Amt der Wiener Landesregierung

 

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MD-VD - 667-1/08                                                            Wien, 6. Mai 2008

Energie-Legistik;

leitungsgebundene Energien

ElWOG - Novelle 2008,

Neuerlassung des § 25 Abs. 6 Z 2 ElWOG;

Begutachtung;

Stellungnahme

 

zu BMWA-551.100/0011-IV/1/2008

 

 

An das

Bundesministerium für

Wirtschaft und Arbeit

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 11. April 2008 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:

 

Zu § 7 Z 14a:

 

Anzumerken ist, dass die 50%-Regelung der Primär- und Sekundärregelleistung nicht zielführend ist, da der Begriff Leistung eine Momentaufnahme darstellt. Offenbar ist aber an eine Regelung gedacht, wonach über einen gewissen Zeitraum betrachtet mehr als 50 % der Energie aus einem verbundenen Netz bezogen wird.

 

Zu § 7 Z 14a iVm § 25 Abs. 6 Z 2:

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Begriff „funktional verbundenes Netz“ in § 7 Z 14a iVm § 25 Abs. 6 Z 2 ElWOG für die hier gewünschte Regelung ungeeignet ist.

 

„Funktional verbunden“ im Sinne der Definition des § 7 Z 14a sind so gut wie alle Netze. So ist z. B. auch das Verteilernetz der WIEN ENERGIE Stromnetz GmbH mit dem ihr vorgelagerten Netz der APG funktional verbunden. Es wäre in § 25 Abs. 6 Z 2 ElWOG daher jedenfalls klarzustellen, dass die hier gegenständlichen funktional verbundenen Netze ebenfalls solche der Netzebenen 3 bis 7 sind.

 

Denkbar wäre jedoch auch, dass ein verhältnismäßig großes Kraftwerk in ein kleines Netz in der Netzebene 3 oder tiefer einspeist. Dieses Netz wäre nach der 50%-Regelung der Primär- und Sekundärregelleistung nicht mehr funktional verbunden. Dabei ist es nach dem ursprünglichen Sinn dieser Bestimmung sicher ein unterlagertes Netz, welches darüber hinaus für den Verbundbetrieb von Netzen sehr wichtig ist. Auch nach den Erläuterungen sollte dieses Netz unter die Regelung des § 25 Abs. 6 Z 2 ElWOG fallen, da die Netze unterschiedlicher Netzbetreiber eines Bundeslandes kostenmäßig zusammengefasst werden sollen. Die hier getroffenen Regelungen können aber darauf hinauslaufen, dass (früher) untergelagerte Netze nicht unter den Be­griff der funktional verbundenen Netze fallen.

 

In diesem Zusammenhang ist auch noch anzumerken, dass die reine Zusammenfassung unterschiedlicher Netzbetreiber eines Bundeslandes ebenfalls nicht zweckmäßig ist. So erstreckt sich etwa das Verteilernetz der WIEN ENERGIE Stromnetz GmbH neben dem Bundesland Wien auch über Teile der Bundesländer Niederösterreich und


Burgenland. Da § 25 Abs. 6 Z 2 ElWOG auf die Netzbereiche abzielt, ist dies zwar unproblematisch, die Erläuterungen decken sich aber nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten.

 

Zur Vermeidung von Unklarheiten wird daher für § 25 Abs. 6 Z 2 ElWOG folgende Formulierung vorgeschlagen:

 

2. für die anderen Netzebenen, soweit Z 2a und 3 nicht besonderes vorsehen, die jeweiligen, durch die Netze in den Netzebenen 3 bis 7 der in der Anlage I angeführten Unternehmen sowie von den Netzen anderer Unternehmen, die mittelbar über ein Netz der in der Anlage I angeführten Unternehmen mit dem Höchstspannungsnetz verbunden sind, abgedeckten Gebiete, wobei die WIEN ENERGIE Stromnetz GmbH eigenen Höchstspannungsanlagen der Netzebene 3 (Hochspannungsebene) diesem Netzbereich (Netzbereich der WIEN ENERGIE Stromnetz GmbH) kostenmäßig zuzuordnen sind;“

 

Die Einführung des Begriffes „funktional verbundenes Netz“ könnte dann entfallen.

 

 

                                                                      Für den Landesamtsdirektor:

 

 

                                                                                 Dr. Peter Krasa

MMag. Michael Ramharter                                     Obersenatsrat

 

 

Ergeht an:

1.  Präsidium des Nationalrates

 

2.  alle Ämter der Landes-

regierungen

 

3.  Verbindungsstelle der

Bundesländer

 

4.  MA 64

     (zu Zl. MA 64 - 1744/2008)

mit dem Ersuchen um Weiter-

leitung an die einbezogenen

Dienststellen