GZ.: BMI-LR1425/0005-III/1/a/2008

 

 

Wien, am 16. Juni 2008

 

An das

 

Präsidium des

Nationalrates

 

Parlament

1017   W I E N

 

 

 

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262046
Pers. E-Mail: Rita.Ranftl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMJ

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Lebenspartnerschaft erlassen und das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Ehegesetz, das Mietrechtsgesetz, das Unterbringungsgesetz, das Urheberrechtsgesetz, das Unternehmensgesetzbuch, das IPR-Gesetz, das Notariatsaktsgesetz, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz, die Exekutionsordnung, die Konkursordnung, die Anfechtungsordnung, die Notariatsordnung, das Gerichtsgebührengesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Privatstiftungsgesetz, das Todeserklärungsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 2002, das Kleingartengesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Versicherungsvertragsgesetz, das Anerbengesetz, das Kärntner Erbhöfegesetz, das Tiroler Höfegesetz, die Ausgleichsordnung, das Firmenbuchgesetz, das GmbH-Gesetz, das Übernahmegesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Notariatstarifgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung und das Strafvollzugsgesetz geändert werden (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)

(Entwurf zur zivil- und strafrechtlichen Regelung von Lebenspartnerschaften),

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

In der Anlage wird zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres übermittelt.

 

 

Beilage

 

Für den Bundesminister:

 

Mag. Sabine Halbauer

 

 

elektronisch gefertigt

 

GZ.: BMI-LR1425/0005-III/1/a/2008

 

 

Wien, am 16. Juni 2008

 

An das

Bundesministerium für Justiz

 

Museumstraße 7

1070   W I E N

 

BMJ-B4.000/0013-I 1/2008

 

 

 

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262046
Pers. E-Mail: Rita.Ranftl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMJ

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Lebenspartnerschaft erlassen und das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Ehegesetz, das Mietrechtsgesetz, das Unterbringungsgesetz, das Urheberrechtsgesetz, das Unternehmensgesetzbuch, das IPR-Gesetz, das Notariatsaktsgesetz, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz, die Exekutionsordnung, die Konkursordnung, die Anfechtungsordnung, die Notariatsordnung, das Gerichtsgebührengesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Privatstiftungsgesetz, das Todeserklärungsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 2002, das Kleingartengesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Versicherungsvertragsgesetz, das Anerbengesetz, das Kärntner Erbhöfegesetz, das Tiroler Höfegesetz, die Ausgleichsordnung, das Firmenbuchgesetz, das GmbH-Gesetz, das Übernahmegesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Notariatstarifgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung und das Strafvollzugsgesetz geändert werden (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)

(Entwurf zur zivil- und strafrechtlichen Regelung von Lebenspartnerschaften);

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf folgende Bemerkungen:


Das Lebenspartnerschaftsgesetz regelt die Beziehungen von zwei gleichgeschlechtlichen Personen in einer Lebenspartnerschaft.

Diese Partnerschaft kann jedoch wegen ihrer prinzipiellen Unterschiedlichkeit nicht einer Ehe gegenüber gestellt und mit ihr verglichen werden. Gleich ist zwar der zum Ausdruck gebrachte Wille von zwei Personen zur gemeinsamen Lebensführung; eine Lebenspartnerschaft kann jedoch von vornherein nicht auf gemeinsame Kinder und damit auf die Gründung einer Familie ausgerichtet sein. Allein aus dieser Differenzierung ergibt sich die Notwendigkeit einer unterschiedlichen legislativen Ausgestaltung dieser beiden Formen des menschlichen Zusammenlebens.


Keine „Ehe light“

Im Hinblick auf diese Notwendigkeit zur unterschiedlichen Ausgestaltung der Lebenspartnerschaft im Vergleich zur Ehe erscheint der vom Bundesministerium für Justiz vorgelegte Entwurf als zu sehr von einem Vergleich zur Ehe getragen, wiewohl bei der Ausgestaltung der Lebenspartnerschaft darauf zu achten sein wird, dass dieses Rechtsinstitut durch ein ausgewogenes Verhältnis von aufeinander bezogenen Rechten und Pflichten gekennzeichnet ist. Der vorgelegte Entwurf sollte daher grundlegend überarbeitet werden, um den Eindruck zu vermeiden, bei der Lebenspartnerschaft handle es sich um eine andere bzw. besondere Form der Ehe (Ehe light).

 

Abbau von Diskriminierungen

Ziel einer neuen gesetzlichen Regelung muss der Abbau allenfalls vorhandener Diskriminierungen sein. Eine Diskriminierung liegt jedoch dann nicht vor, wenn ungleichartige Umstände eine gleichartige Regelung a priori ausschließen. Denn der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verbietet nicht nur Gleiches ungleich zu behandeln, sondern verbietet es auch, Ungleiches unsachlicherweise gleich zu behandeln.

 

Die Beseitigung allenfalls vorhandener Diskriminierungen ist somit Aufgabe des Gesetzgebers, der Differenzierungen dort beseitigen muss, wo sie unsachlich sind. Im Lichte dessen erweist sich daher ein besonderes Diskriminierungsverbot für Lebenspartnerschaften (§ 3 des Entwurfs) als entbehrlich.

 

 

Adoption
Wenngleich die Erläuterungen ausführen, dass die Adoption eines Kindes durch die beiden Lebenspartner ebenso wie die Adoption des Kindes einer Partnerin oder eines Partners durch den anderen Teil ausgeschlossen bleiben soll, wird vorgeschlagen, ein explizites gesetzliches Adoptionsverbot zu normieren. Die Adoption eines Kindes durch den Lebenspartner eines Elternteils wurde im Übrigen erst kürzlich durch eine OGH-Entscheidung für den Bereich gleichgeschlechtlicher Partnerschaften ausgeschlossen.

 

Fortpflanzungsmedizingesetz
Ebenso erscheint eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erforderlich, wonach eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur in einer „Lebensgemeinschaft von Mann und Frau“ zulässig ist.



Förmlichkeiten der Eingehung einer Lebenspartnerschaft

Auf Grund der Unterschiedlichkeit von Ehe und Lebenspartnerschaft erscheint es nicht zielführend, die im Personenstandsgesetz geregelten Förmlichkeiten einer Ehe­schließung auf die Begründung einer Lebenspartnerschaft zu übertragen.

 

Es wird daher in Anlehnung an die Schweizer Regelung folgendes Verfahren zur Begründung einer Lebenspartnerschaft vorgeschlagen:

 

Die beiden Partner/innen beantragen persönlich bei der Behörde die Eintragung. Die Behörde prüft, ob der Antrag in der richtigen Form eingereicht worden ist, die nötigen Dokumente vorliegen und die Voraussetzungen für die Beurkundung der Lebenspartnerschaft erfüllt sind.

 

 

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Lebenspartnerschaft beurkundet und in ein neu zu schaffendes Personenstandsbuch eingetragen. Diese Beurkundung ist öffentlich. Im Gegensatz zur Ehe wird die Lebenspartnerschaft jedoch nicht durch das Ja-Wort in Anwesenheit von zwei Zeugen begründet, sondern durch die Protokollierung der Willenserklärungen der beiden Partner/innen. Die Lebenspartnerschaft hat keine Auswirkungen auf den amtlichen Namen der beiden Partner/innen.

 

Im Hinblick auf die beschriebene Form der Begründung dieser Partnerschaft wird vorgeschlagen, nicht von einer Lebenspartnerschaft, sondern von einer eingetragenen Partnerschaft zu sprechen und dementsprechend auch die Diktion des Gesetzes(entwurfs) einschließlich des Gesetzestitels entsprechend anzupassen.

 

Standesamt/Bezirksverwaltungsbehörde/Bezirksgericht

Auch die behördliche Zuständigkeit für die Eingehung einer Lebenspartnerschaft sollte nicht der Trauung nachgebildet werden, um sichtbar zu machen, dass es sich bei Ehe und Lebenspartnerschaft um unterschiedliche Rechtsinstitute handelt. Es wird daher vorgeschlagen, nicht die Standesämter, sondern die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften und Magistrate) oder die Bezirksgerichte als zuständige Stellen für die Beurkundung von Lebenspartnerschaften vorzusehen. Die Standesämter sollen weiterhin für die Eheschließung zuständig bleiben.

 

Für eine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden oder der Bezirksgerichte sprechen außerdem verwaltungsökonomische Gründe. Da die Zahl der Beurkundungen von Lebenspartnerschaften im Vergleich zur Zahl der Eheschließungen vergleichsweise gering sein wird, erscheint es sinnvoll, die behördliche Zuständigkeit zur Begründung von Lebenspartnerschaften bei den Bezirksverwaltungsbehörden oder den Bezirksgerichten anzusiedeln.

 

 

 

 

Für den Bundesminister:

 

Mag. Sabine Halbauer

 

 

elektronisch gefertigt