GZ ● BKA‑602.915/0006‑V/5/2008

Abteilungsmail V@bka.gv.at

bearbeiter MMag. Thomas Zavadil

Pers. E-mail thomas.zavadil@bka.gv.at

Telefon 01/53115/4264

Ihr Zeichen BMWA‑551.100/0011‑IV/1/2008

 

An das

Bundesministerium für

Wirtschaft und Arbeit

Stubenring 1

1011   Wien

 

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und ‑organisationsgesetz geändert wird;

Begutachtung; Stellungnahme

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL ...“),

·      der – für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche – Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) samt einer für die Erzeugung der Rechtstexte vorgesehenen Word 97-Dokumentvorlage und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Allgemeines:

Zwar wird nicht verkannt, dass die §§ 25 und 45a ElWOG (so wie sämtliche Bestimmungen dieses Gesetzes, bei denen es sich weder um Verfassungs­bestimmungen, noch um Grundsatzbestimmungen handelt) ausdrücklich als „unmittelbar anwendbares Bundesrecht“ bezeichnet sind; die entsprechende Bezeichnung der Novellierungsanordnungen 4, 5 und 6 ist daher konsequent.

Dennoch wird aus Anlass der vorliegenden Novelle darauf hingewiesen, dass Art. 12 Abs. 4 B‑VG nur die ausdrückliche Bezeichnung von Grundsatzgesetzen sowie von Grundsatzbestimmungen in Bundesgesetzen vorsieht, nicht hingegen jene der sonstigen bundesgesetzlichen Bestimmungen. Dementsprechend heißt es in LRL 92, dass Grundsatzbestimmungen und unmittelbar anwendbares Bundesrecht in jeweils eigenen Gliederungseinheiten (Paragraphen, Absätze etc.) deutlich erkennbar voneinander zu trennen sind; von einer Bezeichnungspflicht für jene Bestimmungen, die nicht Grundsatzbestimmungen sind, ist jedoch keine Rede.

Zum Einleitungssatz:

Die letzte Änderung des ElWOG erfolgte – soweit ersichtlich – durch § 5 Abs. 1 Z 21 des Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 2/2008.

Zu Z 3 (§ 7 Z 14a):

Da bisher – soweit ersichtlich – eine Z 14a nicht existiert, sollte die Novellierungs­anordnung umformuliert werden; weiters sollte die Z 14a – so wie die übrigen Ziffern des § 7 – mit einem Semikolon enden.

Im Übrigen erschiene eine Formulierung wünschenswert, die ohne nachgestellten Halbsatz („überwiegend heißt [...]“) auskommt.

Es wird daher folgende Formulierung vorgeschlagen:

3. Nach § 7 Z 14 wird folgende Z 14a eingefügt:

       14a. „funktional verbundenes Netz“ ein Netz, das die zu seinem Betrieb erforderliche Primär- und Sekundärregelleistung zu mehr als 50% aus einem anderen Netz oder mehreren anderen Netzen bezieht, an das bzw. die es galvanisch oder transformatorisch angeschlossen ist;

Zu Z 4 (§ 25 Abs. 6 Z 1 bis 3) und Z 5 (§ 25 Abs. 6 Z 4):

Nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund der Abs. 6 in die Z 1, 2, 2a und 3 gegliedert werden soll. Unabhängig davon wird angeregt, die Novellierungsanordnungen 4 und 5 zusammenzufassen (und die Neunummerierung der Z in Z 2 zu berücksichtigen).

4. § 25 Abs. 6 Z 1 bis 4 lautet:

bzw. (wenn an der Einfügung der lit. 2a festgehalten wird):

4. § 25 Abs. 6 Z 1 bis 4 wird durch folgende Z 1 bis 3 ersetzt:

Es wird angeregt, in der Z 1 „für die Netzebenen 1 [...] und 2 [...]“ zu schreiben.

Binnenverweise auf Anlagen sind mit der Formatvorlage „993_Fett“ zu formatieren (Layout-Richtlinie 2.4.1); in Z 2 sollte es lauten „soweit ... nicht anderes vorsehen“.

Zu Z 6 (§ 45a Abs. 6):

Üblicherweise werden zusätzliche Leerzeichen, die bei der Einfügung von Ausdrücken zu beachten sind, nicht wiedergegeben; es wäre daher zu erwägen, das Leerzeichen in der Wortfolge „allgemein beeideten und “ entfallen zu lassen.

Zu Z 7 (Anlage I):

Es wird angeregt, den Doppelpunkt nach dem Einleitungsteil entfallen zu lassen und die Strichpunkte am Ende der Z 1 bis 7 durch Beistriche bzw. ein „und“ zu ersetzen.

Schließlich wird auf das unrichtig formatierte Anführungszeichen am Ende der Z 8 hingewiesen.

III. Zu Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

1. Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen – der im vorliegenden Entwurf zur Gänze fehlt – ist anzugeben, worauf sich die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Neuregelungen gründet (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 94).

2. Zum Besonderen Teil der Erläuterungen:

Zu Z 2 (§ 7 Z 8, 11, 23, 26 und 37) wird darauf aufmerksam gemacht, dass die im Jahr 2006 wirksam gewordene überarbeitete Neuregelung der deutschen Rechtschreibung zur Schreibweise „Inkrafttreten“ zurückgekehrt ist (vgl. Duden. Die deutsche Rechtschreibung24 [2006], 532, und Österreichisches Wörterbuch40 [2006], 842).

3. Zur Textgegenüberstellung:

Auf das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 27. März 2002, GZ 600.824/003‑V/2/2001 (betreffend Legistische Richtlinien; Gestaltung von Textgegenüberstellungen), insbesondere auf folgende Regeln, wird hingewiesen:

·        Die Überschriften der Spalten „Geltende Fassung:“ und „Vorgeschlagene Fassung:“ sind zu Beginn jeder Seite zu wiederholen.

·        Jeweils jene Bestimmungen, die einander inhaltlich entsprechen, sollten einander (auf gleicher Höhe) gegenübergestellt werden.

·        Werden geltende Bestimmungen aufgehoben, hat die Spalte „Vorgeschlagene Fassung:“ frei zu bleiben; insbesondere bedarf es keiner Hinweise wie „aufgehoben“ oder „entfällt“.

·        Für die Textgegenüberstellung sollte jeweils eine Zelle dieser Tabelle je Absatz verwendet werden (vgl. dazu auch die technischen Hinweise des zitierten Rundschreibens).

·        Bei der Textgegenüberstellung sind die Formatvorlagen des E‑Rechts zu verwenden.

·        Am Beginn und Ende der wiedergegebenen Bestimmungen sollten keine Anführungszeichen gesetzt werden.

Schließlich wird auf die fast durchgehend unkorrekte Formatierung der schließenden Anführungszeichen (etwa nach den zu definierenden Begriffen in § 7) und auf die unrichtige Verwendung von Auslassungspunkten in der vorgeschlagenen Fassung (zB bei § 25 samt Überschrift und den ersten fünf Absätzen dieser Bestimmung) aufmerksam gemacht.

Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

9. Mai 2008

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

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