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AMT
DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG
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Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 3109 |
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An das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Stubenring 1 1011 Wien
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Beilagen |
Bürgerservice-Telefon 02742-9005-9005
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LAD1-VD-19516/008-2008 |
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Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) |
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(0 27 42) 9005
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Bezug |
BearbeiterIn |
Durchwahl |
Datum |
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BMWA-462.301/0007-III/7/2008 |
Dr. Markus Grubner |
12377 |
06. Mai 2008 |
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Betrifft |
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Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert wird; Begutachtungsverfahren; Stellungnahme
Die NÖ Landesregierung hat in ihrer Sitzung vom 6. Mai 2008 beschlossen, zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Krankenanstalten-Arbeitszeit geändert wird, wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu § 11a:
Nach Art. 21 Abs. 2 B‑VG obliegt den Ländern die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten und der Personalvertretung der Bediensteten der Länder, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind. Soweit nach dem ersten Satz nicht die Zuständigkeit der Länder gegeben ist, fallen die genannten Angelegenheiten in die Zuständigkeit des Bundes.
§ 11a Abs. 1 erster Satz sollte daher dahingehend ergänzt werden, dass „eine Überlassung im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt, wenn Dienstnehmer/innen Dritten zur Verfügung gestellt werden, um für sie in deren Betrieben unter deren Kontrolle zu arbeiten.“
Diese Ergänzung entspricht auch der in den Erläuterungen zu § 11a angeführten Rechtsauffassung des Bundeskanzleramtes‑Verfassungsdienst, wonach gemäß Art. 21 Abs. 2 B‑VG nur die Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes von Bediensteten der Länder und Gemeinden, die in Betrieben tätig sind, dem Bund obliegt.
Mit der angeregten Ergänzung erfolgt eine Abgrenzung im Sinne des Art. 21 Abs. 2 B‑VG und es wird klargestellt, dass eine Überlassung von Dienstnehmern/innen an Dritte zur Arbeitsleistung in sonstigen Dienstellen, die keine Betriebe sind, nicht von der Regelungskompetenz des Bundes gemäß Art. 21 Abs. 2 B‑VG umfasst ist. Derartige Überlassungen müssen daher vom Geltungsbereich ausgenommen werden. Denkbar wären etwa jene Fälle, in denen Ärzte/Ärztinnen der Länder einer Gemeinde als Gemeindeärzte/ Gemeindeärztinnen teilweise oder zur Gänze überlassen werden.
Eine Klarstellung im Gesetzestext ist daher erforderlich.
Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt.
Ergeht an:
1. An das Präsidium des Nationalrates,
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2. An das Präsidium des Bundesrates
3. An alle vom Lande Niederösterreich entsendeten Mitglieder des Bundesrates
4. An alle Ämter der Landesregierungen (zu Handen des Herrn Landesamtsdirektors)
5. An die Verbindungsstelle der Bundesländer, Schenkenstraße 4, 1014 Wien
6. Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst, Ballhausplatz 2, 1014 Wien
7. Landtagsdirektion
NÖ Landesregierung
Dr. PRÖLL
Landeshauptmann