Manfred ELISKASES, Bgdr i.R.

E.Stradalstr. 46

2020 HOLLABRUNN                                                         HOLLABRUNN, 10 06 08

 

 

 

Regelung von Lebenspartnerschaften  - Stellungnahme

 

Sehr geehrte verantwortliche Damen und Herrn!

 

In einer Zeit, in der die Geburtenrate im Keller ist und der in den letzten Jahrzehnten erarbeitete Wohlstand in erster Linie durch Zuwanderung aufrechterhalten werden kann, dürfen wir uns über klar absehbare negative Folgen nicht hinweg täuschen.

Vehement vorgetragene Partikularinteressen müssen deutlich dem Gemeinwohl  und der Zukunft unseres Landes untergeordnet werden. Jegliche Gesetzentwürfe mit absehbaren demografischen Negativfolgen wären daher hintanzustellen oder, wenn unvermeidbar, wie etwa im gegenständlichen Gesetzentwurf zur Regelung von Lebenspartnerschaften in wesentlichen Punkten abgeändert werden. Hiebei wären voraus gegangene Stellungnahmen des Generalsekretariats der Österreichischen Bischofskonferenz u. ä. zu berücksichtigen.

 

Besonders schwerwiegend ist zu werten, dass aus den Formulierungen des Gesetzentwurfs abzuleiten ist, dass in weiterer Folge eine neuerliche gesetzliche Angleichung von krass gegensätzlichen Lebensformen  vorgesehen ist.

 

Gesetze sollen das Wohlergehen der Menschen unseres Landes und dessen Prosperität im Auge haben. Gleichgeschlechtliche Partnerschaften stellen aber ein absichtliches, frei gewähltes und nicht mehr gut zu machendes Beenden einer langen Kette der Lebensweitergabe dar, was unweigerlich mittel- und langfristig gesehen wesentliche volkswirtschaftliche Nachteile bringt, die nicht im Sinne von wahren politisch Verantwortlichen  liegen können. Dies ist einfach eine Realität und hat mit einer Diskriminierung einer noch relativ kleinen Bevölkerungsgruppe nichts zu tun. Für eine unterschiedliche Behandlung der beiden Lebensformen bestehen also ernst zu nehmende objektive Gründe.

Vollkommen unverständlich und rein den Wünschen einer Minorität nachkommend ist vielmehr das undeutlich gehaltene Diskriminierungsverbot anzusehen, wo doch das gesellschafts- und staatserhaltende Eherecht keinen derartigen Schutz kennt. Außerdem besteht die Gefahr, dass das verfassungsmäßig verbriefte Recht auf freie Meinungsäußerung beschnitten würde.

 

Die Annahme des Entwurfes in der gegenständlichen Fassung würde im Laufe der Zeit für weite Bevölkerungskreise die Diskrepanz unterschiedlichster Lebensformen mit ihren negativen bzw. positiven volkswirtschaftlichen Ableitungen verschleiern. So wurden bei der Gesetzesvorbereitung beispielsweise die sozialpolitischen und sozialrechtlichen  Folgen im Bereich der Altersversorgung, die jetzt schon schwerwiegende Sorgen bereitet, offenbar nicht berücksichtigt. Da es sich bei der Pensionsvorsorge um einen Generationenvertrag handelt, würde sich bei einer Verabschiedung des Gesetzes in der jetzigen Fassung, das die Ausweitung gleichgeschlechtlicher Beziehungen unweigerlich zur Folge haben würde, vermehrt die Frage nach der Stärke der arbeitenden Bevölkerungsgruppe, die die Bedürfnisse der Nichterwerbstätigen abzudecken hat, stellen. Hier geht es also sehr wohl um eine konkrete und wesentliche Kostenfrage für den Bund im weiteren Sinne (Vorblatt zum Gesetzentwurf).

 

 

Abgesehen von bedeutenden ethischen und religiösen Gründen ist der vorliegende Gesetzentwurf daher auf Grund absehbarer schwerer negativer Folgewirkungen volkswirtschaftlicher und gesellschaftspolitischer Natur abzulehnen.