzgesetz) ergänzt werden. Ebenso sollte das Verhältnis der beiden Gesetze zueinander - allenfalls durch eine Ergänzung des § 23 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 - klargestellt werden.
Zu § 22 Abs. 4:
Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Höchststrafe für volljährige Personen, die Dopingmittel an Minderjährige abgegeben oder bei Minderjährigen anwenden, von drei auf zwei Jahre herabgesetzt wird.
Aus generalpräventiven Gründen sollte die maximale Freiheitsstrafe von drei Jahren beibehalten werden.
Zu § 27 Abs. 7 Z 1:
Für die Anwendbarkeit einer strafrechtlichen Bestimmung auf eine Tat kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, in dem das erstinstanzliche Urteil gefällt wurde, sondern auf den Zeitpunkt der Tat. Der § 27 Abs. 7 Z 1 des Entwurfes erübrigt sich daher und könnte zur Gänze entfallen, da die §§ 1 und 61 Strafgesetzbuch - StGB ohnehin ex lege anzuwenden sind.
Für den Landesamtsdirektor:
Mag. Andrea Mader
SR Dr. Hans Serban, LL.M. Obermagistratsrätin
Ergeht an:
1. Präsidium des Nationalrates
2. alle Ämter der Landes-
regierungen
3. Verbindungsstelle der
Bundesländer
4. MA 40
zu Zl. MA 40 - BG-2-3570/2008)
mit dem Ersuchen um Weiter-
leitung an die einbezogenen
Dienststellen