REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ

BMJ-L712.524/0003-II 2/2008

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

 

An das

Bundeskanzleramt

z.H. Herrn Dr. Alois Schittengruber

 
 
i8@bka.gv.at

 

Briefanschrift

1016 Wien, Postfach 63

e-mail
post@bmj.gv.at

Telefon

(01) 52152-0*

Telefax

(01) 52152 2727

Sachbearbeiter(in):

Dr. Christian Kroschl

*Durchwahl:

2856

 

 

Betrifft:

Bundesgesetz, mit dem ua das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 geändert wird

 

Mit Beziehung auf das Schreiben vom 11. April 2008 beehrt sich das Bundesministerium für Justiz zu dem im Gegenstand genannten Gesetzesentwurf wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Art. 1 Z 27 (§ 22 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007)

Da das Bundesministerium für Justiz maßgeblich an der Erarbeitung der gerichtlichen Strafbestimmung des Begutachtungsentwurfes (§ 22) mitgewirkt hat, besteht dagegen kein Einwand und auch kein Anlass für Bemerkungen.

Aus formaler Sicht sei lediglich angemerkt, dass § 22 des Entwurfs auch in der Textgegenüberstellung mit „Gerichtliche Strafbestimmungen“ (statt fälschlich „Besondere Strafbestimmungen“) überschrieben werden sollte.

2. Zu Art. 2 Z 2 bis 4 (§ 68a AMG)

Zu überlegen wäre, wegen des durch die vorgesehenen Änderungen verstärkten inhaltlichen Nahebezuges auch § 68a AMG in das Anti-Doping-Bundesgesetz mit einzubeziehen.

3. Zu allfälligen berufsrechtlichen Regelungen

Sollte die Aufnahme einer berufsrechtlichen Regelung im Rahmen einer Regierungsvorlage beabsichtigt sein, wären zuvor jedenfalls allfällige damit zusammenhängende verfassungsrechtliche Probleme abzuklären und auszuräumen.

Ansonsten bestehen gegen den Entwurf keine weiteren Einwände.

09. Mai 2008
Für die Bundesministerin:
Dr. Fritz Zeder

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