Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung

 

15.Mai 2008

 

 

 

Einleitung

 

Seit Jahrzehnten fordert die Caritas wie auch andere NPOs weitreichende Reformen im untersten sozialen Netz. Es muss gelingen, den starken armutspräventiven Charakter des österreichischen Sozialversicherungswesens um eine Sozialpolitik zu ergänzen, die jene Personen im Auge hat, die in den primären Sicherungsnetzen aus welchen Gründen auch immer nicht, nicht ausreichend  oder nicht mehr erfasst sind. Große  Rechtsunsicherheit, nicht nachvollziehbare Ermessensspielräume, große Unterschiede in den Leistungshöhen, inhumane Regressansprüche, unkoordiniertes Vorgehen zwischen den Leistungsträgern und BittstellerInnen-Mentalität charakterisieren unser heutiges Sozialhilfewesen. Sie konterkarieren damit eine nachhaltige Bekämpfung von Armut und sind überdies eines Rechtsstaates nicht würdig.

 

Mit der sogenannten Bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) wird ein unterstützungswerter Schritt unternommen, um Armut bundesweit effizient zu bekämpfen. Besonders positiv hervorhebenswert sind die bundeseinheitliche Regelung des Bezugs, die klare Formulierung von Rechtsansprüchen, die Etablierung mindestsichernder Elemente in der Arbeitslosenversicherung, die Einschränkung des Regress-Anspruches sowie die Einbeziehung der Betroffenen in die Krankenversicherung.

 

Eine vergebene Chance und ein großes Defizit in der BMS ist die Streichung des geplanten One-Desk-Prinzips. Anstelle der Nutzung von Synergie-Effekten ist jetzt mit mehr Bürokratie zu rechnen. Dieses hätte auch eine echte Verwaltungsreform mit sich bringen können, weil damit Doppelgleisigkeiten vermieden worden wären. Im Sinne einer nachhaltigen Strategie zur Bekämpfung von Armut sind ein Ausbau der aktiven Arbeitsmarktpolitik für eine gezielte und individuell ausgerichtete Betreuung der arbeitsfähigen BMS-BezieherInnen sowie Maßnahmen für teilerwerbsfähige Personen notwendig. Bei den finanziellen Erläuterungen des BMS-Entwurfs fehlt die Sicherstellung der dafür notwendigen Mittel. Darüber hinaus bleibt es Faktum, dass trotz guter konjunktureller Entwicklung in Österreich die Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt bescheiden ausfallen und jedenfalls auch in Zukunft mit einer strukturellen Arbeitslosigkeit zu rechnen sein wird.

 

Ein erheblicher Teil der Mängel und Probleme im Sozialhilfewesen in Österreich ist auf den Vollzug zurückzuführen. Dass die Art 15a B-VG Vereinbarung für den Vollzug der BMS  spezieller Verfahrensbestimmungen vorsieht, ist ein wichtiger, aber nicht ausreichender Schritt für grundlegende Verbesserungen im Vollzugswesen. Hierbei spielt es auch eine bedeutende Rolle, in welcher Art und Weise mit den betroffenen Menschen umgegangen wird und ob eine Rechtsdurchsetzung  faktisch möglich ist. Wird in der BMS eine Beratungs- und Betreuungsform gewählt, die auf den Ressourcen der auf Hilfe angewiesenen Personen aufbaut, oder die in einem herabwürdigenden und einschüchternden Klima erfolgt.  Vollzugsreform heißt daher auch, ausreichend qualifiziertes und geeignetes Personal einzusetzen und den Mitarbeiterinnen in den Sozialämtern und bei den AMS Stellen entsprechende Weiterbildungen und Unterstützung, z.B. durch Supervision anzubieten. Der „Elchtest“ für die bedarfsorientierte Mindestsicherung wird daher erst mit den praktischen Erfahrungen erfolgen können.

 

Bei jenen Elementen der Vereinbarung, deren Konkretisierung wiederum den Landesgesetzgebern bzw. den Vollzugsrichtlinien der Behörden überlassen werden, besteht nach dem Scheitern des One-Stop-Shop die reale Gefahr, dass ähnliche Notlagen wiederum je nach Bundesland mit unterschiedlichen Standards und Unterstützungsformen bearbeitet werden. Zudem muss befürchtet werden, dass die Spielräume weiterhin zum Nachteil der betroffenen Menschen ausgelegt werden. Nicht akzeptiert werden kann, dass die Regelung des Sonderbedarfs den Ländern überlassen und ohne Rechtsanspruch bleibt und dass zur Sicherstellung des Wohnbedarfs keine klaren Rechtsansprüche vorgesehen werden sondern auf Leistungen auf Grundlage des Privatrechts verwiesen wird.

 

Insgesamt wird angeregt, dass die Bundesländer bei der landesgesetzlichen Umsetzung dieser Vereinbarung weitgehende Übereinstimmung erzielen und harmonisierte landesgesetzliche Bestimmung erlassen. Dies hätte auch Vorteile im Hinblick auf die Verpflichtungen Österreichs im Bereich der Lissabon Strategie.

 

 

Artikel 1 – Ziele

 

Die Zielbestimmung der Art 15a Vereinbarung sieht neben der Bekämpfung und Vermeidung von Armut und sozialer Ausgrenzung (wohl nicht: Ausschließung – wie es im Entwurf heißt) auch die Förderung einer weitest möglichen dauerhaften (Wieder-) Eingliederung ihrer BezieherInnen in das Erwerbsleben vor.  

 

Offen bleibt diesbezüglich aber, mittels welcher konkreter Instrumente die (Wieder-) Eingliederung ins Erwerbsleben umgesetzt werden soll, vor allem dann, wenn es sich um teilerwerbsfähige Personen handelt. Hier fehlen auch entsprechende budgetäre Vorkehrungen.  

Siehe dazu auch die Ausführungen zu Art 2 sowie Art 17.

 

 

Artikel 2 – Grundsätze

 

Absatz 1

Die ausdrückliche Normierung der BMS als hoheitlicher Rechtsanspruch zur Sicherung des Bedarfs für den Lebensunterhalt und die Unterkunft ist notwendig, wird aber in diesem Entwurf selbst nicht eingehalten.  Hier besteht ein Widerspruch zu Artikel 11, da die Länder, auch dann wenn die angemessenen Wohnkosten das Ausmaß von  25% der jeweiligen Mindeststandards übersteigen, keine Verpflichtung zu zusätzlichen Leistungen trifft sondern sie lediglich auf Grundlage des Privatrechts zusätzliche Leistungen nur gewähren „sollen“.

Siehe dazu auch die Ausführungen zu Art 3 und Art 11.

 

Absatz 3

Ein Kernstück in der Gesamtkonzeption der BMS sollen die Überwindung der Armutslage und die soziale Stabilisierung sein. Die hier vorgesehene Beratung und Betreuung sowie Maßnahmen zur (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben sind daher ganz wesentliche Elemente, die aus Sicht der Caritas daher differenzierter und ausgeprägter in der Art 15a Vereinbarung ausgeführt werden müssen.

 

Bedauerlich ist, dass die Zielgruppe der teilarbeitsfähigen nur im Text der Erläuterungen vorkommt. Es ist notwendig, gerade auch für diese Zielgruppe Maßnahmen und Betreuungsleistungen vorzusehen, weswegen gefordert wird, im letzten Satz des Absatz 3 die teilerwerbsfähigen Personen zu ergänzen: „Bei arbeitsfähigen und teilarbeitsfähigen Personen gehören dazu auch…“

 

Im Rahmen unserer sozialökonomischen Projekte machen wir die Erfahrung, dass die zumeist lang dauernde Erwerbslosigkeit unserer KlientInnen dem Umstand geschuldet ist, dass es auf dem regulären Arbeitsmarkt kaum adäquate Arbeitsplätze für Menschen mit Teilleistungsschwächen gibt. Der „(Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben“ steht also in der weit überwiegenden Mehrzahl der betroffenen Personen  nicht die mangelnde Erwerbsarbeitsbereitschaft der Betroffenen entgegen, sondern der Mangel an geeigneten, sozial- und arbeitsrechtlich abgesicherten Arbeitsplätzen für diese Personengruppe. Das gilt für den regulären wie für den erweiterten Arbeitsmarkt gleichermaßen. Erwerbsarbeit ist nicht nur die zentrale Einkommensquelle in unserer Gesellschaft, sondern auch wichtig für die soziale Anerkennung, die Teilhabechancen und das Selbstwertgefühl der Menschen.

 

Inwiefern die BMS mit Reformen im Bereich der aktiven Arbeitsmarktpolitik gekoppelt wird, bleibt unklar und ist überdies nicht Gegenstand dieser Artikel 15a Vereinbarung. Die Caritas ortet hier erheblichen Handlungsbedarf, Aktivierungs- und Eingliederungsstrategien für arbeitsmarktferne Personen auszubauen, zu entwickeln und als logische Ergänzung zur BMS zu etablieren.

 

Absatz 4

Tatsache ist, dass in den meisten Sozialhilfegesetzen der Länder für Menschen mit Behinderung, die nicht selbsterhaltungsfähig sind, zusätzliche Sozialhilfe-Leistungen gewährt werden. Es muss zumindest sicher gestellt werden, dass es hier zu keinen Verschlechterungen kommt.

 

Das Verschlechterungsverbot hat nicht nur für „Altfälle“ zu gelten und, um wirksam zu sein, muss es derart formuliert werden, dass der jeweilige Referenzwert mit der jährlichen Inflation wächst: „Das derzeit bestehende und jährlich der Inflation anzupassende  haushaltsbezogene Leistungsniveau darf durch die in Umsetzung dieser Vereinbarung erlassenen Regelungen nicht verschlechtert werden.“

 

 

Art. 3 – Erfasste Bedarfsbereiche

 

Absatz 1:

Die Definition der erfassten Bedarfsbereiche deckt sich im Wesentlichen mit den bisher im Rahmen der Sozialhilfe abzudeckenden Bereiche.

Der Lebensunterhalt mit chronisch kranken oder behinderten Menschen ist regelmäßig höher. Um dies zu berücksichtigen ist in Absatz 1 folgender Satz zu ergänzen: „Ein regelmäßig wiederkehrender, den Lebensunterhalt betreffenden Aufwand aufgrund einer chronischen Krankheit oder einer Behinderung sind ebenso zu berücksichtigen.“ Neben der angemessenen sozialen und kulturellen Teilhabe sind auch die Mobilitätserfordernisse anzuführen.

 

Absatz 2:

Entschieden abgelehnt wird, dass die Heizkosten dem Lebensunterhalt und nicht dem Unterkunftsbedarf hinzugerechnet werden. Dies ist nicht nachvollziehbar, zumal zur Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation wohl der Aufwand für Heizkosten hinzu zu rechnen ist. Überdies unterscheidet sich dieser Aufwand, je nach Wohnort (klimatische Bedingungen) und Wohnverhältnissen und eignet sich daher nicht für eine Pauschalierung. 

Im Absatz 2 hat es daher zu lauten: „Der Unterkunftsbedarf umfasst den ……..wiederkehrenden Aufwand für Miete, Heizkosten, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.“

 

Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass die in der Mehrzahl nicht kostendeckenden Teilleistungen fürs Wohnen dazu führen, dass die derzeitige Sozialhilfe keinen Spielraum zur Deckung „persönlicher Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe“ zu lassen. Ob sich dies bei der BMS ändern wird, ist angesichts des oben angeführten Widerspruchs zumindest fraglich.

 

 

Art 4. - Personenkreis

 

Absatz 2:

Die Caritas begrüßt, dass es ein eigenständiges Antragsrecht bzw. die Parteienstellung von erwachsenen Familienangehörigen bei der Beantragung der BMS geben wird.  Der 2. Satz dieses Absatzes ist allerdings nicht verständlich, zumal er in dieser Weise verstanden werden könnte, dass in Fällen einer Richtsatzergänzung nur jener ein Recht auf Antragstellung hat, der die Grundleistung bezieht. Das ist aus Sicht der Caritas nicht sinnvoll, da auch in Haushalten von RichtsatzergänzungsbezieherInnen von ausgeprägten ökonomischen Abhängig-keitsstrukturen ausgegangen werden muss. Ein eigenständiges Antragsrecht auch im Fall von Richtsatzergänzungen soll diese Abhängigkeiten mildern bzw. ihren Missbrauch verhindern.

 

Absatz 3

Die Aufzählung der Gruppen von Nicht-ÖsterreicherInnen, die Anspruch auf BMS haben ist lückenhaft. Die eher pauschal gehaltene Formulierung „die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind“ kann leicht dazu führen, dass u.a. EU-rechtliche Vorgaben nicht rechtskonform in die Landesgesetzgebung umgesetzt werden. Angesichts der auch vom VfGH attestierten äußerst komplexen und zum Teil schwer verständlichen Aufenthalts- und Fremdengesetze ist es notwendig, hier sehr detaillierte Regelungen vorzusehen.

 

Der Artikel 4 Abs 3. erwähnt befristet niedergelassene Drittstaatsangehörige mit keinem Wort. Damit bleibt offen, ob ihnen – selbst wenn sie seit vielen Jahren durchgehend niedergelassen und daher aufenthaltsverfestigt sind – ein Rechtsanspruch auf die BMS eingeräumt wird. Die Caritas fordert als Grundziel, dass alle rechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen einen Rechtsanspruch auf die BMS erhalten. Dies hat auch für staatenlose Personen zu gelten.

 

Auch der Umgang mit nicht-anspruchsberechtigten Drittstaatsangehörigen in sozialen Härtefällen findet im Gesetzesentwurf keine Erwähnung. Absolut notwendig aus Sicht der Caritas ist es daher, eine Härteklausel vorzusehen; denn auch die Grundversorgung, die grundsätzlich auch für schutzbedürftige Fremde, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind (Art 2 Abs 1 Zif 4 Grundversorgungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art 15 a B-VG) Leistungen vorsieht, kommt de facto bei MigrantInnen nicht zur Anwendung.

 

Absatz 3 Punkt 3.:

Nach Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 sind aufenthaltsberechtigte UnionsbürgerInnen im Anwendungsbereich des Vertrages und damit auch in der Sozialhilfe – die BMS ist einer solchen gleichzuhalten - mit ÖsterreicherInnen gleichzustellen. Aus dieser und weiteren Bestimmungen der Richtlinie, aus Art 12 EG-Vertrag sowie aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes geht hervor, dass UnionsbürgerInnen, die bereits ein Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat erworben haben, auch dann nicht die Gleichstellung in der BMS verweigert werden darf, wenn sie dadurch ihr Aufenthaltsrecht gefährden.

Es bleibt dem Aufenthaltsstaat unbenommen, nach Beginn des BMS-Bezugs festzustellen, dass die UnionsbürgerInnen die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nicht mehr erfüllen und - unter Einhaltung der durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen - eine Ausweisung aussprechen. Diese Frage hat nach österreichischem System allerdings die fremdenpolizeiliche Behörde zu prüfen, nicht die für die Mindestsicherung zuständige Behörde. Aus diesem Grund ist der Zusatz „jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistung nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden“ zu streichen.

 

Absatz 3 Punkt 4.:

Aufgrund Art. 28 der Richtlinie 2004/38/EG des Rates vom 29. April 2004 sind subsidiär Schutzberechtigte zumindest hinsichtlich der Kernleistungen der Sozialhilfe - die bedarfsorientierte Mindestsicherung ist einer solchen gleichzuhalten - österreichischen Staatsangehörigen gleichzustellen. Es ist daher den subsidiär schutzberechtigten Personen ein Rechtsanspruch auf die BMS einzuräumen.

 

Absatz 4:

Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG normiert in Absatz 2, dass bestimmten Gruppen von EWR-BürgerInnen auch in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes im betreffenden EU-Mitgliedstaat ein Anspruch auf Sozialhilfe nicht verweigert werden darf. Absatz 4 verstößt gegen diese EU-Bestimmung.

 

 

Artikel 5 – Ausgleichszulage und vergleichbare Leistungen

 

Die Caritas begrüßt die Anpassung des Kinderzuschusses in der Pensionsversicherung an das Leistungsrecht in der bedarfsorientierten Mindestsicherung.

 

 

Artikel 6 - Arbeitslosenversicherung

 

Die Caritas wertet die Anhebung der Nettoersatzrate bei Notstandshilfe-BezieherInnen, deren Leistungsbezug niedriger ausfällt als die Ausgleichszulage, ebenso wie die Neuerung, dass Haushalte in Folge der Anrechnung von PartnerInnen-Einkommen nicht unter das Leistungsniveau der Bedarfsorientierten Mindestsicherung fallen dürfen, ausdrücklich positiv und sieht darin ein sehr wichtiges Element zur Bekämpfung von Armut.

 

 

Artikel 7 – One-Stop-Shop

 

Da das AMS im Rahmen des Sozialhilfe-Vollzugs nun nicht mit Agenden betraut wird und ihm lediglich eine „Briefkastenfunktion“ bei der Entgegennahme von Anträgen zukommt, ist die Übertitelung des Artikel 7 mit „One–Stop-Shop“ leider obsolet geworden. Anstelle sollte dieser Artikel mit „Arbeitsmarktpolitische Aspekte“ betitelt werden.

 

Es ist eine zentrale und wichtige Bestimmung, dass das AMS im Rahmen der allgemeinen Zielvorgaben einen besonderen Schwerpunkt auf Maßnahmen zur Wiedereingliederung arbeitsfähiger BezieherInnen von Leistungen der BMS in das Erwerbsleben setzen wird. Da Konkretisierungen – in Hinblick auf den Charakter der Maßnahmen zur Wiedereingliederung, aber auch im Sinne der Quantifizierung dafür bereitzustellender Budgetmittel – fehlen, ist eine qualifizierte Bewertung jedoch nicht möglich. Gerade diese (Begleit-)Maßnahmen zur BMS werden aber entscheidend sein, ob es gelingt, Menschen vom Rande der Gesellschaft wieder in die soziale Teilhabe zu bringen.

 

Nachdem nunmehr nicht das AMS generell für die Abwicklung der BMS zuständig ist, ist es unbedingt notwendig, analog zur Selbstverpflichtung des Bundes, nunmehr auch eine Selbstverpflichtung der Länder zu normieren, für teil-erwerbsfähige Personen, deren Vermittlung auf den regulären Arbeitsmarkt nur langfristig oder gar nicht mehr möglich ist, qualitativ hochwertige Qualifizierungsangebote, Trainingsplätze (Praktika) und auch Beschäftigungs- und Arbeitsplätze in bedarfsdeckendem Umfang zu schaffen. Denn auch wenn eine Vermittlung in den regulären Arbeitsmarkt wenig realistisch ist, ist die Schaffung entsprechender Angebote im Sinne von Tagesstruktur und sozialer wie psychischer Stabilisierung der teilnehmenden Personen notwendig.

 

Die Klarstellung, dass Angebote des AMS „arbeitsfähigen“ Menschen vorbehalten bleiben sollen, lenkt den Blick auf Kriterien und Verfahren der Feststellung der Erwerbsfähigkeit, die in einer faktischen Ungleichbehandlung resultieren: Von zwei Personen mit einer ähnlichen gesundheitlichen Situation bzw. einem ähnlichen medizinischen Leistungskalkül, das im Rahmen der Prüfung Arbeitsfähigkeit erstellt wird, kann die eine erwerbsfähig, die andere hingegen erwerbsunfähig sein – je nachdem, ob Berufsschutz geltend gemacht werden kann oder nicht. Zudem sind die Kriterien für Arbeitsfähigkeit, je nach dem welche Institution (Pensionsversicherung, AMS, BSB, Sozialamt etc.) für deren Prüfung zuständig ist, unterschiedlich definiert.

 

 

Artikel 8 - Krankenversicherung

 

Die Caritas begrüßt ausdrücklich, dass nicht bereits von der gesetzlichen Krankenversicherung erfasste Personen für die Dauer ihres BMS-Bezugs in diese einbezogen werden und für sie die gleichen Leistungen wie für AusgleichszulagenbezieherInnen gelten. Damit sollte eine gleichwertige medizinische Versorgung sichergestellt werden.

 

Die Caritas geht davon aus, dass von dem generellen Entfall der Rezeptgebühr für BMS-EmpfängerInnen auch Heilbehelfe und Hilfsmitteln erfasst sind.

Offen und daher zu lösen ist das Problem, dass der Spitalskostenbeitrag zwar bei rezeptgebührenbefreiten Personen nicht anfällt, sehr wohl aber bei deren mitversicherten Angehörigen für 28 Tage im Jahr.  Die Caritas fordert die Abschaffung dieses Spitalkostenbeitrags, da dadurch vor allem Familien mit Kinder massiv betroffen sind.

 

 

Artikel 10 – Mindeststandards

 

 

Absatz 1:

Die Caritas begrüßt, dass der Mindestlebensstandard für BMS-EmpfängerInnen an den Ausgleichszulagen-Richtsatz in der Pensionsversicherung angepasst wird.

 

Daraus folgt aber nicht zwangsläufig, dass MindestpensionistInnen und BezieherInnen der BMS ein gleich hohes verfügbares Einkommen erzielen werden. Da die Abdeckung jenes Wohnungsaufwands, der im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die pauschalisierte Leistung offen bleibt, vom Willen des Landesgesetzgebers abhängig gemacht wird und damit aus heutiger Perspektive offen bleibt, ist es aus derzeitiger Sicht durchaus möglich, dass AusgleichszulagenbezieherInnen aufgrund von Mietbeihilfen, die der Gruppe der PensionistInnen vorbehalten sind, über ein höheres verfügbares Einkommen als BezieherInnen der bedarfsorientierten Mindestsicherung verfügen werden.

Auch aus diesen Überlegungen heraus ist es notwendig, wie zu Artikel 11 ausgeführt, einen Rechtsanspruch auf die angemessenen Wohnkosten vorzusehen.

 

Absatz 3:

Es ist nachvollziehbar und folgt einer gewissen Logik, die Gewichtungsfaktoren für Mehrpersonenhaushalte jenen des EU-Programms EU-SILC und damit der Quelle der EU-weiten Armutsberichtserstattung anzupassen. Dennoch muss bedacht werden, dass die Gewichtung von Mehrpersonenhaushalten in EU-SILC nicht ausreichend transparent ist und noch vor wenigen Jahren deutlich höhere Gewichtungsfaktoren gegolten haben.

 

Wir möchten in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass die Armutsgrenze nach EU-SILC (EU-SILC 2006 mit dem Referenzjahr 2005: 893 Euro, Jahreszwölftel) und damit die den einzelnen Familienmitgliedern zugemessenen Eurobeträge beträchtlich über dem Nettobetrag der Bedarfsorientierten Mindestsicherung liegen.

 

Davon abgesehen ist man bei der Bemessung der Leistungen für Personen über 14 Jahre von den Vorgaben des EU-SILC bewusst abgewichen: Während über 14-jährige in EU-SILC als Erwachsene und deshalb mit dem Gewichtungsfaktor 0,5 bewertet wurden, kommt der Erwachsenen-Richtsatz bei der BMS nur für volljährige Personen zur Anwendung, d.h., die Gruppe der 14- bis 18-Jährigen wird schlechter gestellt als in EU-SILC, was sachlich nicht gerechtfertigt ist.

 

Bisher war es im Rahmen der Sozialhilfe als Einzelfallhilfe möglich, die Richtsätze bei entsprechendem Bedarf zu überschreiten. Zuschläge für Haushalte mit erhöhten Belastungen (z.B. in Folge chronischer Erkrankungen, Behinderung, …), d.h., mit Regelbedarfen, die im Rahmen des Art. 3 nicht erfasst sind, sind in der 15a-Vereinbarung aber nicht vorgesehen. Diese waren aber gerade in Haushalten mit behinderten Familienmitgliedern eine unverzichtbare Basis für deren existentielle Absicherung.  Es braucht daher hier eine Verpflichtung aller Landesgesetzgeber, bei klar normierten erhöhten Belastungen verbindliche Zuschläge mit einer klar normierten Mindesthöhe zu gewähren.

 

Absatz 4:

Die Caritas begrüßt ausdrücklich, dass die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung 14x jährlich zu gewähren sind. Die flexible Handhabung der Auszahlungsmodalitäten für die 13. und 14. Auszahlung des Mindeststandards könnte allerdings speziell bei kurzfristigen Bezügen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zum Nachteil der Betroffenen gehandhabt werden. Dies muss verhindert werden. Es ist daher in Absatz 4 der letzte Satz zu ergänzen: „Die Festlegung des Auszahlungsmodus kann generell oder für….vorgenommen werden, wobei es dadurch zu keiner realen Leistungskürzung kommen darf.“

 

Absatz 5:

Die Caritas begrüßt ferner, dass die Mindeststandards der BMS jährlich und analog zur Anhebung des Ausgleichszulagenrichtsatzes valorisiert werden müssen.

Kritisch ist hierbei allerdings anzumerken, dass der Warenkorb des Verbraucherpreisindex eine ganze Reihe von Gütern und Dienstleistungen enthält, die für BMS-BezieherInnen aufgrund ihres geringen Einkommens nicht relevant, da nicht leistbar sind (z.B. Flugreisen etc.).

 

 

 

Artikel 11 - Unterkunft

 

Siehe dazu auch die Anmerkungen zu Art. 2 und Art. 3.

 

Die Wohnkosten in Österreich differieren regional zum Teil beträchtlich. Die Zweckwidmung von 25% der Gesamtleistung für Wohnbedarf reicht daher in vielen Fällen nicht aus, um die realen Kosten zu decken. Bei einer österreichweiten Erhebung der ARMUTSKONFERENZ gaben 70% (!) der befragten sozialen NPOs an, dass die derzeit existierenden Sozialhilfe-Teilleistungen für den Wohnbedarf (Miete, Betriebskosten, Energie) die tatsächlichen Kosten in der Regel nicht abdecken. Die Auswertung der KlientInnen Statistik der Caritas –Sozialberatungsstellen, die jährlich rund 42.000 Personen beraten und betreuen ergab, dass die durchschnittliche Wohnkostenbelastung bei 36%, also weit über dem hier vorgesehenen Richtwert lag.  Auch daraus zeigt sich, dass die betroffenen Personen zur Deckung des Unterkunftsbedarfs im Regelfall auf eine zusätzliche Unterstützung angewiesen sein werden.

 

In Abstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 müssen die Länder daher verpflichtet werden, zusätzliche Leistungen für den angemessenen Unterkunftsbedarf zu gewähren, wenn die Wohnkosten das Ausmaß von 25% der jeweiligen Mindeststandards übersteigen. Das Vorsehen von zusätzlichen Leistungen lediglich auf der Grundlage des Privatrechts steht im klaren Widerspruch zum Rechtsanspruch auf Leistungen zur Sicherung der Unterkunft in Artikel2 Abs. 1. Ebenso hat der Unterkunftsbedarf die Heizkosten zu umfassen – siehe dazu die Ausführungen bei Artikel 3.

 

 

 

Artikel 12 - Zusatzleistungen

 

Die Caritas lehnt es ab, dass die Hilfen in besonderen Lebenslagen auch weiterhin unternormiert und nicht mit Rechtsansprüchen ausgestattet sein werden und es den Ländern sogar freigestellt wird, ob sie diesen Leistungstypus bei der Umsetzung der Art. 15a-Vereinbarung noch vorsehen werden oder nicht („Für Sonderbedarfe … können die Länder zusätzliche Geld- oder Sachleistungen … vorsehen“).

 

Schließlich kommt den Hilfen in besonderen Lebenslagen die Aufgabe zu, Kosten für Bedarfe abzudecken, die nicht zum Regelbedarf bzw. zu den alltäglichen Bedürfnissen gezählt werden können, deswegen aber nicht weniger elementar sind. Schließlich geht es z.B. um Kosten bei der Geburt eines Kindes, für Kautionen, Maklergebühren und Instandsetzungskosten bei einer erforderlichen Übersiedelung, für Reparaturen und nicht durch die Krankenkasse bzw. Krankenhilfe gedeckte Kosten bei Krankheiten (z.B. Allergien).

 

Ein Katalog mit einer exemplarischen Darstellung von rechtlich normierten  Zusatzleistungen könnte hier mehr Rechtssicherheit schaffen und besondere Notlagen adäquat begegnen helfen.

 

 

Artikel 13 – Berücksichtigung von Leistungen Dritter und eigenen Mitteln

 

Die Begrenzung des Regresses in Art. 15 werten wir als bedeutsame Verbesserung gegenüber dem Status Quo des Sozialhilferechts. Sie kann allerdings nicht darüber hinweg täuschen, dass der weite Angehörigen-Begriff des ABGB beim Zugang zur BMS aufrecht bleibt. Daher ist zu befürchten, dass die Sozialhilfebehörden in Zukunft verlangen könnten, dass Personen Unterhalt von Verwandten einfordern (und notfalls einklagen), die nach heutigem Verständnis nicht zum engen familiären Kreis gezählt werden können und die mit d. AntragstellerIn auch nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben müssen: So z.B. Eltern und selbst Großeltern für ihre großjährigen (Enkel-) Kinder – und vice versa.

 

Der weit gefasste Angehörigen-Begriff des ABGB nimmt auf tatsächlich vorfindbare innerfamiliäre Unterstützungs-, Beziehungs- wie auch Gewaltstrukturen keine Rücksicht. Dies wird je nach Umsetzung auf landesrechtlicher Ebene dazu führen, dass Menschen, die die Unterstützung der BMS benötigen würden, ein Anspruch auf BMS mit Hinweis auf Ansprüche gegenüber Verwandten verwehrt wird.

 

Aus diesen Überlegungen und Erfahrungen heraus ist der Angehörigenbegriff in Artikel 13 analog zu Artikel 15 unbedingt einschränkend zu definieren.

 

Positiv ist, dass in Abs. 2 von Art 13 festgehalten wird, dass die Rechtsverfolgungspflicht dann nicht verlangt werden darf, wenn dies „offenbar aussichtslos oder unzumutbar“ ist. Die Erläuterungen fassen das Kriterium „Unzumutbarkeit“ aber restriktiv im Sinne drohender Gefahr neuerlicher häuslicher Gewalt, „weil etwa ein Betretungsverbot verhängt worden ist“ Unserer Erfahrung nach kommt es bei häuslicher Gewalt aber in sehr vielen Fällen gerade nicht zu einer Anzeige bzw. einem Betretungsverbot. Es sollte daher keine „offenbare“ Unzumutbarkeit verlangt werden. Auch verdichtete Verdachtsmomente von Gewalt sollten daher Berücksichtigung finden.

 

Dass die „unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung“„in jedem Fall“ zu gewährleisten ist, wie in Abs. 2 festgeschrieben, ist schon jetzt geltendes, aber nicht geübtes Recht. Es ist dies ein klassisches Beispiel für die Probleme im Gesetzesvollzug.

 

Absatz 4

Die Normierung von Ausnahmen von der Vermögensverwertungspflicht stellt eine deutliche Verbesserung dar.

Die Höhe des unbefristeten Schonvermögens auf Ersparnisse ist zumindest mit Blick auf Mehrpersonenhaushalte oder auch Haushalte mit chronisch kranken oder behinderten Personen jedenfalls zu niedrig bemessen. Auch wäre es wichtig, die in den Erläuterungen gemachten Ausführungen zum Umgang mit einer angemessenen Altersvorsorge oder jene zur wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit bei der Verwertung von Vermögen in den Gesetzestext zu übertragen, da sich ansonsten in diesem heiklen Punkt unterschiedliche Praktiken in den einzelnen Bundesländern  sehr rasch einschleichen werden.

 

Dass eine solche Sicherstellung erst nach 6 monatigem Leistungsbezug erfolgen und ein Verkauf bei selbstgenutztem Wohnraum anders als bisher nicht verlangt werden darf, stellt gegenüber dem Status Quo eine wesentliche Verbesserung dar. Von der sechsmonatigen Schonvermögensbestimmung profitieren können werden aber nur solche Haushalte, denen es gelingt bzw. gelingen kann, innerhalb dieser Frist wieder von Sozialhilfe unabhängig zu werden, was in der Mehrzahl der Fälle durch die (verstärkte) Einbindung in den regulären Arbeitsmarkt gelingen sollte. Der Zugang zum regulären Arbeitsmarkt ist aber vielen AlleinerzieherInnen mit kleinen Kindern und im besonderen langzeiterwerbslosen Personen mit multiplen Vermittlungshindernissen jedenfalls länger als sechs Monate verstellt.

 

Unbillige Härten sehen wir gerade auch für Personen, die für eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeitspension zu „gesund“, für die faktische Vermittelbarkeit auf den regulären Arbeitsmarkt aber zu krank – und häufig wohl auch zu alt ‑ sind. Für die Zuerkennung der genannten Frühpensionen ist nicht nur die gesundheitliche Situation ausschlaggebend, sondern u.a. auch der mit der Qualifikation verbundene Berufsschutz. Das führt dazu, dass von zwei Personen mit identischen gesundheitlichen Einschränkungen und faktisch auch gleich schlechten Chancen auf dem regulären Arbeitsmarkt die eine ins Pensionssystem mit seiner Mindestsicherung via Ausgleichszulage überwechseln kann, das keine Vermögensverwertungsbestimmung kennt, während die andere bei einem Notstandshilfe-Bezug unter der Sozialhilfeschwelle auf Mindestsicherung via Bedarfsorientierte Mindestsicherung verwiesen wird und diese Mindestsicherung mit einer grundbücherlichen Sicherstellung auf das Eigenheim „bezahlen“ muss, die noch dazu nicht verjährt.

 

Zumindest für zwei spezifische Lebenslagen fordern wir eine Ausweitung der Sechsmonats-Frist sowohl für die Verwertung von Vermögen als auch die grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung:

  1. Die Inanspruchnahme von Familienhospizkarenz zur hospizlichen Begleitung von schwersterkrankten Kindern ist für die Dauer von 9 Monaten möglich. Die Fristsetzung für die Vermögensverwertung oder die grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung ist zumindest um diesen Zeitraum auszuweiten.
  2. Bis zum dritten Lebensjahr des Kindes ist eine (Vollzeit-) Erwerbstätigkeit nur unter sehr erschwerten Bedingungen, wenn überhaupt möglich. Dies trifft vor allem auf alleinerziehende Personen zu. Zur besseren Unterstützung dieser Familien sollte daher auf eine Vermögensverwertung bis zum Schuleintritt des Kindes, zumindest aber bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres verzichtet werden.

 

Absatz 5

Nach einem BMS Bezug von mehr als sechs Monaten ist die grundbücherliche Sicherstellung auch jener Immobilie möglich, die zur Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs benötigt wird. Die Angst, die Wohnung oder das Eigenheim letztlich zu verlieren, wird eine Antragstellung auf BMS erschweren oder verhindern. Außerdem wäre es sinnwidrig, würde die Familie ihre  Wohnung oder das Eigenheim nach dem Bezug von der BMS verlassen müssen, weil die grundbücherliche Sicherstellung verwertet wird, und in eine andere Wohnung übersiedeln müssen, wo möglicherweise dann die Miete erst recht wieder nicht leistbar ist.

 

Daher ist aus der Sicht der Caritas auf die grundbücherliche Sicherstellung von unbeweglichen Vermögen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Person und ihrer Familie, die BMS beziehen oder bezogen haben, dient,  grundsätzlich zu verzichten.

 

 

Art. 14 – Einsatz der Arbeitskraft

 

Absatz 1 und Absatz 2:

Siehe die Anmerkungen zu Art. 7.

 

Absatz  3:

Die Caritas begrüßt ausdrücklich, dass hier Gruppen benannt werden, die von der Verpflichtung zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft (befristet) befreit sind, auch wenn die Liste aus unserer Sicht nicht umfassend genug ist.

 

Absatz 3 Zif. 2:

So wird es v.a. in ländlichen Gebieten auch für Kinder über 3 Jahren vielfach keine, vor allem ganztägig verfügbare „geeignete Betreuungsmöglichkeit“ geben. Zudem ist der Entwicklungsstand der Kinder sehr unterschiedlich, sodass für viele Kinder in diesem Alter gerade eine ganztägige Betreuung eine völlige Überforderung darstellt. Zudem müssen wir feststellen, dass es jetzt schon immer wieder vorkommt, dass vor allem Müttern „nahegelegt“ wird, die kürzeste Bezugsform für das Kinderbetreuungsgeld zu beziehen, damit keine Sozialhilfe anfällt. Ein Grundprinzip in der österreichischen Familienpolitik, nämlich den Eltern gerade in der Betreuung der Kinder bis drei Jahren eine Wahlfreiheit zu geben, muss auch für die von Armut betroffene Bevölkerung Geltung haben.  

Die Caritas fordert daher in Zif 2 die Streichung des Zusatzes „..und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil für dieses Kind keine geeignete Betreuungsmöglichkeit besteht.“

Auch bei Kindern über drei Jahren und selbst bei Schulkindern gibt es ebenfalls keine ausreichenden, ganztägig verfügbaren und qualitätsvollen Betreuungs- und Hortangebote. Auch die derzeit im Auf- und Ausbau befindlichen zusätzlichen Hortangebote bei den Schulen bieten in Ferienzeiten, schulautonomen Tagen keine Betreuung an. Der überwiegende Teil der Kindergärten und Hortangebote sind für Kinder mit Behinderung nicht offen. Auch auf diese Situationen ist unbedingt einzugehen und die betroffenen Personen von der Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft frei zu stellen.  

 

Absatz 3 Zif 3:

Ein Abstellen auf die Pflegestufe 3 ist zumindest bei demenzerkrankten Angehörigen oder behinderten Kindern – solange es zu keiner Verbesserung und Anpassung der Pflegegeldeinstufung für diese Personengruppen kommt – ungenügend.

 

Absatz 4:

Die Caritas begrüßt ausdrücklich, dass Kürzungen der BMS nur gestuft und maximal bis zu einem Ausmaß von 50% erfolgen dürfen.

 

Um eine ausufernde und problematische Praxis beim, nur „ausnahmsweise und in besonderen Fällen“ möglichen völligen Leistungsentfall zu verhindern, müssen die in den Erläuterungen genannten Kriterien in den Gesetzestext übertragen werden, weil sonst eine Tür für willkürliches Vorgehen geöffnet wird.  Und es müssen Folgekosten vermieden werden: Es ist daher wichtig, dass der Gesetzestext normiert, dass die Familienangehörigen nicht von der Streichung der BMS betroffen sein dürfen, weil der Familienerhalter als arbeitsunwillig eingestuft wurde. Ebenso ist dafür Sorge zu tragen, dass der Unterkunftsbedarf dadurch nicht gefährdet wird. Davon abgesehen muss auch bedacht werden, dass eine Delogierung sowie Wiedereingliederung sind letztlich mit wesentlich höheren Kosten verbunden sind.  In diesem Sinn ist in Absatz 4 der letzte Satz wie folgt zu ergänzen: „Die Deckung des Bedarfs an Lebensunterhalt sowie Unterkunft der dem/der Arbeitsunwilligen nach……..darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.“

 

Absatz  5:

Die Caritas begrüßt die Einführung einer generellen Zuverdienstmöglichkeit für langzeiterwerbslose bzw. zuvor nicht erwerbstätige Personen. Die Höhe des Freibetrags kann jedoch nicht als „angemessen“ bewertet werden und würde überdies zumindest gegenüber dem status quo in einigen Bundesländern zu Verschlechterungen führen. Maximal bleiben, unabhängig vom Ausmaß der Beschäftigung, monatlich 127 € anrechnungsfrei. D.h, maximal können pro Arbeitstag einer 5-Tage-Woche ca. 5,90 € verdient werden, weshalb man auch sagen kann, dass es sich faktisch um 1-Euro-Jobs handelt. Es wird daher vorgeschlagen, eine Erhöhung der Freigrenze bis zur Geringfügigkeitsgrenze vorzusehen.

 

 

Art. 15 - Ersatz

 

Die Begrenzung des Regresses  – also der Pflicht der LeistungsbezieherInnen und auch ihrer Angehörigen, erhaltene Sozialhilfemittel zurück zu zahlen ‑ werten wir als klare Verbesserung gegenüber der derzeitigen Rechtslage.

 

Der Kreis der regresspflichtigen Personen wurde ebenso deutlich wie sachgerecht eingegrenzt. Aus unserer Sicht muss die gleiche Begrenzung auch für den Kreis der unterhaltspflichtigen Personen in Art. 13 getroffen werden.

 

Ebenfalls zu begrüßen ist die Bestimmung zu den Verjährungsfristen. Sehr kritisch zu sehen ist allerdings, dass grundbücherlich sichergestellte Ersatzpflichten auch bei Immobilien, die für die Deckung des unmittelbaren eigenen Wohnbedarfs benötigt werden, nicht verjähren. Die Aussicht, eine Wohnung oder ein Eigenheim zu verlieren und dann erst recht wieder keine leistbare Unterkunft zu haben oder auch dieses nur mit Schulden vererben zu können, könnte ein wesentlicher Grund für die Nicht-Inanspruchnahme der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sein.

Die grundbücherliche Sicherstellung von, für den unmittelbaren Eigenbedarf benötigten Immobilien, wird aus den unter Artikel 13 genannten Gründen grundsätzlich abgelehnt.

 

 

Art. 16 – Zugang zu den Leistungen und Verfahren

 

Die Caritas begrüßt grundsätzlich die Schaffung eines eigenständigen BMS-Verfahrensrechts, da ein solches zu wesentlichen Verbesserungen gegenüber dem Status Quo des Sozialhilfe-Vollzugs im Sinne höherer Rechtssicherheit, rascherer Entscheidungen und effektiverem Rechtsschutz führen kann.

 

Positiv zu werten ist die Erweiterung der in Frage kommenden Stellen zur Antragseinbringung für die BMS, sowie die Ausweitung des Kreises der Antragsberechtigten. In Abstimmung mit Art 7 Absatz 2 Zif 2 sollte das AMS hier auch explizit erwähnt werden. Eine abschließende Bewertung ist aber wohl erst dann möglich und machbar, wenn die Ausführungsbestimmungen der Bundesländer vorliegen.

 

Die Verkürzung der Entscheidungspflicht auf höchstens drei Monate stellt jedenfalls eine Verbesserung dar, galten doch bisher die 6 Monate. Wir gehen davon aus, dass diese 3 Monatsfrist bei Punkt c) bei der Gewährleistung einer effektiven Soforthilfe nicht zur Anwendung kommen kann. Insbesondere stellt dies erhöhte Ansprüche an die Kommunikation und Kooperation zwischen AMS und Sozialamt. Nachdem jetzt zwei Behörden zuständig sind, muss daher eher mit einer Verlängerung der Verfahren gerecht werden. Derzeit ist es häufig so, dass bei Richtsatzergänzungen zu Leistungen der Arbeitslosenversicherung die Caritas aus Spendemittel eine Überbrückungshilfe gewähren muss, weil die Verfahren so lange dauern.

 

Durch die verpflichtende Schriftform von Erledigungen, wenn dies tatsächlich auch erfolgen wird,  erhöht sich der Rechtsschutz durch die dann mögliche Berufung. Für den faktischen Rechtsschutz sind verbesserte Informationsangebote sowie Hilfestellungen für potentielle Anspruchsberechtigte entscheidend. Die ausdrückliche Verankerung von Informations- und Anleitungspflichten in Absatz 2 Zif 2c. in Ergänzung mit Artikel 2 Abs. 3 sind entscheidende Passagen in der BMS. Die Wirksamkeit dieser Normen wird sich daran zeigen, wie proaktiv und ernsthaft auch Informations- und Betreuungsarbeit geleistet werden wird. 

 

Darüber hinaus braucht es aber auch auf Sozialhilfefragen spezialisierte, von den Sozialämtern unabhängige und auch örtlich getrennte Beratungsstellen, die den Charakter von Rechtsdurchsetzungsagenturen haben: Dort sollen sich die  KlientInnen beraten lassen aber auch die Rechtmäßigkeit von Bescheiden überprüfen lassen können. Sie müssen im Namen ihrer KlientInnen gegen Bescheide berufen können und in diesem Zusammenhang auch in der Lage sein, die Kosten zu übernehmen, sollte es notwendig sein, im Berufungsverfahren bis vor Gericht zu gehen. Hier wäre es sinnvoll, ähnlich wie im Bereich des Behindertengleichstellungsgesetzes der Klage die Möglichkeit eines  Schlichtungsverfahrens voranzustellen.

 

 

Artikel 17 - Arbeitsfähigkeit

 

Absatz 1

Dass sich die Vertragsparteien verpflichten, erforderliche Vorkehrungen für eine einheitliche Feststellung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu treffen, ist dringend notwendig. Heute werden Betroffene oft langwierig zwischen Pensionsversicherung, AMS und Sozialhilfe hin und her geschickt, weil Uneinigkeit über das Vorliegen der Arbeitsfähigkeit besteht. Darüber hinaus sieht auch die diesbezügliche Praxis in den Bundesländern unterschiedlich aus. Zu großen Ungerechtigkeiten kommt es im Hinblick darauf, dass Personen mit Berufsschutz viel eher als arbeitsunfähig eingestuft werden als Personen ohne Berufsschutz. Insgesamt ist der Bereich der beruflichen Rehabilitation völlig unterentwickelt und vernachlässigt. 

 

Menschen mit Behinderung (Lernbehinderung, vormals geistige Behinderung) werden oftmals als arbeitsunfähig (50% Grenze) eingestuft, obwohl sie, ihren Möglichkeiten entsprechend tatsächlich arbeiten und dies auch so erleben. Sie werden deshalb vom AMS als Zielgruppe nicht wahrgenommen, verleiden die Notstandshilfe und erhalten keine Unterstützung mehr aus arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen. Diese Vorgangsweise steht im Widerspruch zu den Zielsetzung der BMS und darf daher mit der Umsetzung der BMS nicht aufrecht erhalten werden.

 

Absatz 2

Dass der Abs. 2 die gegenseitige Anerkennung von Clearinggutachten in strittigen Fällen festschreibt, ist erfreulich. Allerdings normiert bereits der § 8 Abs. 3 AlVG, dass „die ärztlichen Gutachten der regionalen Geschäftsstellen einerseits und der Sozialversicherungsträger andererseits […] soweit es sich um die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit handelt, gegenseitig anzuerkennen [sind]“. In der Realität kommt es jedoch – vor allem zwischen AMS und Pensionsversicherungsträgern ‑ in sehr vielen Fällen zu Mehrfachbegutachtungen und widersprüchlichen Gutachten zulasten der betroffenen Menschen. Und Analysen der Gutachten zeigen, dass die Ergebnisse der medizinischen Gutachten wesentlich von der Person des/der Sachverständigen abhängen.

 

Die Ergänzung der arbeitsmedizinischen Abklärung um eine ganzheitliche Beurteilung des Status der betroffenen Person durch Perspektivenabklärung, Erhebung der Kompetenzbilanz sowie Sozialanamnese wird von der Caritas ausdrücklich als eine wesentliche Verbesserung gewertet. Da dies Aspekte im, in Absatz 1 des Artikel 17 zitierten § 8 ALVG nicht vorkommen, wäre sicher zu gehen, dass im Bereich der BMS diese zusätzlichen Kriterien jedenfalls Geltung haben. Ebenso wären entsprechende Anpassungen im  ALVG notwendig.

 

Die Frage ist in diesem Zusammenhang auch, wie das Clearingverfahren für Personen durchgeführt wird, die sich selbst als (teil-)arbeitsfähig einstufen. Müssen diese erst das ganze Clearingverfahren durchlaufen und das Gutachten abwarten, bis sie arbeiten können? Oder gibt es einen vereinfachten Zugang zu arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen der BMS (z. B. im Sinne einer Arbeitserprobung)? Und es kommt einer Entmündigung gleich, wenn das Clearinggutachten eine Arbeitsunfähigkeit feststellt und dann auch danach gehandelt wird, obwohl sich die begutachtete Person selbst als arbeitsfähig einstuft. Das muss verhindert werden, indem im Zuge der Erstellung des Gutachtens der betroffenen Person Parteienstellung einzuräumen ist.

 

Die Caritas ist überzeugt davon, dass für das weitere Vorgehen diese Abklärungen gut und notwendig sind.  Aufgabe der Clearinggutachten kann es nicht allein sein, eine Feststellung über die Arbeitsfähigkeit zu treffen. Ziel muss es auch sein, Empfehlungen auszusprechen: D.h. welche Angebote individuell sinnvoll erscheinen (Qualifikation, Jobcoaching, Training, Arbeitsprojekt etc.) oder ob und welche Beschäftigungsmaßnahmen (Tagesstrukturen, niederschwellige Arbeitsformen, etc.) angeboten werden sollen, weil eine Vermittlung auf den regulären Arbeitsmarkt zumindest mittelfristig unrealistisch erscheint.

 

In den Arbeitsprojekten der Caritas stellen wir immer wieder fest, dass die Kompetenzen und Ressourcen einer Person oft erst im unmittelbaren Arbeitsprozess sichtbar werden. Auch können Vermittlungshindernisse durch eine soziale Stabilisierung der Person im Zuge einer Beschäftigungsmaßnahme wesentlich gemildert werden oder sogar gänzlich verschwinden. Im Rahmen des EU-Projektes „Integration durch Arbeit“  konnten wir auch die Erfahrung machen, dass es möglich war, selbst sehr arbeitsmarktferne Personen wieder an den regulären Arbeitsmarkt heranzuführen. Perspektivenabklärung meint daher auch, dass eine einmal festgestellte Arbeitsunfähigkeit kein endgültiges Urteil sein darf, das zu einer neuen Art von Stigmatisierung führt. Diese Wege und Entwicklungen müssen offen sein und einen förderlichen Rahmen vorfinden.

 

Daher wird folgende Ergänzung des letzten Satzes im Absatz 2 vorgeschlagen: „…sowie einen Sozialanamnese einfließen, auf deren Basis Empfehlungen für arbeitsmarkt- oder beschäftigungsspezifische Maßnahmen zu treffen sind.“

 

Absatz 3

In Erweiterung der Ausführungen zu Artikel 2 Absatz 3 muss hier nochmals auf die Problematik der teilerwerbsfähigen Personen eingegangen werden. Die Klassifizierung der BMS-Bezieherinnen in arbeitsfähig und arbeitsunfähig geht an der Realität vorbei. Viele Menschen sind teilarbeitsfähig, weil sie zum Beispiel einen 8 Stunden Tag nicht durchhalten aber 4 Stunden lang sehr wohl eine gute Arbeit leisten könnten. Es gibt Menschen die aufgrund einer psychischen Problemstellung oder Erkrankung den Druck des regulären Arbeitsmarktes nicht durchhalten, aber in einem ihren Ressourcen angemessenen Setting sehr wohl wertvolle Arbeitsleitungen einbringen.  Es fehlt eine ausreichend große Zahl an geeigneten Arbeitsplätzen - am regulären und am erweiterten Arbeitsmarkt - für Personen mit physischen oder psychischen Einschränkungen und ohne Anspruch auf Invaliditätspension. Neben Maßnahmen und Projekten zur Steigerung der Vermittelbarkeit in den regulären Arbeitsmarkt muss es daher auch gezielt darum gehen, Arbeitsmöglichkeiten für teilerwerbsfähige Personen zu initiieren und zu ermöglichen. Es braucht einen „erweiterten Arbeitsmarkt“ für jene, die den Einstieg in den regulären Arbeitsmarkt mittelfristig oder vielleicht dauerhaft nicht schaffen können. Denn unserer Erfahrung nach wirkt ressourcenorientierte Beschäftigung in qualitätsvollen Angeboten am erweiterten Arbeitsmarkt umfassend stabilisierend, sozial ebenso wie gesundheitlich und psychisch. Die Vermittlung in den regulären Arbeitsmarkt kann deshalb nicht das einzige Ziel von Angeboten an langzeiterwerbslose Menschen sein, besonders dann nicht, wenn multiple Vermittlungshindernisse vorliegen. Diese Ergänzung in der BMS ist notwendig, da soziale Integration zwar ausreichende Mittel voraussetzt, sich aber nicht darauf beschränkt..

 

Offen bleibt auch, wie sich die Zusammenarbeit zwischen AMS und Sozialhilfeträgern zur Förderung von erwerbslosen BezieherInnen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestalten wird. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass Fragen der Kostenteilung bei derartigen Projekten im Abschnitt über die Finanzierung nicht vorkommen.

 

 

Artikel 18 – Datenverwendung und Statistik

 

Die Caritas begrüßt ausdrücklich, dass im Rahmen der gegenständlichen 15a-Vereinbarung auch die Grundlagen für eine maßgeblich verbesserte Sozialhilfe-Berichterstattung gelegt werden sollen.

 

 

Artikel 19 – Arbeitskreis

 

Absatz 2

Für Punkt 2 wird folgende ergänzende Formulierung vorgeschlagen:

Vorschläge für die Weiterentwicklung der Leistungen sowie arbeitsmarktpolitische und beschäftigungsspezifische Maßnahmen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu erstatten,“

Zudem sollte ein zusätzlicher Punkt 5 aufgenommen werden:

„.. dafür zu sorgen, dass ein regelmäßiges und öffentliches Monitoring des Vollzugs der BMS durch unabhängige ExpertInnen durchgeführt wird.

 

Absatz 6

Neben den Auskunftspersonen aus dem Bereich der Wissenschaft und Forschung sollten hier auch ExpertInnen aus der Praxis beigezogen werden können.