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Sachbearbeiter: Mag. Engelbert Wippel

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*600000_34435541*

 

 

GZ.: IV Be 20/301 - 2008

Graz, am 30. April 2008

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das

Berufsreifeprüfungsgesetz geändert wird;

 

Stellungnahme

 

 

Zu dem mit do. Erlass vom 2. April 2008, GZ.: BMUKK-14.160/7-III/2/2008, anher übermittelten Entwurf eines Bun­desgesetzes, mit dem das Berufsreifeprüfungsgesetz geändert wird, wird gemäß § 7 Abs. 3 des Bundes-Schulaufsichts­gesetzes, BGBl.Nr. 240/1962, in der geltenden Fassung, folgendermaßen Stellung genommen:

 

Zu § 3 Abs. 3 Z 2:

 

Die vorliegende Bestimmung sagt nichts darüber aus, in welcher Form die projektorientierte Arbeit zu erstellen ist.

 

Die Teilprüfung im Prüfungsgebiet Fachbereich sollte daher, um vom Niveau her eine Vergleichbarkeit mit einer Reife- und Diplomprüfung an höheren berufsbildenden Schulen zu gewährleisten, nach Wahl des Prüfungskandidaten entweder eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit oder als Projektarbeit eine zumindest fünfunddreißigstündige grafische und/oder praktische Klausurarbeit umfassen. Auch eine Diplomarbeit könnte zur Wahl gestellt werden.

 

Für den Fall, dass der Prüfungskandidat die fünfstündige Klausurarbeit wählt, hat der Prüfungskandidat – wie bisher - eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau abzulegen. Für den Fall, dass er die Projektarbeit (oder eventuell eine Diplomarbeit) wählt, wäre dem Prüfungskandidaten im Rahmen einer mündlichen Prüfung eine Aufgabenstellung zur Projektarbeit (bzw. Diplomarbeit) vorzulegen.  Die Aufgabenstellung hat auch die Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes einzuschließen.

 

Zu § 4 Abs. 3:

 

Ob es die Möglichkeit der Ablegung einer Teilprüfung im Rahmen der Lehrabschlussprüfung gibt, muss vor allem in den Prüfungsordnungen für die Lehrabschlussprüfungen geregelt werden, wie dies schon für die 4-jährigen Lehrberufe geschehen ist.

 

 

 

Der Amtsführende Präsident:

Mag. Erlitz