Bundesministerium
für Landesverteidigung

                FLeg

 

Sachbearbeiter:

Mag. iur. Michael A. HENKEL

Rossauer Lände 1

1090 WIEN

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GZ S91034/7-FLeg/2008

 

 

Entwurf eines Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG);Stellungnahme

 

 

An das

Bundesministerium für JustizMuseumstrasse 71070 Wien

kzl.b@bmj.gv.at

 

 

Zu dem mit der do. Note vom 24. April 2008, GZ BMJ‑B4.000/0013‑I 1/2008, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Lebenspartnerschaft erlassen und das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Ehegesetz, das Mietrechtsgesetz, das Unterbringungsgesetz, das Urheberrechtsgesetz, das Unternehmensgesetzbuch, das IPRGesetz, das Notariatsaktsgesetz, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz, die Exekutionsordnung, die Konkursordnung, die Anfechtungsordnung, die Notariatsordnung, das Gerichtsgebührengesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Privatstiftungsgesetz, das Todeserklärungsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 2002, das Kleingartengesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Versicherungsvertragsgesetz, das Anerbengesetz, das Kärntner Erbhöfegesetz, das Tiroler Höfegesetz, die Ausgleichsordnung, das Firmenbuchgesetz, das GmbH-Gesetz, das Übernahmegesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Notariatstarifgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung und das Strafvollzugsgesetz geändert werden (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG), nimmt das Bundesministerium für Landesverteidigung wie folgt Stellung:

 

In materieller Hinsicht wird darauf hingewiesen, dass zur Verwirklichung des Ziels des weitestgehenden Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten über den vorliegenden Entwurf hinaus ein Anpassungsbedarf in einer Vielzahl weiterer Rechtsbereiche besteht, so ua. im Pensionsrecht der Beamten, in der Auslobungsregelung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, in den Bestimmungen betreffend die Witwenversorgung im Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964, sowie einer Anzahl wehrrechtlicher Normen.

 

Formal wird auf ein Redaktionsversehen im Artikel II Z 1 des Entwurfes betreffend § 41 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS 1811/946, hingewiesen. Im letzten Satzteil dieser Bestimmung wurde zwischen den Worten „Ehegatten“ und „Lebenspartner“ offensichtlich das Wort oder vergessen.

 

Dem Präsidium des Nationalrates wurde eine Ausfertigung dieser Stellungnahme auf elektronischem Wege übermittelt.

 

 

 

10. Juni 2008

Für den Bundesminister:
i.V. MOSER