An das

GZ ● BKA-600.922/0001-V/2/2008

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiter Herr Dr Gerald EBERHARD

Pers. E-mail gerald.eberhard@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2316

Ihr Zeichen BMUKK-13.321/0001-III/1/2008

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

Minoritenplatz 5

1014 Wien

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz vom 23. Juni 1976 über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes geändert wird;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ .. des EU-Addendums“),

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Zu Z 1 (Titel):

Die Angabe des ursprünglichen Beschlussdatums hätte zu entfallen (LRL 100).

Der Kurztitel „Prüfungstaxengesetz“ suggeriert einen unzutreffend weiten Geltungsbereich des so benannten Bundesgesetzes, zumal eine Einschränkung auf das Schulwesen aus ihm nicht hervorgeht und „Prüfungstaxen“ auch in etlichen anderen Rechtsbereichen vorgesehen sind (vgl. zB §§ 8b, 9, 21, 22a, 23 f und 29a ff des Berufsausbildungsgesetzes, § 352b der Gewerbeordnung 1994, Art. 1 § 18 des Kardiotechnikergesetzes, § 39 des Luftfahrtgesetzes sowie § 133 des Schiffahrtsgesetzes).                                     
Vorzuziehen wäre daher etwa „Schul-Prüfungstaxengesetz“.

Zu Z 5 (Anlage I Z 4):

Da Abschnitt V nicht zur Gänze aufgehoben wird, erscheint der Begriff „aufgehobenen“ als ungenau; er sollte daher entfallen.

Zu Z 11 (Anlage I Abschnitt VI):

Nach dem Verweis auf das Hochschulgesetz 2005 sollte die entsprechende BGBl. Nr. angeführt werden.

Zu Z 3 (§ 6 Abs. 9):

Zu Z 1:

Von einer „Umbenennung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6,“ ist im übrigen Gesetzestext in seiner durch das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz hergestellten Fassung nicht die Rede. Auf eine solche außertextuale Referenz sollte zur Erfassung der in Kraft zu setzenden Änderungen nicht rekurriert werden, sie kann ersatzlos entfallen.

Zu Z 2:

Der Leser der konsolidierten Fassung des zu ändernden Gesetzes soll den zeitlichen Geltungsbereich einzelner Teile desselben möglichst ohne Heranziehung anderer Erkenntnisquellen erkennen können. Es sollten daher nicht (pauschal) Änderungen, sondern die tunlichst konkret bezeichneten Teile der konsolidierten Fassung genannt werden.

Zu Z 3:

Soweit Abs. 9 Z 3 das Inkrafttreten von Anlage I Abschnitt VI regelt, liegt eine Verdoppelung des Regelungsgehaltes der Z 2 vor, insofern diese das Inkrafttreten von Anlage I in der neuen Fassung regelt. Eine solche Verdoppelung sollte vermieden werden, vorzugsweise indem Z 3 nur das Außerkrafttreten von Anlage I Abschnitt VI regeln würde.

Zu Z 4:

Z 4 steht im Widerspruch zu der legistischen Regel, dass jedes Glied einer gegliederten Aufzählung für sich genommen mit dem Einleitungs- und dem allfälligen Schlussteil ein sinnvolles und grammatikalisch korrektes Ganzes bilden soll. Als Fortsetzung der Aussage „… treten in bzw. außer Kraft:“ ist Z 4 jedoch ungeeignet. Der Text der Z 4 sollte daher einen (unnummerierten) Schlussteil zu Abs. 9 oder (unter Vornahme der oben angeregten Verkürzung der Z 3) zu Z 2 bilden.

Die umständliche Wendung „finden … Anwendung“ sollte vermieden werden  (LRL 28).

Zu Z 4 (Anlage I Abschnitte IV und V Z 1 bis 3 samt Überschrift):

Die Überschrift des Abschnitt V ist Teil des Abschnitts V, nicht (wie bei Paragraphenüberschriften) dessen „Zubehör“, sie ist auch sonst nicht „Abschnitt V Z 1 bis 3“ zugeordnet. Vorzuziehen wäre aus diesen systematischen Gründen sowie im Sinne leichterer Verständlichkeit die Formulierung:

„In Anlage I entfallen die Abschnitte IV und V mit Ausnahme von Abschnitt V Z 4.“

Zu Z 5 (Anlage I Z 4 des aufgehobenen Abschnittes V samt Überschrift):

Es handelt sich nicht um „Anlage I Z 4 des aufgehobenen Abschnittes V“, sondern um Z 4 des (nicht zur Gänze aufgehobenen) Abschnittes V der Anlage I, maW um Anlage I Abschnitt V Z 4.

Es wird auch nicht die Bezeichnung „4.“, umbenannt, sondern die Gliederungseinheit Z 4.

Insgesamt sollte es besser lauten:

„In Anlage I wird Z 4 des bisherigen Abschnitts V zu Abschnitt IV; die Bezeichnung „4.“ wird durch „IV.“ ersetzt.“

Zu Z 6 (Anlage I Abschnitt IV):

Es sollte – zur besseren Unterscheidung der Bezugnahmen auf die soeben durch die im Entwurf vorliegende Novelle geschaffenen Gliederungsbezeichnungen von denen, die auf die Gliederungsbezeichnungen der geltenden Fassung zielen – vielmehr lauten:

„In Anlage I werden im nunmehrigen Abschnitt IV … .“

Zu Z 8 und 9 (Anlage I Abschnitt IV (neu), Bezeichnungsänderungen):

Das zu Z 6 Ausgeführte gilt entsprechend.

III. Zu den  Erläuterungen, Allgemeiner Teil:

Sub titulo „Hauptgesichtspunkte des Entwurfes“ sollte es im ersten Satz statt „Lehrern“ „Lehrer“ lauten.

IV. Zur Textgegenüberstellung:

Es wären jeweils jene Bestimmungen einander (auf gleicher Höhe) gegenüberzustellen, die einander inhaltlich entsprechen – also etwa der vorgesehene Abschnitt IV dem geltenden Abschnitt V Z 4 sowie der vorgesehene Abschnitt VI dem aufzuhebenden Abschnitt V Z 1 bis 3. Die vorgesehene Gegenüberstellung bezeichnungsgleicher Gliederungseinheiten verfehlt im Fall vorgenommener Bezeichnungsänderungen den Zweck einer Textgegenüberstellung! Auf das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 27. März 2002, GZ BKA-600.824/003‑V/2/2001 – betreffend Legistische Richtlinien; Gestaltung von Textgegenüberstellungen – ist hinzuweisen.


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

2. Mai 2008

Für den Bundeskanzler:

i.V. ACHLEITNER

 

 

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