Amt der Steiermärkischen Landesregierung

 

 

 

Fachabteilung 1F

 

 

An das

Bundesministerium für Justiz

 

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è Verfassungsdienst und Zentrale Rechtsdienste

                                                                          


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Bei Antwortschreiben bitte
Geschäftszeichen (GZ) anführen

 

 

GZ:

FA1F-12.39-1/2004-45

Bezug:

BMJ-B4.000/0013-I 1/2008

            Graz, am 4. Juni 2008

 

Ggst.:

Entwurf zur zivil- und strafrechtlichen Regelung von Lebenspartnerschaften; Entwurf eines Lebenspartner-schaftsgesetzes; Begutachtungsverfahren.

 


 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Gegen den mit do. Schreiben vom 24. April 2008, obige Zahl, übermittelten Entwurf eines Lebenspartnerschaftsgesetzes bestehen keine Einwände.

 

Wünschenswert wäre lediglich eine ausdrückliche Klarstellung, ob der/die gleichgeschlechtliche Lebenspartner/Lebenspartnerin als Pflegeelternteil im Sinne des § 186 ABGB anzusehen ist und damit auch in den für eine Obsorgebetrauung in Frage kommenden Personenkreis nach § 145 Abs. 1 ABGB fällt oder nicht. Dies ist von praktischer Relevanz, da die Rechtsprechung diese Frage – soweit bekannt – bisher offen gelassen hat (siehe Erkenntnis des OGH vom 25. September 2002, 7 Ob 144/02f).

 

Für die Steiermärkische Landesregierung

 

 

(Landesamtsdirektor Dr. Gerhard Ofner)