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GZ.: BMI-LR1425/0005-III/1/a/2008
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Wien, am 16. Juni 2008
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An das
Präsidium des Nationalrates
Parlament 1017 W I E N
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Rita Ranftl Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.
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Betreff: |
Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMJ Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Lebenspartnerschaft erlassen und das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Ehegesetz, das Mietrechtsgesetz, das Unterbringungsgesetz, das Urheberrechtsgesetz, das Unternehmensgesetzbuch, das IPR-Gesetz, das Notariatsaktsgesetz, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz, die Exekutionsordnung, die Konkursordnung, die Anfechtungsordnung, die Notariatsordnung, das Gerichtsgebührengesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Privatstiftungsgesetz, das Todeserklärungsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 2002, das Kleingartengesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Versicherungsvertragsgesetz, das Anerbengesetz, das Kärntner Erbhöfegesetz, das Tiroler Höfegesetz, die Ausgleichsordnung, das Firmenbuchgesetz, das GmbH-Gesetz, das Übernahmegesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Notariatstarifgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung und das Strafvollzugsgesetz geändert werden (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) (Entwurf zur zivil- und strafrechtlichen Regelung von Lebenspartnerschaften), Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres |
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In der Anlage wird zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres übermittelt.
Beilage
Für den Bundesminister:
Mag. Sabine Halbauer
elektronisch gefertigt
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GZ.: BMI-LR1425/0005-III/1/a/2008
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Wien, am 16. Juni 2008
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An das Bundesministerium für Justiz
Museumstraße 7 1070 W I E N
BMJ-B4.000/0013-I 1/2008
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Rita Ranftl Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.
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Betreff: |
Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMJ Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Lebenspartnerschaft erlassen und das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Ehegesetz, das Mietrechtsgesetz, das Unterbringungsgesetz, das Urheberrechtsgesetz, das Unternehmensgesetzbuch, das IPR-Gesetz, das Notariatsaktsgesetz, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz, die Exekutionsordnung, die Konkursordnung, die Anfechtungsordnung, die Notariatsordnung, das Gerichtsgebührengesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Privatstiftungsgesetz, das Todeserklärungsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 2002, das Kleingartengesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Versicherungsvertragsgesetz, das Anerbengesetz, das Kärntner Erbhöfegesetz, das Tiroler Höfegesetz, die Ausgleichsordnung, das Firmenbuchgesetz, das GmbH-Gesetz, das Übernahmegesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Notariatstarifgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung und das Strafvollzugsgesetz geändert werden (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) (Entwurf zur zivil- und strafrechtlichen Regelung von Lebenspartnerschaften); Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres |
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Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf folgende Bemerkungen:
Das Lebenspartnerschaftsgesetz regelt die Beziehungen von zwei
gleichgeschlechtlichen Personen in einer Lebenspartnerschaft.
Diese Partnerschaft kann jedoch wegen ihrer prinzipiellen Unterschiedlichkeit nicht einer Ehe gegenüber gestellt und mit ihr verglichen werden. Gleich ist zwar der zum Ausdruck gebrachte Wille von zwei Personen zur gemeinsamen Lebensführung; eine Lebenspartnerschaft kann jedoch von vornherein nicht auf gemeinsame Kinder und damit auf die Gründung einer Familie ausgerichtet sein. Allein aus dieser Differenzierung ergibt sich die Notwendigkeit einer unterschiedlichen legislativen Ausgestaltung dieser beiden Formen des menschlichen Zusammenlebens.
Keine „Ehe light“
Im Hinblick auf diese Notwendigkeit zur unterschiedlichen Ausgestaltung der Lebenspartnerschaft im Vergleich zur Ehe erscheint der vom Bundesministerium für Justiz vorgelegte Entwurf als zu sehr von einem Vergleich zur Ehe getragen, wiewohl bei der Ausgestaltung der Lebenspartnerschaft darauf zu achten sein wird, dass dieses Rechtsinstitut durch ein ausgewogenes Verhältnis von aufeinander bezogenen Rechten und Pflichten gekennzeichnet ist. Der vorgelegte Entwurf sollte daher grundlegend überarbeitet werden, um den Eindruck zu vermeiden, bei der Lebenspartnerschaft handle es sich um eine andere bzw. besondere Form der Ehe (Ehe light).
Abbau von Diskriminierungen
Ziel einer neuen gesetzlichen Regelung muss der Abbau allenfalls vorhandener Diskriminierungen sein. Eine Diskriminierung liegt jedoch dann nicht vor, wenn ungleichartige Umstände eine gleichartige Regelung a priori ausschließen. Denn der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verbietet nicht nur Gleiches ungleich zu behandeln, sondern verbietet es auch, Ungleiches unsachlicherweise gleich zu behandeln.
Die Beseitigung allenfalls vorhandener Diskriminierungen ist somit Aufgabe des Gesetzgebers, der Differenzierungen dort beseitigen muss, wo sie unsachlich sind. Im Lichte dessen erweist sich daher ein besonderes Diskriminierungsverbot für Lebenspartnerschaften (§ 3 des Entwurfs) als entbehrlich.
Adoption
Wenngleich
die Erläuterungen ausführen, dass die Adoption eines Kindes
durch die beiden Lebenspartner ebenso wie die Adoption des Kindes einer
Partnerin oder eines Partners durch den anderen Teil ausgeschlossen bleiben
soll, wird vorgeschlagen, ein explizites gesetzliches Adoptionsverbot zu
normieren. Die Adoption eines Kindes durch den Lebenspartner eines Elternteils
wurde im Übrigen erst kürzlich durch eine OGH-Entscheidung für
den Bereich gleichgeschlechtlicher Partnerschaften ausgeschlossen.
Fortpflanzungsmedizingesetz
Ebenso
erscheint eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erforderlich, wonach
eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur in einer
„Lebensgemeinschaft von Mann und Frau“ zulässig ist.
Förmlichkeiten der Eingehung einer Lebenspartnerschaft
Auf Grund der Unterschiedlichkeit von Ehe und Lebenspartnerschaft erscheint es nicht zielführend, die im Personenstandsgesetz geregelten Förmlichkeiten einer Eheschließung auf die Begründung einer Lebenspartnerschaft zu übertragen.
Es wird daher in Anlehnung an die Schweizer Regelung folgendes Verfahren zur Begründung einer Lebenspartnerschaft vorgeschlagen:
Die beiden Partner/innen beantragen persönlich bei der Behörde die Eintragung. Die Behörde prüft, ob der Antrag in der richtigen Form eingereicht worden ist, die nötigen Dokumente vorliegen und die Voraussetzungen für die Beurkundung der Lebenspartnerschaft erfüllt sind.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Lebenspartnerschaft beurkundet und in ein neu zu schaffendes Personenstandsbuch eingetragen. Diese Beurkundung ist öffentlich. Im Gegensatz zur Ehe wird die Lebenspartnerschaft jedoch nicht durch das Ja-Wort in Anwesenheit von zwei Zeugen begründet, sondern durch die Protokollierung der Willenserklärungen der beiden Partner/innen. Die Lebenspartnerschaft hat keine Auswirkungen auf den amtlichen Namen der beiden Partner/innen.
Im Hinblick auf die beschriebene Form der Begründung dieser Partnerschaft wird vorgeschlagen, nicht von einer Lebenspartnerschaft, sondern von einer eingetragenen Partnerschaft zu sprechen und dementsprechend auch die Diktion des Gesetzes(entwurfs) einschließlich des Gesetzestitels entsprechend anzupassen.
Standesamt/Bezirksverwaltungsbehörde/Bezirksgericht
Auch die behördliche Zuständigkeit für die Eingehung einer Lebenspartnerschaft sollte nicht der Trauung nachgebildet werden, um sichtbar zu machen, dass es sich bei Ehe und Lebenspartnerschaft um unterschiedliche Rechtsinstitute handelt. Es wird daher vorgeschlagen, nicht die Standesämter, sondern die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften und Magistrate) oder die Bezirksgerichte als zuständige Stellen für die Beurkundung von Lebenspartnerschaften vorzusehen. Die Standesämter sollen weiterhin für die Eheschließung zuständig bleiben.
Für eine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden oder der Bezirksgerichte sprechen außerdem verwaltungsökonomische Gründe. Da die Zahl der Beurkundungen von Lebenspartnerschaften im Vergleich zur Zahl der Eheschließungen vergleichsweise gering sein wird, erscheint es sinnvoll, die behördliche Zuständigkeit zur Begründung von Lebenspartnerschaften bei den Bezirksverwaltungsbehörden oder den Bezirksgerichten anzusiedeln.
Für den Bundesminister:
Mag. Sabine Halbauer
elektronisch gefertigt