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GZ.: BMI-LR1419/0006-III/1/a/2008
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Wien, am 13. Mai 2008
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An das
Präsidium des Nationalrates
Parlament 1017 WIEN
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Michaela Frasl Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.
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Betreff: |
Legistik und Recht; Fremdlegistik, BG-BMUKK Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Berufsreifeprüfungsgesetz geändert wird, Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres |
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In der Anlage wird zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres übermittelt.
Beilage
Für den Bundesminister:
Mag. Sabine Halbauer
elektronisch gefertigt
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GZ.: BMI-LR1419/0006-III/1/a/2008
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Wien, am 13. Mai 2008 |
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An das
Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
Minoritenplatz 5 1014 WIEN
Zu Zl. BMUKK-14.160/7-III/2/2008 |
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Michaela Frasl Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.
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Betreff: |
Legistik und Recht; Fremdlegistik, BG-BMUKK Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Berufsreifeprüfungsgesetz geändert wird, Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres |
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Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf folgende Bemerkungen:
Zu Z 1 (§ 1):
Den Intentionen früherer und gegenwärtiger Novellen folgend wird
zutreffend die Öffnung des Zuganges zur Berufsreifeprüfung für
die nichtschulische (Berufs-) Ausbildung zum Unteroffizier beim
Österreichischen Bundesheer vorgesehen.
Dieser Schritt wird vom BM.I durchaus begrüßt, jedoch muss die Öffnung des Zuganges auch für den Bereich des Exekutivdienstes Gültigkeit haben. Dies insbesondere deshalb, da die Ausbildung zur Polizistin bzw. zum Polizisten sowohl qualitativ als auch quantitativ einem Lehrabschluss ebenso gleich zu halten ist wie der Ausbildung zum Unteroffizier des Österreichischen Bundesheeres (siehe nachstehender Vergleich). In gegenständlichem Entwurf wäre daher auch der Zugang zur Berufsreifeprüfung für Absolventen der Grundausbildung für Exekutivbedienstete vor zu sehen. Ziele und Auswirkungen der in Begutachtung befindlichen Novelle werden durch die vorgeschlagene Erweiterung verstärkt.
Der Vergleich der Unteroffiziersausbildung beim Bundesheer mit der Grundausbildung für den Exekutivdienst zeigt, dass letztere einen wesentlich höheren zeitlichen Umfang und deutlich mehr Unterrichtseinheiten (1696 zu 2736) enthält. Die Grundausbildung für den Exekutivdienst vermittelt den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch praxisbezogene Lehre unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden die soziale Kompetenz sowie die berufs-praktischen Fähigkeiten und Kenntnisse. Schwerpunkte liegen in der Vermittlung von Rechtsmaterien, Kriminalistik, sozialkommunikativer Kompetenz und im Bereich des Handlungs- und Einsatztrainings. Damit zielt diese Ausbildung inhaltlich und methodisch nicht nur auf die Vermittlung von Sachwissen, sondern vermehrt auch auf den Erwerb von Methoden- und Handlungswissen ab. Sachverhalts- und themenbezogene wie auch fächerübergreifende Behandlung der Lehrinhalte sollen dies ermöglichen. Der nach Fächern gegliederte Unterricht wird im Ausbildungsverlauf durch ganzheitliche und vernetzte Themen- und Projektarbeiten ergänzt. Die Praktika vertiefen die vermittelten Inhalte und sind zugleich besonderer Bestandteil der Ausbildung.
Es wird daher vorgeschlagen § 1 folgende Z 11 anzufügen:
„11. erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für den Exekutivdienst gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 430/2006, über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst.“
Gleichzeitig wird dem Präsidium des Nationalrates diese Stellungnahme in elektronischer Form übermittelt.
Für den Bundesminister:
Mag. Sabine Halbauer
elektronisch gefertigt