Amt der Tiroler Landesregierung

 

 

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Entwurf eines Lebenspartnerschaftsgesetzes; Stellungnahme

Geschäftszahl

Innsbruck,

Präs.II-1653/2
28.05.2008

 

 

Zu GZ BMJ-B4.000/0013-I 1/2008 vom 24. April 2008

 

Zum oben angeführten Gesetzentwurf wird aus fachlicher und legistischer Sicht folgende Stellungnahme abgegeben:

Zu Art. II Z. 1 (§ 41 ABGB) wird bemerkt, dass im letzten Satz zwischen den Worten "Ehegatten" und "Lebenspartner" das Wort "oder" eingefügt werden sollte.

Es fällt auf, dass der Entwurf im Art. II nicht auf die Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über die Annahme an Kindes statt und über die Pflegekindschaft eingeht. Im allgemeinen Teil der Erläuterungen wird lediglich festgestellt, dass die Adoption eines Kindes durch die beiden Lebenspartner ebenso wie die Adoption des Kindes einer Partnerin oder eines Partners durch den anderen Teil ausgeschlossen bleiben sollen.

Nach § 179 Abs. 2 ABGB ist die Annahme eines Wahlkindes durch mehr als eine Person nur zulässig, wenn die Annehmenden miteinander verheiratet sind. Nach dieser Bestimmung dürfen Ehegatten in der Regel nur gemeinsam annehmen. Dadurch soll insbesondere verhindert werden, dass ein Adoptivkind in einer Ehe aufwächst, in der möglicherweise kein Einvernehmen hinsichtlich der Adoption besteht. Mangels einer entsprechenden Regelung ist aber davon auszugehen, dass die Einzeladoption durch einen Lebenspartner zulässig ist. Diese Ungleichbehandlung von Ehepartnern und Lebenspartnern ist aber sachlich nicht gerechtfertigt und beeinträchtigt das Wohl von Adoptivkindern.

Einer gesetzlichen Klarstellung bedürften auch die Fragen, ob Lebenspartner als Pflegeeltern im Sinn des § 186 ABGB in Betracht kommen und ob ein Lebenspartner als Pflegeelternteil im Sinn des § 186 ABGB anzusehen ist und nach § 145 Abs. 1 ABGB mit der Obsorge zu betrauen ist.

Bei Inkrafttreten eines dem Entwurf entsprechenden Gesetzes hätten auch entsprechende Anpassungen in anderen Bereichen des Bundes- und Landesrechtes zu erfolgen.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem auch dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.

 

 

 Für die Landesregierung:

 

Dr. Liener
Landesamtsdirektor