BUNDESMINISTERIUM FÜR

EUROPÄISCHE UND INTERNATIONALE ANGELEGENHEITEN

VÖLKERRECHTSBÜRO

A-1014 Wien, Minoritenplatz 8

Tel.: 0501150-0, FAX: 0501159-212

E-MAIL

 

GZ:

BMeiA-AT.8.15.02/0132-I.2c/2008

Datum:

16. Juni 2008

Seiten:

4

An:

kzl.b@bmj.gv.at

Kopie:

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

Von:

Bot. Dr. H. Tichy,

SB:

MMag. Dr. Wirtenberger; Mag. Theuermann; Dr. Heindl; Mag. Grosse; Dr. Loidl

DW:

3391

 

BETREFF:   Entwurf eines Lebenspartnerschaftsgesetzes; Stellungnahme

 

 

Zu do. GZ BMJ-B4.000/0013-I 1/2008

vom 24. April 2008

 

Das BMeiA nimmt zum oz. Entwurf folgendermaßen Stellung:

 

Entsprechend dem Rundschreiben des BKA-VD vom 6. März 2001, GZ. BKA-600.824/011-V/2/01, betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen im Vorblatt hinsichtlich des Verhältnisses des geplanten Gesetzes zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union sollte „eine spezifischere Aussage dahingehend gemacht werden, ob in der fraglichen Angelegenheit Vorgaben des Rechts der Europäischen Union bestehen, und gegebenenfalls wie die vorgesehene Regelung sich zu diesen verhält.“ Es wird angeregt, eine solche Aussage zu treffen, insbesondere hinsichtlich der möglichen Auswirkungen der Regelung auf die Rechte der Unionsbürger (sh. RL 2004/38/EG).

 

Schon im jetzigen Stadium ist darauf hinzuweisen, dass eine künftige Neuregelung dieser Materie auch Änderungen anderer Bestimmungen notwendig machen kann (z.B. § 30 Statut für den auswärtigen Dienst (Unterstützung der Familienangehörigen im Ausland), § 6 Passgesetz (Ausstellung der Diplomatenpässe) und § 3 Legitimationskartenverordnung (Begriff des Familienangehörigen).

 

Gleichgeschlechtliche Beziehungen genießen den Schutz des Art. 8 EMRK. Aufgrund des Eingriffsvorbehalts in Abs. 2 besteht die prinzipielle Möglichkeit einer unterschiedlichen Behandlung gegenüber verschiedengeschlechtlichen Beziehungen bzw. der Ehe, sofern dies zur Erfüllung eines legitimen Zieles notwendig und verhältnismäßig ist.

 

In einer Reihe von Entscheidungen stellte der EGMR Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Orientierung fest: z.B. S.L. gg. Ö vom 9.1.2003 (Ungleiche Altersgrenzen bei Zulässigkeit von gleichgeschlechtlichen und verschiedengeschlechtlichen sexuellen Beziehungen in § 209 StGB widersprachen Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK); Salgueiro da Silva Mouta v. Portugal vom 21.12.1999 (Gericht sprach Sorgerecht über gemeinsame Tochter der Mutter anstatt dem Vater zu und begründete dies mit dessen Homosexualität; Diskriminierung i.S. von Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK).

 

Zur Frage, ob eine Gleichbehandlung gleichgeschlechtlicher mit verschiedengeschlechtlichen Partnerschaften geboten ist, äußerte sich der EGMR bisher nur in Karner gg. Österreich,  24.7.03, im Zusammenhang mit Mietverträgen. Demnach ist die Ungleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen und verschiedengeschlechtlichen Partnern bei Ableben eines/r Partner/in in Bezug auf Eintritt in den Mietvertrag diskriminierend und konventionswidrig. Zur Frage, ob die EMRK die Einrichtung eines Rechtsinstituts zur Anerkennung  gleichgeschlechtlicher  Partnerschaften verlangt, hat sich der EGMR bisher noch nicht geäußert.

 

 

 

Für die Bundesministerin:

H. Tichy m.p.