Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

29. Mai 2008

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5441/4-2008

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf zur zivil- und strafrechtlichen Regelung von Lebenspartnerschaften; Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

Telefon:

 

050 536 – 30201

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

An das

Präsidium des Nationalrates

E-mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

1017  W I E N

 

Beiliegend wird eine Ausfertigung der Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung zum Entwurf zur zivil- und strafrechtlichen Regelung von Lebenspartnerschaften,   übermittelt.

 

Anlage

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig:

 

FdRdA

 

 

 

 


 

 

Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

29. Mai 2008

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5441/4-2008

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf zur zivil- und strafrechtlichen Regelung von Lebenspartnerschaften; Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

Telefon:

 

050 536 – 30201

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

An das

Bundesministerium für Justiz

 

E-Mail: kzl.b@bmj.gv.at

 

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 24. April 2008, GZ BMJ-B4.000/0013-I 1/2008 zur Stellungnahme übermittelten Entwurf eines Lebenspartnerschaftsgesetzes nimmt das Amt der Kärntner Landesregierung Stellung wie folgt:

 

1.    Im Anschreiben zum gegenständlichen Begutachtungsverfahren wird darauf hingewiesen, dass im Fall der Realisierung des vorgestellten Legislativprojektes wegen der großen Nähe der Ausgestaltung des Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft zum Eherecht auch Regelungen des Landesrechtes, die auf Ehegatten oder frühere Ehegatten Bezug nehmen, anzupassen sein könnten. Die Entscheidung über diesbezügliche Anpassungserfordernisse ist allerdings der autonomen Willensbildung der Landesgesetzgebung vorbehalten.

 

Demgegenüber überrascht es, dass die fraglos in größerer Zahl bestehenden Anpassungserfordernisse auf der Ebene der Bundesgesetzgebung mit dem vorliegenden Entwurf nicht ausreichend berücksichtigt werden. In den Erläuterungen zum Gesetzentwurf wird beispielsweise angemerkt, dass weitgehende Anpassungserfordernisse hinsichtlich die Bestimmung über den Namen eines adoptierten Kindes (§ 162b ABGB), über die Angehörigenvertretung (§ 284c Abs. 1 ABGB), über die möglichen Begünstigungen eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes (§ 364c ABGB), über das gemeinschaftliche Testament und über Erbverträge sowie über das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht noch ergänzend  vorzunehmen wären.  Zusätzlich darf darauf hingewiesen werden, dass es darüber hinaus unabdingbar erscheint, etwa auch das Personenstandsgesetz oder das Staatsbürgerschaftsgesetz sowie das Gebührengesetz anzupassen.

 

Ein Beurteilung des zur Begutachtung vorgelegten Gesetzeskonvolutes erscheint abschließend erst dann möglich, wenn alle die erwähnten weiteren Änderungen in den einzelnen Rechtsnormen zur Diskussion gestellt sind, wobei insbesondere die Anpassungen im Bereich des Personenstandsrechtes entscheidende Auswirkungen auf den zur Begutachtung vorgelegten Teilentwurf einer rechtlichen Regelung des Zusammenlebens von gleichgeschlechtlichen Partnern zur Folge haben dürften.

 

2.    Zu den einzelnen Bestimmungen des vorgelegten Gesetzeskonvolutes wird folgendes vorgebracht:

 

Zu Art. I (LebenspartnerschaftsGesetz – LpartG):

Zu § 5 Abs. 2:

Die Verwendung des Begriffes „soll“ in dieser Regelung lässt Zweifel entstehen, ob es sich dabei um ein tatsächliches Verbot oder nur um eine Empfehlung handelt. In den Erläuterungen wird angemerkt, dass es sich dabei „um ein schlichtes Lebenspartnerschaftsverbot, das sich an die Standesbeamtin bzw. den Standesbeamten richtet“ handelt und dessen Verletzung nicht mit der Nichtigkeit der Partnerschaft sanktioniert ist. Ungeachtet dessen sollte auch ein „schlichtes“ Verbot eindeutig als solches determiniert sein.

 

In § 19 „Nichtigkeit der Lebenspartnerschaft“ wäre in Anlehnung an § 23 des Ehegesetzes auch die „Scheinlebenspartnerschaft“ ausdrücklich zu berücksichtigen.

 

Im § 20 wird im 2. Satz auf eine frühere Ehe Bezug genommen. Sollte die später eingegangene Lebenspartnerschaft aufgelöst worden sein, so kann der Familienname aus dieser geschiedenen, allenfalls auch aufgehobenen  Ehe nur dann wieder angenommen werden, wenn aus dieser früheren Ehe Nachkommenschaft vorhanden ist. In Anbetracht der differenzierten Regelungsgegenstände, die der 1. und der 2. Satz betreffen, darf empfohlen werden, dies auch durch die Unterteilung in unterschiedlicher Absätze zu dokumentieren.

 

Zu Art. II (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches):

Abgesehen von den bereits im einleitenden Teil erwähnten zusätzlichen Anpassungsbedarf, darf angeregt werden, in der Überschrift zu den §§ 757 bis 759 auch die „Lebenspartner“ ausdrücklich anzuführen.

 

 

Zu Art. VIII (Änderung des IPR-Gesetzes):

Im § 27a wird auf das „Register“ verwiesen, in dem die Lebenspartnerschaft eingetragen wird. Nach § 6 Abs. 2 des Entwurfes eines Lebenspartnerschaftsgesetzes soll die Eintragung der Lebenspartnerschaft allerdings in die „Personenstandsbücher“ erfolgen.

 

In Anlehnung an den Ehebegriff müssten auch Bestimmungen über den Familienstand von Lebenspartnern in aufrechter und aufgelöster Lebenspartnerschaft formuliert werden.

 

3.    Die Einschätzung der Kostenfolgen die die Ermöglichung des Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft erwarten lässt, kann insoweit nicht geteilt werden, als die vermehrte Inanspruchnahme der Personenstandsbehörden und der Gerichte sich wohl nicht auf „äußerst geringfügigen Umfang“ beschränken dürfte. Eine seriöse Schätzung der tatsächlich zusätzlichen Aufwendungen ist zwar tatsächlich vorweg nicht möglich, aber die Einschätzung, dass diese „äußerst geringfügig“ sein werden, kann nicht geteilt werden.

 

 

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt.

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig:

 

FdRdA