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Mai 2008 E-Mail:a.andergassen@lsr-t.gv.at
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Innsbruck, Innrain 1, Andechshof Telefon
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Bundesministerium
für Unterricht, Kunst und Kultur
Minoritenplatz 5
1014 Wien
Begutachtungs- und Konsultationsverfahren;
mit dem das Berufsreifeprüfungsgesetz geändert wird
GZ BMUKK-14.160/7-III/2/2008
Zum vorgelegten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Berufsreife-prüfung geändert wird, darf seitens des Landesschulrates für Tirol folgende Stellungnahme abgegeben werden:
▪ Zum Allgemeinen Teil:
Einleitend darf darauf hingewiesen werden, dass in den Erläuterungen die Bezeichnung „Lehre und Matura“ verwendet wird. Richtigerweise sollte die Bezeichnung „Lehre und Berufsreifeprüfung“ gewählt werden, um Verwechslungen zu vermeiden.
Außerdem zielt der Gesetzesentwurf in einer weiteren Phase - in Zusammenarbeit mit den Ländern - darauf ab, finanzielle Unterstützungsmaßnahmen für Berufsreifeprüfungs-werberInnen zu schaffen bzw. auszubauen, wobei vor allem die Situation von Lehrlingen besondere Berücksichtigung finden soll.
Dieses Projekt, welches Lehrlingen einen gebührenfreien Zugang zur Berufsreifeprüfung ermöglichen soll, wird grundsätzlich befürwortet, jedoch fordert der Landesschulrat für Tirol im Sinne einer Gleichbehandlung, dass auch für SchülerInnen (und nicht nur für Lehrlinge) die Ablegung der Berufsreifeprüfung kostenlos sein sollte.
▪ Zum Besonderen Teil:
Zu § 1 Abs. 1 Ziff. 9:
Das Anliegen, den Zugang zur Berufsreifeprüfung für Absolventen der Unteroffiziers-prüfung M BUO 2 zu ermöglichen, wirft die Frage auf, warum gerade diese Absolventen begünstigt werden sollen, da sicherlich noch andere sowohl qualitativ als auch quantitativ „gleichzuhaltende“ Ausbildungen vorhanden sind, die in den Katalog des § 1 Abs. 1 aufgenommen werden könnten.
Zu § 1 Abs. 1 Ziff. 10:
Die Einfügung dieser Ziffer in § 1 Abs. 1 wird sehr begrüßt. Der erfolgreiche Abschluss des III. Jahrganges einer berufsbildenden höheren Schule, der 3. Klasse einer höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung oder des 4. Semesters einer als Schule für Berufstätige geführten Sonderform der genannten Schularten entsprechen dem Niveau einer Lehrabschlussprüfung bzw. einer mittleren Schule, weshalb AbsolventInnen dieser Jahrgänge/Klassen/Semester der Zugang zur Berufsreifeprüfung ermöglicht werden soll.
Zu § 3 Abs. 1 Ziff. 1:
Der Landesschulrat für Tirol unterstützt die zusätzlich vorgesehene mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Deutsch“, da nunmehr eine allfällige negative schriftliche Prüfung mündlich ausgebessert werden kann und dies eine deutliche Verbesserung für die KandidatInnen mit sich bringt.
Zu § 4 Abs. 2:
Die Festlegung der Themenstellung des fachlichen Umfeldes für die Projektarbeit im Bereich „Fachbereich“ möge unbedingt - wie geplant - anlässlich der Entscheidung über die Zulassung zur Berufsreifeprüfung erfolgen und auch nicht mehr abgeändert werden dürfen.
Zu § 4 Abs. 3:
Die Beseitigung der Altersgrenze von 17 Jahren wird abgelehnt, da im Hinblick auf die Reife der Lehrlinge zur Ablegung derartiger Prüfungen die Altersgrenze von 17 Jahren gerechtfertigt erscheint. Ebenso sollte man die Altersgrenze von 19 Jahren für die letzte Teilprüfung unbedingt beibehalten, da diese im Hinblick auf die Dauer der schulischen Ausbildung an berufsbildenden höheren Schulen zu messen ist. Außerdem sollten maximal zwei - und nicht wie im Entwurf geplant - drei Teilprüfungen vor Abschluss einer der in § 1 Abs. 1 genannten Ausbildungen bzw. Prüfungen absolviert werden dürfen. Die dritte Teilprüfung könnte beispielsweise im Rahmen der Lehrabschluss-prüfung bzw. „Abschließenden Prüfung“ erfolgen.
Die Fachbereichsarbeit sollte hingegen niemals vor Abschluss einer der in § 1 Abs. 1 genannten Ausbildungen bzw. Prüfungen abgelegt werden dürfen, da diese am Ende der Ausbildung stehen soll.
Für den Amtsführenden Präsidenten:
HR Dr. Reinhold RAFFLER