Gz BKA-F147.100/0013-II/3/2008

bearbeiterin Frau Mag. Karina BRUGGER-KOMETER

Pers. E-mail karina.brugger-kometer@bka.gv.at

Telefon (+43 1) 53115/7531

 

An das

Präsidium des Nationalrates

 

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

 

 

 

 

Entwurf zur zivil- und strafrechtlichen Regelung von Lebenspartnerschaften (Lebenspartnerschaftsgesetz), Begutachtungsverfahren, Stellungnahme der Sektion II des BKA

 

 

Der Entwurf eines Lebenspartnerschaftsgesetzes gibt aus Sicht der Sektion II des Bundeskanzleramtes Anlass zu folgenden Bemerkungen:

 

Aus gleichstellungspolitischer Sicht ist die durch den Entwurf vorgeschlagene Beseitigung eines Teils der derzeit für gleichgeschlechtliche Paare bestehenden rechtlichen Benachteiligungen durch die vorgeschlagene Einführung des Rechtsinstitutes „Lebenspartnerschaft“(LP) sehr zu begrüßen.

 

Die im Entwurf vorgesehene Eingehung der LP am Standesamt sowie die weitestgehende Angleichung an die mit dem Rechtsinstitut der Ehe verbundenen Rechte und Pflichten sind als ausgewogener Schritt zur rechtlichen Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen Paaren zu qualifizieren. Trotzdem sind aus gleichstellungspolitischer Sicht noch weitere legistische Maßnahmen, z.B. im Bereich des Sozialversicherungsrechts, für eine möglichst alle Lebensbereiche umfassende Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Paare unabdingbar notwendig.

 

Aus sprachlicher Sicht ist zum vorliegenden Entwurf anzumerken, dass dem Aspekt der die sprachlichen Gleichbehandlung nicht Rechnung getragen wurde (Verwendung von Bezeichnungen wie etwa „Lebenspartner“ statt z. B. „LebenspartnerIn“ oder „Lebenspartner/in“, „Standesbeamter“ statt z.B. „Standesbeamter/Standesbeamtin“, „gesetzlicher Vertreter“ statt z. B. „gesetzliche/r Vertreter/in“, „Eigentümer“ statt z.B. „EigentümerIn“ etc.).

 

Der früher übliche Gebrauch der ausschließlich männlichen Sprachform führte in der Vergangenheit dazu, dass Frauen in die jeweils angesprochenen Bereiche gedanklich nicht einbezogen wurden, was mittlerweile durch zahlreiche Studien auch belegt ist. Damit sich Frauen und Männer von einem Text gleichermaßen angesprochen fühlen, müssen beide Geschlechter sprachlich sichtbar gemacht werden und in Texten aller Art auch in gleicher Weise angesprochen werden.

 

Daher wird im Sinne der Legistischen Richtlinien – Punkt 10 – Sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann - hsg. vom Bundeskanzleramt und des Ministerratsvortrages vom 2. Mai 2001 zum Thema „Geschlechtergerechter Sprachgebrauch“ nachdrücklich um Adaptierung des Art. I des vorliegenden Entwurfes in sprachlicher Hinsicht ersucht.

 

Abschließend darf noch auf Art. II des Entwurfes, Überschrift zu § 757, hingewiesen werden, wo anstelle des Ausdrucks „Lebenspartner(/in)“ offenbar auf Grund eines redaktionellen Versehens systemfremd der Terminus „Lebensgefährte“ verwendet wird.

 

16. Mai 2008

Für die Bundesministerin:

HOFFMANN

 

 

 

Elektronisch gefertigt