An das

Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz

Stubenring 1

1010 Wien

 

                                                                                                               Wien, am 15. Mai 2008

 

 

Betrifft:  BMSK-40101/0013-IV/9/2008

Entwurf einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung; Begutachtungsverfahren

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem per E-mail vom 16. April 2008, GZ BMSK-40101/0013-IV/9/2008, übersandten Entwurf einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung nimmt der Behindertenanwalt wie folgt Stellung:

 

Der Behindertenanwalt begrüßt grundsätzlich den vorliegenden Entwurf. Es sollten jedoch auch jene Menschen mit Behinderung, die voraussichtlich dauernd außer-stande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, einen Anspruch auf Zuerkennung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben, unabhängig von einer Unterhaltsverpflichtung der Angehörigen und der Höhe des Familieneinkommens. Diese Personen sind - wenn überhaupt - nur im Rahmen von Beschäftigungs-therapie oder Eingliederungshilfe in Tageswerkstätten nach landesgesetzlichen Bestimmungen (Behinderten- oder Sozialhilfegesetz) beschäftigt und unterliegen daher nicht der gesetzlichen Sozialversicherung, sodass eine sozialrechtliche Absicherung auf Bundesebene fehlt.

In diesen Fällen sollte der Anspruch auf eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung nicht nur für die Dauer einer Ausbildung oder beruflichen Qualifikation, sondern auch während eines Eingliederungsversuches in den Arbeitsmarkt fortbestehen. Der Anspruch sollte somit erst nach Abschluss einer erfolgreichen Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt erlöschen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Mag. Herbert Haupt