Dr. Wilfried Rozhon

MFPL

Universität Wien

Dr. Bohrgasse 9

1030 Wien

E-mail: wilfried.rozhon@univie.ac.at

 

 

An:

Bundesministerium für Justiz

Museumstraße 7

1070 Wien

E-mail: kzl.b@bmj.gv.at; begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

 

 

Wien, am 15. 6. 2008

 

 

 

Betreff: Stellungnahme zum Entwurf des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG)

 

 

 

Vorbemerkungen

 

Der Entwurf des Gesetzes über die Schaffung des Rechtsinstituts der „Lebenspartnerschaft“, die für gleichgeschlechtliche Paare einen rechtlichen Rahmen zur Absicherung des Zusammenlebens bietet, ist sehr zu begrüßen. Die Einführung eines derartigen Rechtsinstituts entspricht einem zeitgemäßen Verständnis von Demokratie und Minderheitenschutz. So hat bereits der Europarat im Jahr 2000 in seiner Entschließung Nr. 1474 die Mitgliedsstaaten aufgefordert, gleichgeschlechtlichen Paaren die Möglichkeit zur Absicherung ihres Zusammenlebens in Form von „Eingetragenen Partnerschaften“ zu bieten.

In der überwältigenden Mehrheit der Staaten Westeuropas wurden in den vergangenen zwei Jahrzehnten entsprechende Rechtsinstitutionen geschaffen. In einigen Staaten wurde darüber hinaus auch die Zivilehe für homosexuelle Paare geöffnet (Niederlande, Belgien, Spanien und ab 1. 1.  2009 auch Norwegen).

Die meisten dieser Rechtsinstitute weisen ähnlich Pflichten und Rechte wie die Ehe auf, was aufgrund gleichheitsrechtlicher Überlegungen auch sinnvoll ist. Ansonsten müssten diese, wie etwa der PACS in Frankreich, auch heterosexuellen Paaren offen stehen.

 

Der vorliegende Entwurf führt zwar für Lebenspartner praktisch die gleichen Pflichten ein, dem gegenüber werden aber kaum Rechte gewährt. Als wesentliche Rechte im vorliegenden Entwurf sind die gesetzliche Erbfolge, das Eintrittsrecht in den Mietvertrag, Urheberrechte oder Zeugnisentschlagungsrechte zu nennen. Weiters wird der Lebenspartner als Angehöriger definiert, was z.B. für die Möglichkeit zur Vertretung oder für den Besuch im Krankenhaus (bei Unansprechbarkeit) wichtig ist.

Andere, für das Alltagsleben außerordentlich wichtige Bereiche, wie etwa das  Sozialversicherungs-, Arbeits-, Dienst-, Steuer-, Fremden- oder Aufenthaltsrecht etc. finden sich in dem Entwurf nicht.

Ohne diese Anpassungen wäre der gegenwärtige Entwurf aber ein ungeeignetes Instrument, um die Diskriminierung gleichgeschlechtlich liebender Menschen zu beseitigen.

Diese notwendigen Anpassungen sollten jedenfalls gleichzeitig mit dem LPartG in Kraft treten. Ansonsten wären Schwierigkeiten bei der Umsetzung vorprogrammiert.

 

Im Folgenden sind nur einige der Bestimmungen angeführt, die auf Anpassungsbedarf zu untersuchen wären:

 

ASVG §§ 18, 19, 31, 43, 51d, 97, 104, 120, 121, 122, 123, 124, 129, 130, 133, 135, 141, 154a, 155, 158, 173, 181, 197, 213, 215, 215a, 217, 219, 220

GSVG §§ 8, 10, 22, 27c, 30, 72, 80, 82, 84, 90, 103, 99a, 100, 102, 158, 159

BSVG §§ 2b, 3, 8, 11, 20, 24d, 27, 60, 68, 76, 77, 79, 83, 85, 96a, 100, 148f, 184w, 149o, 149n, 149p, 149q, 149s, 150a, 151

B-KUVG §§ 17, 20d, 37, 45, 53, 56, 58, 62, 74, 83, 65a, 70a, 88, 93, 110, 112, 113, 114, 116

DSG 2000 § 48a

Einkommenssteuergesetz §§ 4, 18, 26, 33, 34, 35, 57, 76, 106, 108, 108b, 129

Umsatzsteuergesetz §§ 6, 10

Grunderwerbsteuergesetz §§ 4, 7

Gebührengesetz § 33

Beamten-Dienstrechtgesetz §§ 42, 50b, 75, 76, 77, 78d, 112

Bundesgleichbehandlungsgesetz § 5

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz §§ 14, 15, 16, 23

Reisegebührenvorschrift §§ 22, 24, 25b, 29, 30, 32, 34, 35b,c,d,i,j, 42, 72

Vertragsbedienstetengesetz 1948 §§ 29d,e,f,k, 84

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz §§ 28, 46, 58, 58c, 59, 59d, 115a, Art. 15

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz §§ 28, 46, 65, 65c, 66, 66d, 121a, Art. 15

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz §§ 34, 35, 75, 75b, 75c, 76, 150

Gehaltsgesetz 1956 §§ 4, 10, 21, 26, 112e, 113f

Pensionsgesetz 1965 §§ 14 ff.

Bundesbahn-Pensionsgesetz §§ 13 ff.

Bundestheaterpensionsgesetz § 17

Bezügegesetz §§ 28, 29, 34, 42, 43, 44f

Bezügebegrenzugsgesetz § 6

Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz § 3

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz § 16

AVG § 36a

VStG § 38

Personenstandsgesetz: umfangreiche Änderungen notwendig

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz §§ 2, 30, 37, 50, 52, 53, 54

Fremdenpolizeigesetz § 2

Asylgesetz § 2

Staatsbürgerschaftsgesetz §§ 11a, 13, 16, 25, 52, 53

Wählerevidenzgesetz § 2

Europa-Wählerevidenzgesetz § 4

Meldegesetz §§ 10, 16b, 17, 22

Ausländerbeschäftigungsgesetz §§1, 4, 15a, 16, 28, 32a

Statut für den auswärtigen Dienst § 30

Passgesetz § 5, 6

Legitimationskarten-VO § 3

 

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Entwurf zahlreiche Überschneidungen mit dem momentan ebenfalls in Begutachtung befindlichem Entwurf zum FamRÄG 2008 aufweist (dazu unten). Die Beiden Entwürfe bedürfen daher einer gründlichen Harmonisierung.

 

 

 

Anmerkungen zu den einzelnen Bestimmungen des Lebenspartnerschaftsgesetztes (LPartG):

 

Artikel I: Bundesgesetz über die Lebenspartnerschaft

 

Zu § 3: Das Diskriminierungsverbot ist sehr zu begrüßen, zumal bislang das in der Bundesverfassung enthaltene Diskriminierungsverbot nicht - obwohl dies ausdrücklich im Regierungsübereinkommen erwähnt ist - um die Kategorie „sexuelle Orientierung“ erweitert wurde. Bedauerlicherweise bleibt das Diskriminierungsverbot aber weitgehend unwirksam, da es keinen Schadenersatz erwähnt. Es wäre zu erwägen, ob ein Verweis auf das Gleichbehandlungsgesetz sinnvoll wäre.

 

Zu § 6: Ausdrücklich begrüßt wird, dass als Ort der Schließung das Standesamt vorgesehen ist. Da es sich bei der Lebenspartnerschaft um einen Personenstand handelt ist es nur konsequent die Personenstandsbehörde, also das Standesamt damit zu betrauen, zumal dort das notwendige Fachwissen vorhanden ist. Eine andere Behörde damit zu damit zu betrauen würde zu Doppelgleisigkeiten führen, die dem Gedanken der Verwaltungsvereinfachung und Kostengünstigkeit widersprechen würden.

Weiters wird in praktisch allen europäischen Ländern, die das Institut der Lebenspartnerschaft eingeführt haben, diese vor dem Standesamt geschlossen.

Es wird darauf hingewiesen, dass jedenfalls das Personenstandsgesetz anzupassen und ein Lebenspartnerschaftsbuch vorzusehen ist.

 

Zu § 8 Zi 2: In den Materialien wird erwähnt, dass im Vorfeld kritisiert wurde, dass die Verpflichtung zum gemeinsamen Wohnen nicht mehr zeitgemäß sei. Dieser Kritik wurde nicht gefolgt – offensichtlich weil das Justizministerium die Auffassung vertritt, dass dies doch zeitgemäß sei. Andererseits wurde das Feststellungsverfahren nach § 92 ABGB zur Überprüfung, ob eine gesonderte Wohnungnahme gerechtfertigt ist, nicht übernommen.

In den Materialen wird dazu angeführt, dass dieses Verfahren im Fall der Ehe „in der Praxis nur mehr in wenigen Fällen in Anspruch genommen“ wird. Es wird also angeführt, dass dieses Feststellungsverfahren nicht mehr zeitgemäß ist. Dies ist allerdings ein Widerspruch in sich: Wenn die Verpflichtung zum gemeinsamen Wohnen zeitgemäß ist, so ist es auch das Feststellungsverfahren. Für eine Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft besteht hier kein sachlicher Grund.

 

Zu § 8 Zi 3: Es ist unverständlich, weshalb in Abs. 3 nicht auch das Wohl der Kinder berücksichtigt wird. Laut Materialien soll zwar die Annahme an Kindesstatt durch beide Partner ausgeklammert belieben.

Nichts desto weniger leben gegenwärtig in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften nicht selten auch Kinder. Bei Umlegung der Daten etwa aus Deutschland, der Schweiz oder den Niederlanden ist davon auszugehen, dass in ca. 15% der gleichgeschlechtlichen Partnerschaften auch Kinder leben. Weiters ist auch festzuhalten, dass ein Partner alleine sehr wohl im Rahmen einer Adoption durch eine Einzelperson Kinder adoptieren kann. Aufgrund der  jüngst ergangenen Entscheidung des EGM (43546/02, E.B. vs. Frankreich) kann dies auch nicht wegen der Homosexualität des Annehmenden untersagt werden, da dies, wie der EGM ausführt, EMRK widrig wäre:

,... in rejecting the applicant's application for authorisation to adopt, the domestic authorities made a distinction based on considerations regarding her sexual orientation, a distinction which is not acceptable under the Convention...(Punkt 96 des oben erwähnten Urteils des EGM).

Es ist daher unverständlich, weshalb ein Lebenspartner im Gegensatz zu einem Ehepartner nicht verpflichtet sein soll, auf das Wohl der Kinder seines Lebenspartners Rücksicht zu nehmen. § 8 Abs. 3 sollte dahingehend adaptiert werden (auch wenn eine gemeinsame Adoption nicht vorgesehen ist).

 

Zu § 15 Abs. 1: Hier wird als schwere Verfehlung die Verletzung der Pflicht zur Treue erwähnt. Dies ist aber wesentlich umfassender als der in § 49 EheG genannte Ehebruch. „die Pflicht zur Treue“ sollte besser in „Bruch der Lebenspartnerschaft“ oder zumindest „die Pflicht zur sexuellen Treue“ abgeändert werden.

 

Zu § 15 Abs. 3: Der Entwurf sieht eine, im Verglich zum § 55 Abs. 3 EheG unter gewissen Umständen geringere Scheidungsfrist vor. Es mag sein, dass die hier vorgeschlagene Reglung einem modernen Verständnis eher entspricht. Andererseits wird gegenüber gleichgeschlechtlichen Beziehungen von Kritikern häufig das Vorurteil gebracht, dass diese (angeblich) weniger stabil seien. Werden nun für Lebenspartnerschaften einfache Trennungsbestimmungen vorgesehen, so wird genau diesem Vorurteil Vorschub geleistet. Es wäre daher sehr wünschenswert, wenn die Bestimmungen für die Scheidung der Ehe und die Auflösung einer Lebenspartnerschaft identisch geregelt werden.

 

Zu § 19: Es fehlt eine der Nichtigkeit Aufgrund der Namens und Staatsbürgerschaftsehe entsprechende Bestimmung. Die in den Materialien genannte Begründung „Die Begründung einer Lebenspartnerschaft wegen des Aufenthalts und der Staatsbürgerschaft ist im Hinblick auf das seinerzeitige Fremdenrechtspaket obsolet“ würde nur dann überzeugen, wenn prinzipiell nicht an die Anpassung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) gedacht wäre.

Das NAG ist aber unbedingt anzupassen, da nur so Paare bestehend aus einem Österreicher und einem Drittstaatenangehörigen die Möglichkeit erhalten, gemeinsam hier zu leben.

 

Zu § 21 und §23: Hier wird der Unterhalt im Fall der Auflösung der Lebenspartnerschaft geregelt bzw. unter welchen Umständen dieser erlischt. Es ergibt sich allerdings auch ein Anpassungsbedarf der §§ 67, 69 und 75 EheG, der im vorliegenden Entwurf nicht enthalten ist, wobei in der Materialien auch keine Begründung für die Nichtanpassung genannt wird.  (näheres dazu bei den Anmerkungen zu Artikel III).

 

 

 

Artikel II: Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

 

Zahlreiche der im LPartG sowie im FamRÄG 2008 vorgeschlagenen Änderungen des ABGB widersprechen einander (z.B. § 364c und § 1231). Diese sind aufeinander abzustimmen und entweder im LPartG oder im FamRÄG 2008 zu verankern. Weiters wurden einige §§ ohne erkennbaren Grund nicht angepasst (z.B. § 1246 und § 1247), was auch in den Materialien nicht begründet wurde.

 

Der § 181 ABGB regelt, wer einer Adoption zustimmen muss. Der gesamte Entwurf des LPartG scheint mit der Intention verfasst worden zu sein, dass Wort „Kind“ oder „Adoption“ unter keinen Umständen zu erwähnen. Doch gerade hier stellt sich die Frage, ob es im Wohl des Kindes sein kann, auf eine Anpassung des § 181 zu verzichten. Sinnvoll wäre es vielmehr, den Lebenspartner und auch den Lebensgefährten in § 181 Abs. 1 Zi. 2 zu erwähnen. Es kann nicht sinnvoll sein, wenn ein Kind durch eine Einzelperson adoptiert wird, wenn der Lebenspartner oder auch Lebensgefährte dieser Person die Adoption prinzipiell ablehnt.

Noch eigentümlicher ist, dass in § 181 Abs. 1 Zi. 3 zwar der Ehepartner des Wahlkindes (das in diesem Fall in der Regel volljährig sein wird) seine Zustimmung geben muss, der Lebenspartner hingegen unwesentlich sein soll, obwohl dieser gemäß § 41 des Entwurfs des LPartG mit den Verwandten seines Lebenspartners sehr wohl verschwägert ist.

 

 

Die im Entwurf des LPartG vorgeschlagene Fassung von § 364c weicht von der im FamRÄG 2008 genannten ab. § 354c könnte im LPartG wie folgt ergänzt werden (die Änderungen gegenüber dem derzeitigen Entwurf des LPartG sind unterstrichen):

 

§ 364c. lautet:

§ 364c. Ein vertragsmäßiges oder letztwilliges Veräußerungs- oder Belastungsverbot hinsichtlich einer Sache oder eines dinglichen Rechtes verpflichtet nur den ersten Eigentümer, nicht aber seine Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger. Gegen Dritte wirkt es dann, wenn es zwischen Ehegatten, Lebenspartnern, Lebensgefährten, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern begründet und im öffentlichen Buche eingetragen wurde.

 

 

Bei der Überschrift des § 757 wurde – wohl irrtümlich – „Lebensgefährte“ anstelle von „Lebenspartner“ geschrieben.

 

 

Zum 28. Hauptstück: In den Materialien wird angemerkt, dass „…weder die Überschrift, noch ein Großteil der Regelungen des die Ehepakte betreffenden 28. Hauptstück des ABGB an die Lebenspartnerschaft angepasst werden…“ da „dies zu weiteren Anpassungen führen müsste“. Aufgrund der im FamRÄG 2008 vorgeschlagenen massiven Änderung der Ehepakte scheint diese Argumentation wenig zutreffend.

Weiters soll laut LPartG der Ausstattungsanspruch durch Änderung des § 1231 auch für Lebenspartner verankert werden, das FamRÄG 2008 schlägt aber die gänzliche Abschaffung genau dieses § vor! Zur Beseitigung dieser Inkonsistenz könnten die §§ 1220 bis 1223 wie unten vorgeschlagen angepasst werden. Die Änderungen sollte entweder (präferentiell) in das LPartG oder in das FamRÄG 2008 aufgenommen werden und die betreffenden Stellen im anderen Entwurf gestrichen werden.

 

Es wird daher vorgeschlagen, das 28. Hauptstück wie folgt zu ändern (Änderungen gegenüber dem derzeitigen Entwurf des FamRÄG 2008 sind unterstrichen):

 

Die Überschrift des 28. Hautstücks lautet:

„Achtundzwanzigstes Hauptstück

Von den Ehepakten und Lebenspartnerschaftspakten sowie dem Anspruch auf Ausstattung“

 

 

 

 

§ 1217 samt Überschrift lautet:

Ehepakte oder Lebenspartnerschaftspakte

§ 1217. Ehepakte beziehungsweise Lebenspartnerschaftspakte heißen diejenigen Verträge, welche im Hinblick auf die eheliche oder lebespartnerschaftliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werden. Sie haben vorzüglich die Gütergemeinschaft und den Erbvertrag zum Gegenstand.

 

Die §§ 1218, 1219, 1224 bis 1232 samt Randschriften werden aufgehoben.

 

§ 1220 lautet:

§ 1220. Besitzt ein Kind kein eigenes, zu einer angemessenen Ausstattung hinlängliches Vermögen, so sind Eltern oder Großeltern nach der Reihenfolge und nach den Grundsätzen, nach denen sie für den Unterhalt der Kinder zu sorgen haben, verpflichtet, den Kindern oder Enkelkindern bei ihrer Verehelichung oder Schließung einer Lebenspartnerschaft eine Ausstattung zu geben oder dazu verhältnismäßig beizutragen.“

 

§ 1221 lautet:

§ 1221. Berufen sich Eltern oder Großeltern auf ihr Unvermögen zur Bestellung einer angemessenen Ausstattung, so soll auf Ansuchen der Brautpersonen beziehungsweise der Personen, die eine Lebenspartnerschaft eingehen möchten, das Gericht die Umstände, jedoch ohne strenge Erforschung des Vermögensstandes, untersuchen, und hiernach ein angemessenes Gut bestimmen, oder die Eltern und Großeltern davon freisprechen.

 

§ 1222 lautet:

„§ 1222. Wenn ein Kind ohne Wissen oder gegen den Willen seiner Eltern sich verehelicht oder eine Lebenspartnerschaft geschlossen hat, und das Gericht die Ursache der Missbilligung begründet findet, so sind die Eltern selbst in dem Falle, dass sie in der Folge die Ehe genehmigen, nicht schuldig, ihm eine Ausstattung zu geben.“

 

§ 1223 lautet:

„§ 1223. Hat ein Kind seine Ausstattung schon erhalten und sie, wenn auch ohne sein Verschulden, verloren, so ist es nicht mehr – selbst nicht in dem Falle einer weiteren Ehe oder Lebenspartnerschaft – berechtigt, eine neue zu fordern.“

 

 

Die §§ 1233, 1234, 1236 und 1237 sind so wie im Entwurf des LPartG vorgesehen anzupassen. Sollte man sich dafür entscheiden, das ganze 28. Hauptstück im FamRÄG 2008 Anstelle im LPartG zu verankern, so wären die adaptierten §§ 1233, 1234, 1236 und 1237 in dieses zu übernehmen.

 

Unverständlich ist, weshalb die §§ 1246 und 1247 nicht angepasst wurden.

Es wird folgende Anpassung empfohlen, mit der eine Gleichstellung zwischen Ehepartnern und Lebenspartnern einerseits, aber auch Mann und Frau andererseits erzielt wird (Änderungen gegenüber dem derzeit gültigen Gesetz sind unterstrichen):

 

§ 1246 samt Überschrift lautet:

Schenkungen unter Ehegatten, Lebenspartnern und Verlobten
§ 1246. Die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Schenkungen zwischen
Ehegatten oder Lebenspartnern wird nach den für die Schenkungen überhaupt bestehenden Gesetzen beurteilt.

 

 

 

§ 1247 lautet:
§ 1247. Was ein Ehepartner oder Lebenspartner dem anderen Ehepartner oder Lebenspartner an Schmuck, Edelsteinen und andern Kostbarkeiten zum Putze gegeben hat, wird im Zweifel nicht für gelehnt, sondern für geschenkt angesehen. Wenn aber eine Person einer anderen, mit der sie eine Ehe oder Lebenspartnerschaft eingehen möchte, oder auch ein Dritter dem einen oder anderen Teile in Rücksicht auf die künftige Ehe oder Lebenspartnerschaft etwas zusichert oder schenket so kann, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft ohne Verschulden des Geschenkgebers nicht erfolgt, die Schenkung widerrufen werden.

 

Die Anpassung dieser Bestimmung ist notwendig, da es keine Begründung gibt, weshalb hier eine Ehe oder Lebenspartnerschaft anders behandelt werden soll. Im Originaltext des § 1247 ist von „verlobtem Theile“ die Rede. Da Im Entwurf des LPartG die Adaptierung des § 45 ABGB („Verlöbnis“) nicht vorgesehen ist, wird die oben angeführte Adaptierung von § 1247 vorgeschlagen. Sollte man der Ansicht sein, dass für den § 1247 das Verlöbnis wesentlich ist, so wäre auch der § 45 ABGB anzupassen, damit auch zukünftigen Lebenspartnern ein Verlöbnis ermöglicht wird und im § 1247 das Wort „verlobt“ belassen werden kann.

 

 

 

Artikel III: Änderung des Ehegesetz

 

Offenkundig wurde die Anpassung der §§ 67, 69 und 75 des Ehegesetzes vergessen. Diese wären wie folgt zu ändern (Die Änderungen gegenüber dem derzeit gültigen Gesetz sind unterstrichen):

 
§ 67 Abs. 1 lautet:
„(1) Würde der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte durch Gewährung des im § 66 bestimmten Unterhalts bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt gefährden, so braucht er nur so viel zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Hat der Verpflichtete einem minderjährigen unverheirateten Kinde oder bei Wiederverheiratung dem neuen Ehegatten oder bei Schließung einer Lebenspartnerschaft dem Lebenspartner Unterhalt zu gewähren, so sind auch die Bedürfnisse und die wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zu berücksichtigen.

 

§ 69 Abs. 2 lautet:
„(2) Ist die Ehe nach § 55 geschieden worden und enthält das Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3, so gilt für den Unterhaltsanspruch des beklagten Ehegatten auch nach der Scheidung der § 94 ABGB. Der Unterhaltsanspruch umfaßt jedenfalls auch den Ersatz der Beiträge zur freiwilligen Versicherung des beklagten Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs ist die Unterhaltspflicht des Verpflichteten für einen neuen Ehegatten oder Lebenspartner nicht zu berücksichtigen, es sei denn, dies ist bei Abwägung aller Umstände, besonders des Lebensalters und der Gesundheit des geschiedenen und des neuen Ehegatten oder Lebenspartners, der Dauer ihres gemeinsamen Haushalts mit dem Verpflichteten und des Wohles ihrer Kinder, aus Gründen der Billigkeit geboten.“
 
§ 75 samt Überschrift lautet

㤠75.

Wiederverheiratung oder Schließung einer Lebenspartnerschaft des Berechtigten

Die Unterhaltspflicht erlischt mit der Wiederverheiratung oder Schließung einer Lebenspartnerschaft des Berechtigten.

 

Unter Umständen könnte auch das Eingehen einer Lebensgemeinschaft in § 75 genannt werden, da laut Judikatur auch diese zum Erlöschen der Unterhaltspflicht führt.

 

 

Artikel IV: Änderung des Mietrechtsgesetzes

 

Auch der § 12 des Mietrechtsgesetzes weist im Entwurf des LPartG und im Entwurf des FamRÄG 2008 zwei konkurrierende Formulierungen auf. Dieser § sollte im LPartG wie folgt geändert werden und der gesamte Artikel V im Entwurf des FamRÄG 2008 gestrichen werden, da dieser dann obsolet ist. Weiters ist anzumerken, dass im Entwurf des FamRÄG 2008 die Formulierung „…seinem verschieden- oder gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten…“ verwendet wurde. Diese Formulierung wird striktest abgelehnt. Einerseits ist sie unnötig, da aufgrund des EGMR Urteils im Fall Karner vs. Österreich eine Lebenspartnerschaft aus zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts bestehen kann. Diese Sichtweise wurde mittlerweile von verschienen österreichischen Gerichten auch auf andere Gesetzesbereiche als dem Mietrecht ausgedehnt (z.B. ASVG, EStG). Wird nun in neu novellierten Gesetzen die Ergänzung „verschieden- oder gleichgeschlechtlich“ inkludiert, so könnte sich die Judikatur wieder dahingehend ändern, dass der gleichgeschlechtliche Lebensgefährte nur dann gemeint ist, wenn dies ausdrücklich erwähnt ist – dies umso mehr, als sogar im Entwurf des FamRÄG 2008 sehr häufig der Begriff Lebensgefährte verwendet wird, aber ausschließlich im § 12 MRG von „verschieden- oder gleichgeschlechtlich“ die Rede ist. In den Materialien zum FamRÄG 2008 heißt es dazu zwar: „Aus der ausdrücklichen Erwähnung des gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten darf allerdings nicht für andere Gesetze, in denen dieser Begriff nicht ergänzt wurde, (nach der Interpretation des Umkehrschlusses) geschlossen werden, dass dort der gleichgeschlechtliche Lebensgefährte nicht erfasst wäre“. Dennoch steht zu befürchten, dass genau das geschehen könnte. Die kritisierte Formulierung sollte daher unbedingt gestrichen werden, zumal gerade im Mietrecht der EGM ohnehin klargestellt hat, dass jedenfalls auch der gleichgeschlechtliche Lebensgefährte mitgemeint ist. Sinnvoll wäre es hingegen, in das ABGB eine längst überfällige Definition des Begriffs der Lebensgemeinschaft aufzunehmen.

 

Es wird folgende Formulierung vorgeschlagen (Die Änderung gegenüber dem derzeitigen Entwurf des LPartG ist unterstrichen):

 

§ 12 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Hauptmieter einer Wohnung, der die Wohnung verlässt, darf seine Hauptmietrechte an der Wohnung seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner, seinem Lebensgefährten, Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder oder Geschwistern abtreten, falls der Ehegatte, der Lebenspartner oder die Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder mindestens die letzten zwei Jahre, die Geschwister mindestens die letzten fünf Jahre mit dem Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gewohnt haben. Dem mehrjährigen Aufenthalt in der Wohnung ist es gleichzuhalten, wenn der Angehörige die Wohnung seinerzeit mit dem bisherigen Mieter gemeinsam bezogen hat, beim Ehegatten oder dem Lebenspartner auch, wenn er seit der Schließung der Ehe oder Begründung der Lebenspartnerschaft, und bei Kindern auch, wenn sie seit ihrer Geburt in der Wohnung gewohnt haben, mag auch ihr Aufenthalt in der Wohnung noch nicht die vorgeschriebene Zeit gedauert haben. Der Eintritt in das Hauptmietrecht nach §§ 87 und 88 des Ehegesetzes und nach §§ 30 und 31 des

Lebenspartnerschaftsgesetzes wird dadurch nicht berührt.“

 

 

Artikel VI: Urheberrechtsgesetz

 

Wie auch im ABGB und im Mietrechtsgesetz finden sich im Entwurf zum LPartG und FamRÄG 2008 widersprechende Regelungen. Im LPartG sollte der Artikel VI daher wie folgt angepasst werden, während der Artikel IV im FamRÄG 2008 zu streichen ist, da die damit bezweckten Änderungen bereits mit dem adaptierten Artikel VI des LPartG erzielt werden.

 

§ 55 Abs. 1 lautet:

„(1) Von einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis einer Person dürfen, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Besteller und seine Erben sowie der Abgebildete und nach seinem Tode die mit ihm in gerader Linie Verwandten und sein überlebender Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte einzelne Lichtbilder herstellen oder durch einen anderen, auch gegen Entgelt, herstellen lassen.“

 

§ 75 Abs. 1 lautet:

„(1) Von einem auf Bestellung aufgenommenen Lichtbildnis einer Person dürfen, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Besteller und seine Erben sowie der Abgebildete und nach seinem Tode die mit ihm in gerader Linie Verwandten und sein überlebender Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen oder durch einen anderen, auch gegen Entgelt, herstellen lassen, in einem photographischen Verfahren aber nur dann, wenn sie sich in einem solchen Verfahren hergestellte Vervielfältigungsstücke von dem Berechtigten überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten beschaffen können.“

 

§ 77 Abs. 2 lautet:

„(2) Nahe Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind die Verwandten in auf- und absteigender Linie, der überlebende Ehegatte, der überlebende Lebenspartner sowie der überlebende Lebensgefährte. Die mit dem Verfasser im ersten Grade Verwandten sowie der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner genießen diesen Schutz zeit ihres Lebens, andere Angehörige nur, wenn seit dem Ablauf des Todesjahres des Verfassers zehn Jahre noch

nicht verstrichen sind.“

 

 

 

Artikel IX: Änderung der Jurisdiktionsnorm

 

Auch hier weisen die Entwürfe des LPartG und des FamRÄG 2008 abweichende Bestimmungen bezüglich des § 20 auf. Dieser sollte im LPartG wie folgt geändert werden und der gesamte Artikel VII im FamRÄG 2008 gestrichen werden.

 

Vorgeschlagene Änderung (die Änderung gegenüber der Fassung im Entwurf des LPartG ist unerstrichen):

 

§. 20 Z2 lautet:
„2. in Sachen ihrer Ehegatten, Lebenspartner, Lebensgefährten oder solcher Personen, welche mit ihnen in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind, oder mit welchen sie in der Seitenlinie bis zum vierten Grade verwandt oder im zweiten Grade verschwägert sind;“

 

 

 

Artikel XI: Änderung der Zivilprozessordnung

 

Auch hier weisen die Entwürfe abweichende Fassungen auf. Weiters wurde im LPartG auf eine Adaptierung des § 321 Abs. 2 vergessen. Es sollte die im LPartG gewählte Variante wie folgt geändert werden. Der gesamte Artikel VIII des FamRÄG könnte dann gestrichen werden. (Änderungen gegenüber dem Entwurf des LPartG sind unterstrichen):

 

§ 321 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner, seinem Lebensgefährten oder einer Person, mit welcher der Zeuge in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert, oder mit welcher er durch Adoption verbunden ist, ferner seinen Pflegeeltern und Pflegekindern, sowie der mit der Obsorge für ihn betrauten Person, seinem Sachwalter oder seinem Pflegebefohlenen zur Schande gereichen oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde;“

b) Abs. 2 lautet:

„(2) Die Aussage kann in den unter Z 1 und 2 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die dort bezeichneten Personen auch dann verweigert werden, wenn das Naheverhältnis zum Zeugen nicht mehr besteht.“

 

Bei § 460 ist die im LPartG verwendete Formulierung zu verwenden, allerdings ist der § 6a durch den im FamRÄG vorgeschlagenen zu ersetzen, sowie der im FamRÄG vorgeschlagene § 6b einzufügen.

 

 

 

Artikel XVI: Änderung der Notariatsordnung

 

Auch hier gibt es abweichende Formulierungen in den Entwürfen des LPartG und FamRÄG. Die Formulierung im LPartG ist wie folgt anzupassen, der gesamte Artikel XI im FamRÄG kann dann entfallen. (Die Änderung im Vergleich zum Entwurf des LPartG ist unterstrichen):

 

§ 33 Abs. 1 lautet:

„(1) In Sachen, in welchen der Notar selbst beteiligt ist, sowie in Sachen seines Ehegatten, seines Lebenspartners, seines Lebensgefährten oder solcher Personen, welche mit ihm in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden sind, oder mit welchen er in der Seitenlinie bis zum vierten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad, auch durch Lebenspartnerschaft, verschwägert ist, darf der Notar keine Notariatsurkunde aufnehmen. Das Gleiche gilt, wenn in einer Urkunde eine Verfügung zu seinem eigenen oder zu dem Vorteil einer der vorgenannten Personen aufgenommen werden soll.“

 

 

 

Artikel XXXIV: Änderung der Rechtsanwaltsordnung:

 

In den Materialien wird ausgeführt: „Sollte das vorgestellte, der Ehe weitestgehend entsprechende, Institut der Lebenspartnerschaft realisiert werden, so würde auch eine Anpassung im Bereich der sozialen Absicherung der nach dem Tod eines Rechtsanwalts Hinterbliebenen erforderlich werden. Derartige Regelungen müssen aber einer Gesamtbetrachtung der sozialrechtlichen Absicherung von Lebenspartnern vorbehalten bleiben, weil zunächst vor allem die Diskussion über die zivilrechtlichen Regelungen zu führen ist.

Dazu ist anzumerken, dass der EuGH kürzlich festgestellt hat, dass Lebenspartner in der Hinterbliebenenversorgung zu berücksichtigen sind, wenn er sich „in einer Situation befindet, die mit der eines Ehegatten […] vergleichbar ist.

Da dies im Fall des Beschlusses des hier vorgeschlagenen LPartG zweifelsfrei zutrifft, wäre die umfassende Anpassung der entsprechenden sozialrechtlichen Bestimmungen unbedingt erforderlich, um einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht zu vermeiden. Diese Änderungen sollten gleichzeitig mit dem LPartG in Kraft treten.

 

 

 

Artikel XXXVI: Änderung der Strafprozessordnung

 

Die §§ 282 und 465 weisen abweichenden Formulierungen auf. Entweder ist die im FamRÄG 2008 vorgeschlagene Fassung oder die im LPartG (eventuell ergänzt um den Ausdruck „Lebensgefährte“) zu wählen.