Textfeld: Bundesministerium für
Soziales und Konsumentenschutz
Stubenring 1
1010 Wien

Eisenstadt, am 23.5.2008

E-Mail: post.vd@bgld.gv.at

Tel.: 02682/600 DW 2227

Mag.a Elke Landl, LL.M

 

 

 

 

 

Zahl:  LAD-VD-L332-10003-4-2008

Betr: Entwurf einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung; Begutachtungsverfahren; Stellungnahme

 

Bezug: BMSK-40101/0013-IV/9/2008

 

 

 

Zu dem mit obbez. Schreiben übermittelten Entwurf einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung erlaubt sich das Amt der Burgenländischen Landesregierung, wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Die Einführung einer Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Harmonisierung der Systeme der sozialen Absicherung wird ausdrücklich begrüßt. Auch der Vereinbarungstext findet weitgehende Zustimmung, da den Ländervorbringen in der Sitzung vom 9. April 2008 mit diesem Entwurf weitestgehend Rechnung getragen wurde.

 

Zu einzelnen Punkten des Entwurfs dürfen allerdings folgende Anmerkungen gemacht werden:

 

Zu Art. 10:

Nach Art. 10 Abs. 3 Z 1 lit. a des Entwurfs erhalten zwei Personen, die im gemeinsamen Haushalt wohnen, zusammen 2 x 75 % des Ausgangswerts. Es spielt keine Rolle, ob zwischen den im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unterhaltsrechtliche Beziehungen bestehen.

Der Abs. 3 Z 1 lit. b sollte verständlicher formuliert werden, z.B. ist unklar, wie eine vierte leistungsberechtigte erwachsene Person zu behandeln ist, wenn sie einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist.

Zu Art. 15:

Art. 15 Abs. 2 und 3 des Vereinbarungsentwurfs führen zu einer Reduktion von Ersatzpflichten. Danach kann nunmehr von Kindern der Leistungsbezieherinnen und –bezieher ein Ersatz nicht mehr gefordert werden. Auch Eltern können nicht mehr ersatzpflichtig werden, wenn der Leistungsbezug ihres Kindes nach Erreichen der Volljährigkeit erfolgt ist. Diese Bestimmung wird aufgrund des zu erwartenden Entgangs von Einnahmen für das Land kritisch gesehen.

Sachlich nicht gerechtfertigt erscheint die Regelung, dass Geschenknehmerinnen und –nehmer nicht zum Ersatz für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung herangezogen werden dürfen. Es wird angeraten, zumindest eine Fünfjahresfrist - wie im § 46 Bgld. SHG 2000 vorgesehen - aufzunehmen.

Zu Art. 18 bzw. zur Anlage „Statistik“:

Hinsichtlich der statistischen Erfordernisse ist zu bemerken, dass derzeit die geforderten statistischen Daten nicht geliefert werden könnten und es weitgehender Adaptierungen des ho. Systems bedarf, um derartige Daten zukünftig zur Verfügung stellen zu können.

Zum Vorschlag der Statistik Austria, das Thema „Armutsberichterstattung“ in die gegenständliche Vereinbarung zu integrieren, wird mitgeteilt, dass eine interne Abklärung über eine eventuelle datenschutzrechtliche Problematik erst stattzufinden hätte und daher in dieser kurzen Zeit diesbezüglich keine abschließende Stellungnahme erfolgen kann.

Zu den finanziellen Auswirkungen:

Gemäß Art. 21 werden entsprechend dem Paktum zum Finanzausgleich die Mehrkosten der Länder für die Jahre 2009 und 2010 mit jeweils 50 Millionen Euro gedeckelt.

Eine Aufteilung der Deckelung auf die einzelnen Bundesländer ist jedoch nicht vorgesehen. Erst wenn für ein einzelnes Land im jeweils vorherigen Jahr ein Nettomehraufwand von 30 Millionen Euro überschritten wird, können neuerlich Verhandlungen über die Aufteilung der Kosten vorgenommen werden. Bei Erreichen der Grenze können jedoch die Leistungen nicht ohne Weiteres gekürzt oder eingestellt werden. Es würde lediglich der Nachverhandlungs-Mechanismus ausgelöst werden. Der Bund übernimmt nicht etwa die anfallenden Mehrkosten, sondern es gibt in diesem Fall nur die Möglichkeit neu zu verhandeln.

Legt man den Maximalbetrag von 50 Millionen Euro nach der Volkszahl auf das Burgenland um, ergäben sich Kosten in Höhe von 1 730 000 Euro für das Land und die Gemeinden. Davon haben 50 % die Gemeinden zu tragen und bliebe dem Land Burgenland eine zusätzliche Finanzlast von ca. 865.000 Euro.

 

Beigefügt wird, dass eine Ausfertigung dieser Stellungnahme an die e-mail Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at ergeht.

 

 

Mit freundlichen Grüßen!

 

Für die Landesregierung:

Der Landesamtsdirektor:

Dr. Tauber


Zl.u.Betr.w.v.                                                                        Eisenstadt, am 23.5.2008

 

 

1.    Präsidium des Nationalrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

2.    Präsidium des Bundesrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

3.    Allen Ämtern der Landesregierungen (z.H. der Herren Landesamtsdirektoren)

4.    Der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ. Landesregierung, Schenkenstraße 4, 1014 Wien

 

zur gefälligen Kenntnis.

 

Für die Landesregierung:

Der Landesamtsdirektor:

Dr. Tauber