An das

 

Präsidium des Nationalrats

 

per E-Mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

 

 

GZ: BMSK-10310/0002-I/A/4/2008

Wien, 10.06.2008

 

 

 

 

Betreff:  Entwurf zur zivil- und strafrechtlichen Regelung von Lebenspartner­schaften; Stellungnahme des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Unter Bezugnahme auf die Note des Bundesministeriums für Justiz vom 24. April 2008, GZ BMJ‑B4.000/0013-I 1/2008, übermittelt das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz seine Stellungnahme zum Entwurf zur zivil- und strafrechtlichen Regelung von Lebenspartnerschaften zur Kenntnis.

 

Beilage

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Bundesminister:

Dr. Helmut Walla

 

 

Elektronisch gefertigt.


 

 

 

 

An das

 

Bundesministerium für Justiz

 

per E-Mail:     begutachtung@bmj.gv.at
                        kzl.b@bmj.gv.at

 

 

 

GZ: BMSK-10310/0002-I/A/4/2008

Wien, 10.06.2008

 

 

 

 

Betreff:  Entwurf zur zivil- und strafrechtlichen Regelung von Lebenspartner­schaften; Stellungnahme des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Unter Bezugnahme auf die Note vom 24. April 2008, GZ BMJ‑B4.000/0013-I 1/2008, nimmt das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz zu dem im Betreff angeführten Entwurf wie folgt Stellung:

 

I. Zum vorliegenden Gesetzentwurf:

 

Zu Artikel I:

 

Grundsätzlich wird der Gesetzesentwurf sehr begrüßt. Hinzuweisen wäre jedoch auf die Tatsache, dass insbesondere in diesem Gesetz der geschlechtergerechte Sprachgebrauch berücksichtigt werden sollte.

 

Richtlinie 10 der Legistischen Richtlinien 1990 des Bundeskanzleramtes lautet:

In Rechtsvorschriften sind unsachliche Differenzierungen zwischen Frauen und Männern zu vermeiden. Formulierungen sind so zu wählen, dass sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen.“

 

Die Bundesregierung hat im Beschluss vom 18. April 2001 klar ausgesprochen, dass es nicht mehr genügt, Gesetze und Verordnungen im generischen Maskulinum zu verfassen. Vielmehr ist dem geschlechtergerechten Sprachgebrauch, wonach beide Geschlechter sprachlich zum Ausdruck kommen müssen, besonderes Augenmerk zu schenken.

 

 

Es wäre daher wünschenswert, vor allem im Rahmen des vorliegenden Gesetzent­wurfes die geschlechtergerechte Formulierung anzuwenden (so z.B. in den §§ 9, 10, 11 ff „Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin“ zu schreiben).

 

 

Zu Artikel II:

 

Zu Z 9 (§§ 757 bis 759 ABGB):

 

Es wird darauf hingewiesen, dass es in der Überschrift zu den §§ 757-759 statt „Lebensgefährten“ wohl richtig „Lebenspartner bzw Lebenspartnerin“ heißen müsste.

 

 

II. Übersicht über die aus der Sicht des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz im gegebenen Zusammenhang vorrangig anzupassenden Rechtsvorschriften:

 

Im Folgenden wird eine Übersicht und Erstinformation über die anzupassenden Rechtsvorschriften gegeben, die aus der Sicht des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz aus seinem Wirkungsbereich vorrangig anzupassen wären.

 

Die hierzu im Detail ausformulierten Gesetzentwürfe und ‑materialien für die vom Bundesministerium für Justiz auszuarbeitende Regierungsvorlage werden dem Bundesministerium für Justiz von der Sektion II des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz in der Folge übermittelt werden:

 

Im Bereich der Sozialversicherung sind aus der Sicht des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz demnach vorrangig anzupassen:

 

-          § 258 Abs. 1 und 4 ASVG über den Anspruch auf Pension aus dem Versicherungsfall des Todes (Witwen/ Witwerpension, auch für Geschiedene);

 

-          § 269 Abs. 1 ASVG über den Anspruch auf Abfindung, wenn die Wartezeit für die Hinterbliebenenpension nicht erfüllt ist;

 

-          § 89 Abs. 5 ASVG über den Anspruch auf einen Teil der ruhenden Pension (Rente), wenn sich der versicherte Teil des Lebenspaares in Haft oder im Ausland aufhält;

 

-          § 254 Abs. 2 ASVG über den Anspruch auf Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension);

 

-          § 107a Abs. 1 ASVG über die Bezugsberechtigung für Geldleistungen, die im Zeitpunkt des Todes der anspruchsberechtigten Person fällig sind;

 

-          § 67 Abs. 7 ASVG über die Haftung angehöriger Betriebsnachfolger/innen für Beitragsschulden.

 

-          § 292 Abs. 2 und 3 ASVG über die Berücksichtigung des Nettoeinkommens des Lebenspartners/ der Lebenspartnerin bei der Feststellung des Anspruches auf Ausgleichszulage.

 

Inhaltlich sollen die Lebenspaare im Bereich der Sozialversicherung ohne jegliche Einschränkungen die Rechtsposition verheirateter Paare erwerben. Rechts­technisch werden die einschlägigen Anpassungen punktuell, jedoch in besonderen legistischen Fällen in Form einer „Generalklausel“ erfolgen.

 

Aus dem Bereich der Sozialentschädigung wären jedenfalls folgende Bestimmungen vom gegenständlichen Entwurf betroffen und bedürften einer Anpassung:

 

1. Kriegsopferversorgungsgesetz:

 

-          § 13 Abs. 2

-          § 16 Abs. 2

-          § 34

-          § 35a Abs. 1 bis 3

-          § 37 Abs. 1 und 2

-          § 38 Abs. 1 bis 3

-          § 41 Abs. 2

-          § 47 Abs. 4

-          § 48 Abs. 2

-          § 48 a Abs. 1 und 2

-          § 69 Abs. 1

-          § 92

 

2. Heeresversorgungsgesetz

 

-          § 25 Abs. 6

-          § 26 Abs. 2

-          § 31 Abs. 2

-          § 31a Abs. 1 und 2

-          § 33

-          § 34 Abs. 1 bis 3

-          § 36 Abs. 1 und 2

-          § 37 Abs. 1 bis 3

-          § 40 Abs. 2

-          § 48 Abs. 1

-          § 55 Abs. 1

 

3. Opferfürsorgegesetz:

 

-          § 1 Abs. 3

-          § 6 Z 5

-          § 11 Abs. 5 und 6

-          § 12a Abs. 2

-          § 15 Abs. 1 und 8

 

4. Verbrechensopfergesetz:

 

-          § 1 Abs. 4

-          § 3 Abs. 1

 

 

Hinsichtlich des Bundespflegeldgesetzes (BPGG) besteht aus der Sicht des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz im Hinblick auf das gegenständliche Gesetzesvorhaben kein unmittelbarer Änderungsbedarf, da das BPGG nicht expressis verbis auf Ehegatten, sondern nur auf „Angehörige“ bzw. „Familienangehörige“ abstellt und davon ausgegangen wird, dass „Lebenspartner“ bzw. „Lebenspartnerinnen“ unter den Begriff „Angehörige“ fallen werden.

 

Abschließend wird mitgeteilt, dass diese Stellungnahme in elektronischer Form dem Parlament an die Adresse „begutachtungsverfahren@parlament.gv.at“ übermittelt wird.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Bundesminister:

Dr. Helmut Walla

 

 

Elektronisch gefertigt.