An das

Österreichischer Seniorenrat

(Bundesaltenrat Österreichs)

Sperrgasse 8-10/III, 1150 Wien

Geschäftsstelle

Der Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates

beim Bundesministerium für soziales
und Konsumentenschutz

Tel. 01/892 34 65       Fax 01/892 34 65-24

kontakt@seniorenrat.at   http://www.seniorenrat.at

Bundesministerium für Soziales

und Konsumentenschutz

Stubenring 1

1010 Wien

 

 

 

Wien, am 29. April 2008

 

 

 

 

Betreff:     zu BMSK-40101/0013-IV/9/2008;

Entwurf einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte

                   Mindestsicherung; Stellungnahme

 

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Österreichische Seniorenrat, zugleich auch die Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates beim BM für Soziales und Konsumentenschutz nehmen zum vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung:

 

Allgemeines:

 

 

Der vorliegende Entwurf einer „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ hat die verstärkte Armutsbekämpfung zum Ziel und wird daher vom Österreichischen Seniorenrat auch ausdrücklich begrüßt. Für den Bereich der Bezieher von Pensionen gibt es durch das System der Ausgleichszulage bereits seit langem eine Mindestsicherung. Die in diesem Entwurf vorgesehenen Regelungen knüpfen auch an dieses bewährte System an, indem grundsätzlich vom Richtsatz für Alleinstehende ausgegangen wird.

 

 

 


 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

 

 

Zu Art. 5: Ausgleichszulage und vergleichbare Leistungen

 

Hier wird festgelegt, dass für alle Bezieher einer Pension die Regelungen über die Ausgleichszulagenrichtsätze nach den §§ 292 ff ASVG unter Berücksichtigung des Art. 10 Abs. 2 und 3 Z 1 lit. a gelten. Im Ergebnis bedeutet dies eine Anhebung der Richtsätze für Ehegatten und für Kinder, was vom Österreichischen Seniorenrat positiv bewertet wird. Damit wird ein wichtiger Schritt zur Armutsvermeidung und zur Förderung von Familien gesetzt.

 

Artikel 13: Berücksichtigung von Leistungen Dritter und eigenen Mitteln

 

Abs. 4 regelt, dass die Verwertung von Vermögen nicht verlangt werden darf, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Neben dieser Generalklausel werden dann noch einige Fälle ausdrücklich aufgezählt, wie z.B. Hausrat. Nicht ausdrücklich, sondern nur in den Erläuterungen (Seite 14) wird die private Altersvorsorge angesprochen. Auch wenn es hier heißt, dass „im Lichte der Generalklausel etwa Ersparnisse für eine angemessene private Altersvorsorge nur ausnahmsweise verwertet werden müssen“ ist dies im Vereinbarungstext nur schwer herauszulesen. Eine ausdrückliche Aufnahme der privaten Pensionsvorsorge in diesen Ausnahmekatalog wäre mehr als wünschenswert. Andernfalls wird die Bereitschaft, in eine private Pensionsvorsorge zu investieren, sich in Grenzen halten und den (politisch) gewünschten Ausbau der

3. Säule der Pensionssicherung beeinträchtigen.

 

Zu Art. 19: Arbeitskreis für Bedarfsorientierte Mindestsicherung

 

Durch diese Bestimmung wird ein ständiger Arbeitskreis Bedarfsorientierte Mindestsicherung eingerichtet, wobei allerdings derzeit keine Vertreter vom Österreichischen Seniorenrat vorgesehen sind. Der Österreichische Seniorenrat ist die gesetzliche Interessenvertretung der österreichischen Senioren, einer Bevölkerungsgruppe, die noch immer in höherem Ausmaß von Armut bzw. Armutsgefährdung als die meisten anderen betroffen ist. Aus diesem Grund ist auch eine Mitwirkung von Vertretern der älteren Generation in diesem Arbeitskreis unbedingt erforderlich. Der österreichische Seniorenrat verlangt daher zumindest zwei Vertreter entsenden zu können.

 

 

Wunschgemäß übermitteln wir Ihnen die Stellungnahme elektronisch und bringen diese dem Präsidium des Nationalrates auch im elektronischen Wege zur Kenntnis.

 

 

 

 

 

BM a.D. Karl Blecha

Präsident

Präs NR Dr. Andreas Khol

Präsident