Entwurf Partnerschaftsgesetz 2008

 

 

Die Arbeitsgemeinschaft Katholischer Verbände Österreichs (AKV) spricht sich nachdrücklich gegen den nunmehr vorgelegten Gesetzesentwurf aus, im Wesentlichen aus vier Gründen:

 

-         Durch das evidente Bemühen, die geplante Lebenspartnerschaft der Ehe gleichzugestalten, wird Sachlich Ungleiches gleich behandelt.

-         Nicht ethische Grundsätze definieren deren nachgeordnete rechtliche Formulierung, sondern positives Recht wird dazu missbraucht, ethische Grundüberzeugungen und Wertvorstellungen der Bevölkerung zu manipulieren.

-         Das Gesetz basiert nicht auf der Willensübereinstimmung der großen Mehrheit der Bevölkerung und widerspricht daher Grundregeln des demokratischen Rechtsstaates.

-         Man vermisst eine nachvollziehbare Argumentation.

 

 

Wenn auch das Verlangen einer Minderheit nach rechtlichen Rahmenbedingungen bisher nicht üblicher Lebensformen grundsätzlich berücksichtigt werden kann, so schließen die wesentlich gleichen Formvorschriften des rechtsgeschäftlichen Abschlusses der Lebenspartnerschaften mit der Ehe nicht nur eine klare Unterscheidung aus, sie insinuieren eindeutig eine wesentliche Gleichrangigkeit beider nur höchst oberflächlich vergleichbarer Lebensformen in der öffentlichen Reputation (siehe §§ 2, 6 u.a.). Die umfangreichen Änderungen bestehender Gesetze, vor allem in den diversen Teilmaterien des Erbrechts, zeigen eine eindeutige Tendenz auf Gleichbehandlung des Ungleichen, der Lebenspartnerschaft mit der Ehe. Gerade im Erbrecht ist dies besonders paradox, da durch den Gesetzgeber die a priori ausgeschlossene genealogisch begründete Erbfolge willkürlich eingeführt wird. Durch die Schaffung neuen positiven Rechts gehen diese Bestimmungen weit über das als grundsätzlich anerkennbare Rechtsschutzinteresse weit hinaus, wofür es weder rücksichtlich biologischer Erben, noch volkswirtschaftlicher Zusammenhänge eine nachvollziehbare Begründung gibt. Sie sind daher aus dem Gesetzesentwurf ersatzlos und vollständig zu entfernen.

 

  

Zur Begründung:

 

Das ethische Selbstverständnis der Gesellschaft muss substantiell definiert sein, bevor es in juristische Formen gebracht wird. Das positive Recht folgt der Ethik, die logische Abfolge kann keinesfalls umgekehrt werden, wenn man nicht unlösbaren Aporien verfallen will. Andernfalls hätten alle – zunächst ungesatzten – Menschenrechte als Basis und Voraussetzung des gesamten Rechtsbestandes zivilisierter Gesellschaften keine tragfähige Funktion. Die ethische Bewertung neuer Partnerschaftsformen muss daher der rechtlichen vorausgehen, wenn nicht Beliebigkeit zum rechtsstaatlichen Prinzip erhoben werden soll.

 

Die behauptete, aber unbewiesene „unzumutbare Benachteiligungen“ gleichgeschlechtlicher Partnerschaften in wesentlichen Rechtsbeziehungen wird zum Vorwand genommen, deren

 

Gleichbehandlung mit Ehe und Familie zumindest im Rechtsbereich, und damit im Werteverständnis der Gesellschaft zu dekretieren. Fachleute wissen, dass es keine derart gewichtigen Benachteiligung gibt, die diese Gleichstellung mit der Ehe begründen könnten, und daher auch nicht unter sachlichem Aspekt erfordern.

 

Homosexuelle Formen der Lebensgestaltung widersprechen dem kommunikativen und dialogischen Wesen des Menschen. Diese Form der Lebensgestaltung hat – objektiv gesehen – zumindest defizitäre Tendenz. Die Ehe verschiedengeschlechtlicher Partner ist durch die Chance physischer und seelischer Bereicherung, exklusiv in ihrer möglichen, durch die Verschiedengeschlechtlichkeit bedingten, Intensität, gekennzeichnet. Damit soll gerade nicht einer Einmischung in die Privatsphäre  das Wort gesprochen werden. Es soll aber klar gestellt sein, dass diese Lebensform, wie immer die konkreten Umstände auch liegen sollten, die relativ schlechtere Form gegenüber der heterogen vollzogenen Ehe darstellt. Deren Gleichstellung mit der homosexuellen Partnerschaft diskriminiert daher die Ehe, wäre sie doch trotz aller Verantwortung für den Weiterbestand der Gesellschaft auch wesentlich nichts anderes als die homosexuelle Lebensgemeinschaft, völlig im Widerspruch zum historisch gewachsenen Selbstverständnis der Gesellschaft über die Ehe. Sachlich und im allgemeinen Werteverständnis der  Gesellschaft ist ein deutlicher sachlicher Unterschied zwischen gleichgeschlechtlichen und verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaften festzustellen.

 

Dazu kommt noch, dass nur verschiedengeschlechtliche Partnerschaften auf die Zeugung und Heranziehung der nächsten Generation ausgerichtet sind, unabhängig davon, wie diese Ausrichtung im konkreten Einzelfall umgesetzt wird. Die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft schließt aber die Zeugung von Kindern grundsätzlich und ausnahmslos aus, was hinsichtlich der Interessenlage der staatlichen Gemeinschaft einen sehr klar erkennbaren Unterschied macht, der objektivierbar und sachlich ist.

 

Es ist eine psychologische Binsenweisheit, dass die konstruktive Auseinadersetzung gerade  mit dem anderen Geschlecht unverzichtbar eine der zentralen Aufgaben für ein gelungenes und sinnerfülltes Leben ist. Auch eine seriöse und subtile Beziehung zum eigenen Geschlecht kann dies keinesfalls ersetzen, sondern bestenfalls sublimieren. Eine philosophische Anthropologie kommt von anderen Voraussetzungen her zum gleichen Ergebnis. Die ethischen Grundregeln einer Gesellschaft sind daraus abzuleiten, wenn sie nicht in nebuloser Willkürlichkeit versanden wollen. Auf dieser Basis können danach auch pragmatische Auswirkungen definiert werden, etwa zivil- oder personenrechtliche Konsequenzen.

 

In das Privatleben der Staatsbürger hat sich der Staat grundsätzlich nicht einzumischen, da das Subsidiaritätsprinzip anzuwenden ist; wenn er es dennoch tun zu sollen meint, muss er dafür einen besonderen Grund haben, der gewichtiger ist, als der Schutz der Privatsphäre.

 

Ein ethisch gerechtfertigter Grund könnte darin gesehen werden, sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligungen auszugleichen, die die Menschen- und Personwürde einzelner Mitglieder des Gemeinwesens betreffen. Nun sind sich aber die Fachleute völlig einig darüber, dass es solche Benachteiligungen gleichgeschlechtlicher Beziehungen nicht gibt, weder im immer wieder angezogenen Mietrecht, noch im Erbrecht, bei der Pflegefreistellung oder in sonstigen Rechtbeziehungen, abgesehen davon, dass die private Rechtsgestaltung im Rahmen der

 

 

 Vertragsautonomie die Rechtsbeziehungen zwischen Partnern ausreichend regeln könnte. Der Rechtsrahmen bietet dafür alle Möglichkeiten. Auch die gegenseitige Treue-und Beistandspflicht bedarf keines Rechtsinstrumentes, sondern einfach eines entsprechenden ethischen Verhaltens.

 

Der Gesetzesentwurf intendiert daher offenbar nicht bloß die Schaffung eines neuen Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft, er geht weit darüber hinaus. Damit wir evident, dass nicht die Beseitigung behaupteter Benachteiligungen der Zweck des Gesetzes ist, sondern offenbar die rechtliche unbeschränkte Gleichstellung solcher Lebensverhältnisse mit der heterosexuellen Ehe und Familie. Während das staatliche Gemeinwesen aber am Funktionieren dieser Lebensformen ein vitales Interesse haben muss, hat sich noch niemand die Mühe gemacht, nachzuweisen, warum die Rechtsordnung ein adäquates Interesse auch an homosexuellen Lebensformen habe müsste, das über den Privatbereich der Betroffenen deutlich hinausginge. Wer Änderungen fordert, hat auch eine nachvollziehbare Begründung vorzulegen.

 

Die Arbeitsgemeinschaft Katholischer Verbände fordert daher die Abgeordneten des Parlaments der Republik Österreich nachdrücklich auf, dieser Vorlage die Zustimmung zu verweigern.

 

 

13. Juni 2008

MMag.DDr. Josef Zemanek

Präsident AKV