GZ.: BMI-LR1428/0007-III/1/a/2008

 

 

Wien, am 16. Mai 2008

 

An das

 

Präsidium des

Nationalrates

 

Parlament

1017 WIEN

 

 

 

 

Michaela Frasl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262360
Pers. E-Mail: Michaela.Frasl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMSK

Entwurf einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

In der Anlage wird zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres übermittelt.

 

 

 

Beilage

 

Für den Bundesminister:

 

Mag. Sabine Halbauer

 

elektronisch gefertigt


 

GZ.: BMI-LR1428/0007-III/1/a/2008

 

 

Wien, am 16. Mai 2008

 

An das

 

Bundesministerium für

Soziales und Konsumentenschutz

 

Stubenring 1

1010 WIEN

 

Zu Zl: BMSK-40101/0013-IV/9/2008

 

 

Michaela Frasl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262360
Pers. E-Mail: Michaela.Frasl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMSK

Entwurf einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf folgende Bemerkungen:

 

Zu Art 3 Abs. 1

Es wird angeregt, zumindest in den Erläuterungen Klarstellungen zu treffen, welcher Inhalt der Wortfolge „angemessene soziale und kulturelle Teilhabe“ zu Grunde liegt.

 

Zu Art 4 Abs. 3

Im Einleitungssatz des Abs. 3 wird normiert, dass die Berechtigung zu einem "dauernden Aufenthalt im Inland" eine Voraussetzung für einen Rechtsanspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung darstellt. Da es sich hierbei um einen rechtlich unklaren Begriff handelt, wird angeregt, eine Klarstellung hinsichtlich des davon umfassten

Personenkreises vorzunehmen.

Dies insbesondere auch im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang widersprüchlichen Erläuterungen: Dort wird unter Bezugnahme auf das aktuelle Regierungsprogramm festgehalten, dass das Recht auf Mindestsicherung an einen "dauernden Aufenthalt in Österreich" gebunden ist und damit "qualifizierte Daueraufenthaltstitel" gemeint sind. Wenngleich unklar bleibt was unter dem - im Fremdenrecht in diesem Zusammenhang unbekannten - Begriff "qualifiziert" gemeint ist, es sind darunter wohl Aufenthaltsberechtigungen zu verstehen, die zum unbefristeten Aufenthalt in Österreich berechtigen (AT "Daueraufenthalt - EG" oder AT "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" bzw. Aufenthalt kraft Gemeinschaftsrechts). Diese Interpretation würde sich auch mit dem Wortlaut des Begutachtungsentwurfs decken.

In weiterer Folge werden allerdings in den Erläuterungen auch die Aufenthaltstitel gem. §§ 49 und 50 NAG als von Art 4 Abs. 3 umfasst, aufgezählt. Dabei handelt es sich allerdings nicht um "dauernde" im Sinne von unbefristete Aufenthaltsrechte, sondern um für ein 1 Jahr gültige Niederlassungsbewilligungen, die gem. § 8 Abs. 1 Z 1 NAG zu einer nicht bloß vorübergehenden befristeten Niederlassung berechtigen.

Vor allem in Zusammenschau mit den Erläuterungen ist daher der Norminhalt der Wortfolge "dauernder Aufenthalt im Inland" nicht eindeutig erkennbar.

Sollte der Entwurf jedoch beabsichtigen, Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung tatsächlich nur Personen mit einem dauerhaften (= unbefristeten) Aufenthaltsrecht in Österreich zu gewähren, so wäre dies aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht bedenklich: Nach Art. 21 der RL 2003/109/EG ("DaueraufenthaltsRL") verfügen Drittstaatsangehörige, die in einem anderen EU-Staat zum Daueraufenthalt berechtigt sind - mit Einschränkungsmöglichkeiten - die gleichen Rechte wie Drittstaatsangehörige mit Daueraufenthaltsrecht in Österreich, sofern sie über einen österreichischen Aufenthaltstitel verfügen, wobei auch ein befristeter Aufenthaltstitel ausreichend ist. Die in Umsetzung der RL ergangenen Regelungen über die Erteilung eines - quotenpflichtigen - Aufenthaltstitels an solche langfristig Aufenthaltsberechtigten eines anderen EU-Staates und ihrer Familienangehörigen (sog. "Mobilitätsfälle" nach Kap. III der DaueraufenthaltsRL)  in den oben zitierten §§ 49 und 50 NAG wären daher in den Anwendungsbereich des vorliegenden Entwurfs aufzunehmen.

Im Übrigen kommt Familienangehörigen von langfristig Aufenthaltsberechtigten eines anderen EU-Staates gemäß Art. 21 Abs. 3 RL 2003/109/EG ebenfalls nach Erteilung eines österr. Aufenthaltstitels eine Gleichstellung hinsichtlich der Rechte nach Art. 14 der

Familienzusammenführungsrichtlinie RL2003/86/EG zu.

Es darf neuerlich angeregt werden, die in Betracht kommenden Aufenthaltstitel konkret zu bezeichnen oder den Begriff "dauernder Aufenthalt" ausreichend klarzustellen.

 

Wie bereits seitens des BM.I in der Stellungnahme betreffend die Vorbegutachtung Zl. 1428/0001-III/1/a/2008 vom 28. Februar 2008 ausgeführt, wird die Aufnahme von subsidiär Schutzberechtigten Personen in die Zielgruppe angeregt.

Diese Personengruppe ist in Artikel 4 Abs. 3 nicht erfasst und kann auch nicht im Wege einer ergänzenden Interpretation in den Personenkreis des Artikels 4 subsumiert werden. Dennoch wird und wurde an einer rechtlichen Gleichstellung zwischen Asylberechtigen und subsidiär Schutzberechtigen – wie zum Beispiel in der letzten Novellierung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – gearbeitet.

 

Zu § 4 Abs. 3 Z 3

Gemäß UnionsbürgerRL (2004/38/EG) ergibt sich eine umfassende Gleichbehandlungspflicht auch in Bezug auf soziale Leistungen nur hinsichtlich jener EWR Bürger und Schweizer Bürger, welche ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben. Für ihre Familienangehörige ist das Vorhandensein eines abgeleiteten Freizügigkeitsrechts erforderlich.

Dementsprechend wird vorgeschlagen, den Kreis der anspruchsberechtigten Personen in leg.cit. wie folgt zu definieren:

 

„3.  EWR-Bürger oder Schweizer Bürger und ihre Familienangehörigen, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben und gemäß §§ 51 bis 57 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 4/2008, zur Niederlassung berechtigt sind.“ 

 

Zu § 4 Abs. 3 Z 4 und 5

Die Wortfolge „Aufenthaltstitel Daueraufenthalt (EG)“ wäre im Hinblick auf Art. 8 Abs. 3 RL 2003/109/EG und NAG (§ 8 Abs. 1 Z 3) sowie die Wortfolge „Daueraufenthalt Familienangehöriger“ im Hinblick auf NAG (§ 8 Abs. 1 Z 4) unter Anführungszeichen zu setzen und mit Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ bzw. „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ zu bezeichnen.

 

Durch einen Hinweis auf die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 2 NAG (iVm § 11 NAG-DV) könnte die Z 5 des Art. 4 Abs. 3 entfallen.

Insgesamt erschiene es sinnvoll, den Personenkreis von Z 4 und 5 zusammenzufassen und wird daher folgende Definition vorgeschlagen:

 "4. Personen, die

    a) nach §§ 45, 48 oder 81 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt  geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2008, zum unbefristeten Aufenthalt in Österreich berechtigt sind oder

    b) einen Aufenthaltstitel nach §§ 49 oder 50 NAG innehaben."

 

 Vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten ist auch Art. 4 Abs. 4 systematisch unstimmig.

 

Die Einschränkung der Z 3 „…soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden“ sollte auch für die Z 4 und 5 gelten. Nach der derzeitigen Fassung könnte es dazu kommen, dass Menschen zwar einen Anspruch auf Grund der Vereinbarung haben, die Verlängerung ihrer Aufenthaltsrechts aber nicht mehr möglich wäre, weil die Lebensführung eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft darstellen würde.

 

Zu Art. 4 Abs. 4:

Der Begriff „TouristInnen“ ist dem Fremdenrecht nicht bekannt und auch nicht als Anknüpfungspunkt zu leg.cit. erforderlich. Es wird der Entfall dieses Begriffs angeregt.

 

 

Gleichzeitig wird dem Präsidium des Nationalrates diese Stellungnahme in elektronischer Form übermittelt.

 

Für den Bundesminister:

 

Mag. Sabine Halbauer

 

 

elektronisch gefertigt